Das TzBfG enthält zudem allgemeine Regelungen zu befristeten Verträgen, die neben dem § 30 TVöD Beachtung finden müssen und für beide Befristungsarten gelten.

- Diskriminierungsverbot

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Insbesondere muss einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, in anteiligem Umfang gewährt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).

 
Praxis-Tipp

Befristet eingestellte Arbeitnehmer müssen eingruppiert werden und erhalten die sich daraus ergebende TVöD-Vergütung. Die in vielen Einrichtungen und Betrieben immer noch verbreitete Ungleichbehandlung von befristet eingestellten Aushilfen ist mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr zulässig.

Grundsätzlich gewährt der TVöD die Jahressonderzahlung befristet eingestellten Arbeitnehmern anteilig, sodass dem Gesetz Genüge getan ist. Vor allem sind im Regelfall befristet und unbefristet eingestellte Arbeitnehmer gleich behandelt.

 
Praxis-Beispiel

Jahressonderzahlung bei befristeten Arbeitsverträgen mit Unterbrechungen

Nach § 20 TVöD haben Beschäftigte, die sich am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, im konkreten Fall, weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos an die vorherige anschloss. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel muss jedoch für die Monate erfolgen, in denen – vorliegend wegen Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses – keinerlei Entgelt gezahlt wurde. Im konkreten Fall war eine Kürzung nicht vorzunehmen, weil in jedem Kalendermonat mindestens für einen Tag ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte.[1]

Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung – hier der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes – müssen befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht generell mit unbefristet eingestellten Arbeitnehmern gleichbehandelt werden. Die Zusatzversorgung wird vor allem gewährt, um eine gewisse Betriebstreue der Mitarbeiter zu erreichen und zu honorieren. Dieses Ziel besteht kaum bei kurzfristig sozialversicherungsfrei befristet eingestellten Aushilfen, die der ATV ausschließt. Es besteht demnach ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung.

Das nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geltende Diskriminierungsverbot galt nach der Rechtsprechung bisher nur hinsichtlich einer Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung. In einer neuen Entscheidung hat das BAG das Diskriminierungsverbot auch auf Fälle ausgedehnt, in denen im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde, der eine Verschlechterung enthielt.

Im konkret entschiedenen Fall ging es um die Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung und die Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L.

Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse seit dem 1.5.2008 für den Beklagten tätig. Noch während des Laufs der letzten Befristung schlossen die Parteien am 18./19.3.2009 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2011, in dessen § 6 sie den vorherigen Arbeitsvertrag ausdrücklich aufhoben. In den Arbeitsverträgen war jeweils die Geltung u. a. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie eine Vergütung nach der EG 13 vereinbart. Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter durchgehend mit der gleichen Tätigkeit beschäftigt. Der Beklagte zahlte dem Kläger noch bis zum 31.3.2010 ein Entgelt aus der Stufe 1 seiner Entgeltgruppe, weil er davon ausging, dass der mit Abschluss der befristeten Arbeitsverhältnisse jeweils neu eingestellt worden ist. Der Kläger verlangt die Zahlung der Differenzvergütung zur nächsthöheren Stufe.

Das BAG gab dem Kläger Recht.[2] Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung i. S. d. Protokoll­erklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Ein anderes Verständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht vereinbar.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG müssen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb oder Unternehmen abhängen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das ergibt sich auch aus § 4 Nr. 4 R...

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