Zweckbefristete Arbeitsverträge (vgl. hierzu Zweckbefristung) können nur nach Ablauf einer Auslauffrist – der Frist zwischen der Ankündigung der Beendigung und dem tatsächlichen Auslaufen des Vertrages – beendet werden. Die Dauer der Auslauffrist beträgt nach der SR 2y Nr. 7 Abs. 4 BAT vier Wochen.
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