Hinweis

Für Arbeitsverträge, die ab dem 23. Februar 2002 bis einschließlich 26.07.2004 abgeschlossen wurden, gilt das Gesetz i.d.F. d. 5. HRGÄndG bzw. i.d.F. d. 6. HRGÄndG. Die Ausführungen dieser Gliederungsnummer sind daher für neue Arbeitsverträge (das sind solche, die nach dem 26.07.2004 abgeschlossen wurden/werden) nicht mehr anwendbar.

Hier wurden die bisherigen Regelungen im Wesentlichen aus dem (alten) § 57c Abs. 6 in den (neuen) § 57 b Abs. 4 übernommen (siehe Nichtanrechnung von Beurlaubungszeiten). Weggefallen ist die Nichtanrechnung von "Zeiten zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6 Satz 2 HRG (Zusammenarbeit der Hochschulen untereinander nach der Wiedervereinigung Deutschlands)", weil es diese Zeiten nicht mehr gibt. Die weiteren Änderungen dienen der leichteren Verständlichkeit der Regelung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge