Nicht selten kommt es vor, dass ein Mitarbeiter eingestellt wird, ohne dass die gesundheitliche Eignung festgestellt ist. In anderen Fällen arbeitet der Mitarbeiter bereits, obwohl die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats noch aussteht. In beiden Alternativen hat die Rechtsprechung die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für zulässig gehalten.[1]

Seit Inkrafttreten des TzBfG gelten für die Vereinbarung von Bedingungen die Regelungen des Befristungsrechts entsprechend (§ 21 TzBfG), hier § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG – in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe.

 
Praxis-Tipp

Im Arbeitsvertrag wird formuliert: Der Mitarbeiter wird eingestellt,

  • vorbehaltlich des Nachweises der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers,
  • vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrats/Betriebsrats.

Bei Arbeitsverträgen mit ausländischen Arbeitnehmern, deren Heimatstaat nicht der Europäischen Union angehört, ist eine Befristung zulässig für den Zeitraum, für den die Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III erteilt wird.[2]

[1] LAG Berlin DB 1990 S. 2223; LAG Niedersachsen DB 1980 S. 1799 (gesundheitliche Eignung); BAG, Urteil v. 17.2.1983, AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (Zustimmung Personal-/Betriebsrat).
[2] BAG, Urteil v. 12.8.1976, AP Nr. 42 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.

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