Hinweis

Für Arbeitsverträge, die ab dem 23. Februar 2002 bis einschließlich 26.07.2004 abgeschlossen wurden, gilt das Gesetz i.d.F. d. 5. HRGÄndG bzw. i.d.F. d. 6. HRGÄndG. Die Ausführungen dieser Gliederungsnummer sind daher für neue Arbeitsverträge (das sind solche, die nach dem 26.07.2004 abgeschlossen wurden/werden) nicht mehr anwendbar.

Die Befristung der Arbeitsverträge gem. §§ 57a ff. HRG ist nach In-Kraft-Treten des 5. HRGÄndG als rein personenbezogener Sonderbefristungstatbestand zu sehen. Nach § 57a Abs. 1 S. 2 stellt die Neuregelung ebenso wie die alte Regelung - zweiseitig zwingendes Recht dar.

Der Hochschule bleibt es überlassen, befristete Arbeitsverhältnisse auch auf andere Befristungstatbestände (außerhalb der Sondertatbestände des HRG) zu stützen. So kann die Befristung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen nach Maßgabe des § 14 TzBfG gerechtfertigt sein. Zu beachten ist, dass solche befristeten Arbeitsverträge in die Befristungshöchstgrenze einbezogen werden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 14 TzBfG vergleiche Hinweise zum Entwurf des 6 HRGÄndG (Stand: 25.04.2002).

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