Bei dem Freibetrag i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um einen Jahresbetrag. Dieser kann in gleichen monatlichen Raten berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Monatlich gleich bleibende Berücksichtigung des Freibetrags

 
Beschäftigungsverhältnis seit 1.1.2024
Monatliches Arbeitsentgelt:   5.000 EUR
Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage monatlich: 400 EUR  
Ergebnis:
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   4.600 EUR
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 12 =) 302 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(400 EUR – 302 EUR =)
  98 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt:   4.698 EUR

Unterjähriger Beschäftigungsbeginn

Beginnt die Beschäftigung erst im Laufe des Jahres, ist der Jahresfreibetrag trotzdem in voller Höhe zu berücksichtigen. Entsprechend erhöht sich bei einer monatlich gleichbleibenden Inanspruchnahme der Freibetrag.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsbeginn im Laufe des Kalenderjahres

 
Beschäftigungsverhältnis seit 1.3.2024
Monatliches Arbeitsentgelt:   5.000 EUR
Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage monatlich: 350 EUR  
Ergebnis:
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   4.650 EUR
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 10 =) 362,40 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(Freibetrag ist höher als die Entgeltumwandlung)
  0 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt:   4.650 EUR

Rückwirkende Änderung des Freibetrags ausgeschlossen

Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der gesamte Jahresfreibetrag zur Verfügung. Allerdings ist für den Bereich der Sozialversicherung eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge auf abgelaufene Entgeltabrechnungszeiträume mit der Folge nachträglicher Beitragsfreiheit nicht zulässig. In bereits abgewickelte Versicherungsverhältnisse darf nicht mehr rückwirkend eingegriffen werden. Der verbleibende Freibetrag kann aber auf die noch verbleibenden Monate in geänderter Höhe angewendet werden.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende im Laufe des Kalenderjahres

 
Beschäftigungsverhältnis seit 1.1.2024
Monatliches Arbeitsentgelt:   4.000 EUR
Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage monatlich 350 EUR  
     
Der Freibetrag wird monatlich mit 1/12 des Jahresbetrags berücksichtigt. Vor der Entgeltabrechnung für August 2024 kündigt der Arbeitnehmer die Beschäftigung zum 30.9.2024.    
Ergebnis:
Januar bis Juli 2024:
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   3.650 EUR
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 12 =) 302 EUR  

Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung

(350 EUR – 302 EUR =)
  48 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt   3.698 EUR
August und September 2024:
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   3.650 EUR
bis Juli 2024 aufgebrauchter Teil des Freibetrags (302 EUR x 7 Monate) 2.114 EUR  
verbleibender Freibetrag (3.624 EUR – 2.114 EUR) 1.510 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(Freibetrag ist höher als die Entgeltumwandlung)
  0 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt   3.650 EUR

Eine rückwirkende Erhöhung der Freibeträge für die Monate Januar bis Juli 2024 ist nicht zulässig.

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