(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Den vom Senat im Einzelnen zu bestimmenden Beamtinnen und Beamten kann aus dienstlichen Gründen ein Dienstkraftfahrzeug unentgeltlich zur regelmäßigen oder gelegentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden.

 

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sachbezüge und den Umfang ihrer Anrechnung auf die Besoldung gemäß Absatz 1 zu regeln.

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