Die Kettenvertragsproblematik ist nicht nur betroffen, wenn befristete Arbeitsverhältnisse mit Sachgrund unmittelbar aneinandergereiht werden. Bei erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses rechnet die Rechtsprechung die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber mit an,

  • "wenn die Unterbrechung verhältnismäßig kurz war und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht".[1]

Für die Frage, ob danach ein zusammenhängendes Arbeitsverhältnis – und damit die Gefahr eines Kettenarbeitsvertrags – besteht, wird die Rechtsprechung zur "Wartezeit" nach § 1 KSchG herangezogen.

 
Praxis-Beispiel

Konkret wurde eine Unterbrechung von 2 2/3 Monaten im Fall eines mehrfach befristeten Lehrers als so erheblich angesehen, dass sie allein einen engen sachlichen Zusammenhang zu dem vorherigen Arbeitsverhältnis ausschließt.[2] Dagegen reichte dem BAG die Tatsache, dass zwischen mehreren befristeten Arbeitsverträgen mit einer Lehrkraft während der Schulferien eine Unterbrechung von 1 Monat lag, nicht aus, um die äußere Form eines Kettenarbeitsvertrags zu verhindern.[3]

 
Praxis-Tipp

Es wird empfohlen, von 4, wenn nicht 6 Monaten Mindestunterbrechung auszugehen, um den Anschein eines Kettenvertrags zu vermeiden.

[2] BAG, DB 1983 S. 1880; DB 1990 S. 280.
[3] BAG, AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.

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