Der Arbeitnehmer ist bei seiner Krankenkasse unter Angabe des Meldegrundes "30" (Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) im maschinellen Verfahren abzumelden. Die Abmeldung hat mit der nächsten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung, zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten einen Nachweis über die erfolgte Meldung auszuhändigen.

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