(1) 1Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. 2Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. 3Zweifel im Sinne von Satz 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit schriftlich beantragt, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzten.

 

(2) Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate.

 

(3) 1Stellt die oder der Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 44) die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 45 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. 2Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

 

(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

 

(5) 1Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. 2Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oder der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet. 3Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.

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