1Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 33 zu rechnen, können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. 2Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. 3Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. 4Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 33 bis 35 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

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