Das Gesetz gilt ausschließlich für befristete Arbeitsverhältnisse mit Ärzten in der Weiterbildung außerhalb der Hochschulen und Forschungseinrichtungen (vgl. § 1 Abs. 6). Das Gesetz ist daher hauptsächlich von Bedeutung für diejenigen Ärzte, die zu ihrer Weiterbildung in kommunalen, kirchlichen und freien gemeinnützigen Krankenhäusern beschäftigt werden.

Soweit der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (HFVG) fällt, gehen deren Bestimmungen zwingend den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

Tierärzte und Zahnärzte werden vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst.

Die Regelungen des Gesetzes haben Vorrang vor anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen, soweit diese den Bestimmungen des Gesetzes widersprechen (vgl. § 1 Abs. 5).

Mit arbeitsrechtlichen "Vorschriften und Grundsätzen" sind hier insbesondere die SR 2y BAT als tarifrechtliche Regelung, aber auch des am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) angesprochen, die insoweit als nachrangige Bestimmungen keine unmittelbare Geltung für den genannten Personenkreis haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge