(1) Beamtinnen und Beamte, die Teilzeitbeschäftigung oder langfristige Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, insbesondere für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen, hinzuweisen.

 

(2) Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 62, 63, 64a und 64b darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingendesachliche Gründe sie rechtfertigen.

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