(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat.

 

(2) 1Eine im Bereich des Bundes oder eines anderen Bundeslandes erworbene Laufbahnbefähigung soll als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Hessen anerkannt werden, wenn sie den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 bis 5 entspricht. 2Die Anerkennung und die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Laufbahn trifft die Einstellungsbehörde.

 

(3) 1Entspricht die Laufbahnbefähigung nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 bis 5, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts unter Berücksichtigung der vorhandenen Berufserfahrung über die Anerkennung und die Zuordnung der Laufbahnbefähigung. 2Die Anerkennung kann vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.

 

(4) Wer bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entweder bis zum 31. März 2009 oder danach aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, entstanden und seitdem nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn in Hessen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge