Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG – ohne sachlichen Grund – ist wie festgestellt nur bei Neueinstellungen möglich. Dies bedeutet aber nicht, dass das Arbeitsverhältnis zwingend nach 2 Jahren enden muss. Befristungen mit jeweils neuem sachlichem Grund können grundsätzlich unmittelbar hintereinander vereinbart werden. Gleiches muss gelten für die Vereinbarung eines befristeten Vertrags mit sachlichem Grund im Anschluss an einen Vertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG.

 
Praxis-Beispiel

Im Anschluss an einen 3-mal verlängerten befristeten Vertrag mit der Gesamtdauer von 2 Jahren wird eine Vertretung für Mutterschutz und Elternzeit vereinbart. Die Anschlussbefristung ist wirksam.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht mehr abgeschlossen werden darf, wenn mit dem Arbeitnehmer zuvor bereits ein befristeter Vertrag mit sachlichem Grund bestanden hat. Unerheblich ist es dabei, wie lange die erste Befristung mit sachlichem Grund zurückliegt.

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