(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Besoldung haben, Elternzeit beanspruchen oder nach § 63a für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge vom Dienst freigestellt sind; während einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. 2Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 v.H. des jeweiligen Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet. 3Die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes wird nicht als Sachbezug auf die Anwärterbezüge angerechnet.
(2) 1Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2In diesem Rahmen besteht freie Arztwahl. 3Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zu Art und Umfang der Heilfürsorge durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
2. |
über die Beschränkung und Mehrleistungen von Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel, |
3. |
über den Ausschluss der Heilfürsorge bei Leistungen, für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist, |
4. |
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, |
5. |
über Festbeträge und Festzuschüsse zu Leistungen, |
6. |
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind, |
8. |
ber die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Richtlinien, |
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hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge insbesondere
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(4) 1Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe darüber hinaus beziehungsweise daneben nicht gewährt werden. 2Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. 3Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 80. 4Ein Widerruf ist ausgeschlossen.
(5) § 91 Absatz 2 gilt entsprechend.
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