Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG - ohne sachlichen Grund - ist wie festgestellt nur bei Neueinstellungen möglich. Dies bedeutet aber nicht, dass das Arbeitsverhältnis zwingend nach zwei Jahren enden muss. Befristungen mit jeweils neuem sachlichem Grund können grundsätzlich unmittelbar hintereinander vereinbart werden. Gleiches muss gelten für die Vereinbarung eines befristeten Vertrages mit sachlichem Grund im Anschluss an einen Vertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG.

 
Praxis-Beispiel

Im Anschluss an einen dreimal verlängerten befristeten Vertrag mit der Gesamtdauer von zwei Jahren wird eine Vertretung für Mutterschutz und Erziehungsurlaub vereinbart.

Die Anschlussbefristung ist wirksam.

Werden im Beispiel jedoch weitere befristete Verträge mit sachlichem Grund angeschlossen, so besteht die Gefahr, dass von der Rechtsprechung ein "Kettenarbeitsverhältnis" angenommen wird, bei dem die Befristungsabrede unwirksam ist. Bei der Gesamtschau der Verträge, die nach der Rechtsprechung vorzunehmen ist, auch wenn grundsätzlich nur der zuletzt abgeschlossene Vertrag Gegenstand der Bewertung sein soll (vgl. unten Ziffer 5 "Kettenverhältnisse"), muss Berücksichtigung finden, dass bereits innerhalb der ersten zwei Jahre der Befristung dreimal verlängert wurde.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht mehr abgeschlossen werden darf, wenn mit dem Arbeitnehmer zuvor bereits ein befristeter Vertrag mit sachlichem Grund bestanden hat. Unerheblich ist es dabei, wie lange die erste Befristung mit sachlichem Grund zurückliegt.

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