Bei dem Freibetrag i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um einen Jahresbetrag. Dieser kann in gleichen monatlichen Raten berücksichtigt werden.
Monatlich gleich bleibende Berücksichtigung des Freibetrags
Beschäftigungsverhältnis seit 1.1.2024 | ||
Monatliches Arbeitsentgelt: | 5.000 EUR | |
Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage monatlich: | 400 EUR | |
Ergebnis: | ||
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung | 4.600 EUR | |
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 12 =) | 302 EUR | |
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (400 EUR – 302 EUR =) |
98 EUR | |
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt: | 4.698 EUR |
Unterjähriger Beschäftigungsbeginn
Beginnt die Beschäftigung erst im Laufe des Jahres, ist der Jahresfreibetrag trotzdem in voller Höhe zu berücksichtigen. Entsprechend erhöht sich bei einer monatlich gleichbleibenden Inanspruchnahme der Freibetrag.
Beschäftigungsbeginn im Laufe des Kalenderjahres
Beschäftigungsverhältnis seit 1.3.2024 | ||
Monatliches Arbeitsentgelt: | 5.000 EUR | |
Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage monatlich: | 350 EUR | |
Ergebnis: | ||
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung | 4.650 EUR | |
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 10 =) | 362,40 EUR | |
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (Freibetrag ist höher als die Entgeltumwandlung) |
0 EUR | |
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt: | 4.650 EUR |
Rückwirkende Änderung des Freibetrags ausgeschlossen
Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der gesamte Jahresfreibetrag zur Verfügung. Allerdings ist für den Bereich der Sozialversicherung eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge auf abgelaufene Entgeltabrechnungszeiträume mit der Folge nachträglicher Beitragsfreiheit nicht zulässig. In bereits abgewickelte Versicherungsverhältnisse darf nicht mehr rückwirkend eingegriffen werden. Der verbleibende Freibetrag kann aber auf die noch verbleibenden Monate in geänderter Höhe angewendet werden.
Beschäftigungsende im Laufe des Kalenderjahres
Beschäftigungsverhältnis seit 1.1.2024 | ||
Monatliches Arbeitsentgelt: | 4.000 EUR | |
Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage monatlich | 350 EUR | |
Der Freibetrag wird monatlich mit 1/12 des Jahresbetrags berücksichtigt. Vor der Entgeltabrechnung für August 2024 kündigt der Arbeitnehmer die Beschäftigung zum 30.9.2024. | ||
Ergebnis: | ||
Januar bis Juli 2024: | ||
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung | 3.650 EUR | |
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 12 =) | 302 EUR | |
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (350 EUR – 302 EUR =) |
48 EUR | |
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt | 3.698 EUR | |
August und September 2024: | ||
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung | 3.650 EUR | |
bis Juli 2024 aufgebrauchter Teil des Freibetrags (302 EUR x 7 Monate) | 2.114 EUR | |
verbleibender Freibetrag (3.624 EUR – 2.114 EUR) | 1.510 EUR | |
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (Freibetrag ist höher als die Entgeltumwandlung) |
0 EUR | |
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt | 3.650 EUR |
Eine rückwirkende Erhöhung der Freibeträge für die Monate Januar bis Juli 2024 ist nicht zulässig.
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