Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Heizkosten. Berücksichtigung der Heizölrechnung. keine Abgeltung durch Aufteilung der Heizölkosten auf Monate bzw Gewährung einer monatliche Pauschale

 

Orientierungssatz

Die angemessenen Kosten der Befüllung von Heizöltanks können nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 in Höhe der vorgelegten Heizölrechnung auch dann übernommen werden, wenn durch die Heizölmenge der Heizkostenbedarf mehrerer Monate bzw des ganzen Jahres abgegolten wird. Die Notwendigkeit der Befüllung von Heizöltanks mit einer größeren Menge an Heizöl zur wirtschaftlichen Beheizung der Wohnung steht der Aufteilung der Heizölkosten auf Monate und der Abgeltung durch eine monatliche Pauschale jedenfalls dann entgegen, wenn bisher keine Ansparungen für den Heizölkauf vorgenommen werden konnten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.05.2007; Aktenzeichen B 7b AS 40/06 R)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. April 2005 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 27. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 insoweit rechtswidrig ist, als die Übernahme der Kosten für das Befüllen des Heiztanks abgelehnt und stattdessen eine monatliche Pauschale bewilligt wurde.

III. Die Beklagte wird verpflichtet, zukünftig die Kosten für das Befüllen des Heiztanks zu übernehmen.

IV. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für die Befüllung des Heiztankes des Klägers streitig.

Der 1965 geborene Kläger bezog bis 28.11.2002 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe. Am 17.12.2004 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -. Nach den vorgelegten Unterlagen betrug die Grundmiete seiner Wohnung 163,53 EUR monatlich; zusätzlich legte er eine Rechnung vom 11.11.2004 über die Beschaffung von 239 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis von 172,40 EUR vor.

Mit Bescheid vom 27.01.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Alg II in Höhe von monatlich 528,66 EUR. Neben dem Regelsatz von 345,00 EUR legte sie Kosten für Unterkunft und Heizung von 183,66 EUR zugrunde. Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe seit einigen Tagen kein Heizöl mehr für seine Wohnung. Er beantrage eine Kostenübernahmeerklärung für die Beschaffung von 400 Liter Heizöl, die bis Mitte April ausreichen würden. Die Beschaffung einer geringeren Menge sei unwirtschaftlich. Nach einem Vermerk ging die Beklagte davon aus, dass die Beschaffung von 500 Liter Heizöl gegenwärtig 280,00 EUR koste. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005 half sie dem Widerspruch teilweise dahingehend ab, dass sie monatliche Leistungen von 551,93 EUR bewilligte. Hierbei ging sie davon aus, dass der Heizaufwand für das gesamte Jahr auf 452,40 EUR zu beziffern sei, woraus sich ein monatlicher Betrag von 37,70 EUR ergebe. Zur Begründung führte sie aus, mit den laufend zur Verfügung stehenden Leistungen könne der Kläger die monatlich anfallende Teilmenge an Heizmaterial beschaffen. Eine Bevorratung von Heizöl für zukünftige Zeiträume würde im Ergebnis eine Hilfe bedeuten, obwohl unter Umständen ein zukünftiger Anspruch nicht mehr gegeben sein könnte. Vielmehr könne der Kläger durch die monatliche Zur-Verfügung-Stellung entsprechender Teilbeträge und deren Ansammlung über das Jahr hinweg den gesamten Heizbedarf im Ergebnis decken.

Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben und beantragt, ihm statt der monatlichen Pauschale von 37,70 EUR eine einmalige Geldleistung in Höhe der Kosten für die Beschaffung von 750 Liter Heizöl zu gewähren.

Mit Urteil vom 13.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. § 22 SGB II sei nach seinem Gesetzeszweck so auszulegen, dass die Unterkunftskosten laufend zu erbringen seien. Dem Kläger sei es zuzumuten, den monatlichen Anteil für die Heizkosten selbständig zu sparen.

Die Berufung hat das SG zugelassen.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, § 22 SGB II enthalte keine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass die Heizkosten lediglich als monatliche Leistung und nicht im Zeitpunkt der Entstehung zu gewähren seien. Bei einer ganzjährigen Brennstofflieferung seien daher auch die insoweit entstehenden Kosten zu erstatten. Dem SG sei zu widersprechen, soweit es ihm zumute, den monatlichen Anteil für die Heizkosten selbständig anzusparen. Dies würde dazu führen, dass die erstmalige Befüllung des Heizöltanks erst dann möglich wäre, wenn ein entsprechender Betrag aus den gewährten laufenden Leistungen angespart worden sei.

In der mündlichen Verhandlung am 17.03.2006 hat der Kläger erklärt, er habe im vergangenen Jahr die Wohnung mangels ausreichendem Heizöl mit einem elektrischen Radiator beheizt. Er beziehe nach Ausübung einer Saisonbeschäftigung von Ende Mai bis Ende Oktober 2005 seit 01.11.2005 wieder Alg II und erhalte eine ...

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