Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle - also durch Aushang - im Betrieb und Unternehmen erfolgen (§ 18 TzBfG).

Im Zusammenhang mit ihren allgemeinen Aufgaben und der Überwachung der internen Ausschreibung von Stellen im Betrieb oder der Einrichtung werden Personal- und Betriebsräte zukünftig auf die besondere Information der befristet eingestellten Arbeitnehmer achten.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung (Personal- und Betriebsrat, Mitarbeitervertretung) über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren (§ 20 TzBfG).

Im Rahmen der Beteiligungsrechte zur Personalplanung wird der Personal-/Betriebsrat in Zukunft verstärkt darauf hinwirken, dass Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, um den Einsatz von Aushilfen und den Überstundenanfall zu reduzieren. Die frühzeitige Einrichtung eines Aushilfen-Pools (vgl. "Aushilfen" sowie "Arbeitszeitmodelle") mag dem entgegenwirken.

 
Praxis-Tipp

Es sei darauf hingewiesen, dass eine Regelung zur bevorzugten Einstellung von bisher befristet beschäftigten Arbeitnehmern bei der Besetzung von unbefristeten Stellen - anders als im Bereich der Teilzeitarbeit - im Gesetz nicht enthalten ist.

Die tarifliche Vorrangregelung in der PN 4 zu Nr. 1 der SR 2y BAT (West) - bevorzugte Einstellung von bisher befristet eingestellten Arbeitnehmern - ist jedoch zu beachten.

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