Das am 24.5.1986 in Kraft getretene und zunächst bis zum 31.12.1997 geltende Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung[1] (vgl. § 3) war als Ergänzung zum Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen[2] sowie im Zusammenhang mit der Einführung des "Arztes im Praktikum" (AiP) zu sehen.[3]

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das Gesetz die Fluktuation der Ärzte in Krankenhäusern fördern, um die erforderlichen Stellen für die "Ärzte im Praktikum" freizumachen und zu verhindern, dass die hierfür notwendigen Arbeitsplätze durch unbefristete Arbeitsverträge auf lange Zeit blockiert werden.

Durch das Gesetz wurden gesetzliche Tatbestände zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung geschaffen, die als "sachliche Befristungsgründe" galten und die die Frage einer (auch mehrmaligen) Befristung einschließlich der höchstmöglichen Gesamtdauer verbindlich geregelt haben.

Das Gesetz sollte zum 31. Dezember 1997 ganz außer Kraft treten. Dies wäre nicht sachgerecht gewesen. Die Entwicklungen der letzten Jahre haben nämlich gezeigt, dass ein derartiges Gesetz auch weiterhin erforderlich ist.

Durch den am 1.1.1994 in Kraft getretenen § 95a SGB V wird für die vertragsärztliche Tätigkeit der Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet zwingend vorausgesetzt. Das Gesundheitsstrukturgesetz hat auch § 3 der Zulassungverordnung für Kassenärzte geändert, nach dessen Absatz 3 eine Zulassung erst erfolgen kann, wenn eine mindestens dreijährige Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erworben wurde. Damit hat nach dem 1.1.1994 grundsätzlich jeder Arzt, der eine vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen will, eine abgeschlossene Weiterbildung von mindestens drei Jahren nachzuweisen.

Gerade für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ist die Befristungsmöglichkeit durch das Gesetz von besonderer Bedeutung. Zum einen findet die allgemeinmedizinische Weiterbildung in verschiedenen Bereichen statt. So sieht die Muster-Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin vor, dass neben Allgemeinmedizin auch Chirurgie und Innere Medizin zu absolvieren sind, so dass ggf. mehrere Weiterbildungsstellen u. U. auch an verschiedenen Einrichtungen erforderlich sind. Zum anderen hat der Deutsche Ärztetag 1997 einen neu formulierten Weiterbildungsgang für das Gebiet Allgemeinmedizin vorgelegt. Die Gestaltung eines verlängerten - fünfjährigen - Weiterbildungsganges erfordert, z.B. für die Schaffung von Rotationsstellen undSplittung von Weiterbildungsstellen, die Möglichkeit der Befristung von entsprechenden Stellen.

Neben dem Versorgungsauftrag ist die Weiterbildung ein wichtige Aufgabe, insbesondere der Krankenhäuser und der Praxen, die im Interesse einer qualitativ hochwertigen Versorgung unerläßlich ist.[4]

 
Anmerkung

Aus dieser Formulierung in der Gesetzesbegründung ist aber nicht zu schließen, dass Krankenhäuser die Verpflichtung zur Weiterbildung haben und entsprechende Arbeitsplätze anbieten müssen.

Dies ist nicht der Fall; auch nach Neuregelung des Gesetzes erfolgt die Weiterbildung des ärztlichen Personals aufgrund einer freien unternehmerischen Entscheidung des Krankenhauses.

Die benötigten Weiterbildungsplätze können nur auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge zur Verfügung gestellt werden. Mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung" hat die Bundesregierung diesem Anliegen "zur Erhaltung und Verbesserung der Möglichkeiten einer kontinuierlichen Weiterbildung einer großen Zahl von Studienabsolventen der Medizin sowie zur Erleichterung der Bereitstellung von Weiterbildungsplätzen" Rechnung getragen. Bei einem Auslaufen des Gesetzes zum 31. Dezember 1997 wäre es nicht mehr im bisherigen Umfang möglich gewesen, die notwendigen Plätze für dieWeiterbildung zur Verfügung stellen zu können.

Der Bundesgesetzgeber hat am 16. Dezember 1997 im Bundesgesetzblatt I, S. 2994, die Neuregelung des Gesetzes verkündet. Gem. Art. 2 des Gesetzes sind die neuen Bestimmungen und Änderungen noch vor dem vorgesehenen Auslaufen des Gesetzes in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung in Kraft getreten.

Damit die Befristungsmöglichkeiten nicht für weiterbildungsfremde Zwecke genutzt werden, wurde in der Neufassung des Gesetzes eine Regelung aufgenommen, die verhindern soll, dass die Befristungen die Zeit unterschreiten, für die der weiterbildende Arzt zur Weiterbildung durch seine Ärztekammer befugt ist.

Leider hat der Gesetzgeber in der Neufassung des Gesetzes keine Übergangsregelung aufgenommen, nach der befristete Arbeitsverträge, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung noch nach den alten Bestimmungen geschlossen wurden, weiter Bestand haben sollen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre dies angezeigt gewesen. Da es aber auch in solchen Fällen auf die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommen wird...

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