Im Arbeitsvertrag wird in aller Regel die geschuldete Arbeitsleistung, die Zeit und der Ort der Arbeitsleistung einschließlich der geschuldeten Vergütung (bzw. Eingruppierung) festgelegt.

Der Arbeitnehmer schuldet

  • die richtige Tätigkeit
  • am richtigen Ort
  • zur richtigen Zeit.

Der Arbeitgeber schuldet

  • die richtige Bezahlung
  • zur richtigen Zeit.

Neben diesen vertraglich festgelegten Hauptpflichten gibt es auch noch zahlreiche Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis, die oft nicht einzelvertraglich geregelt sind.

Kollektivrechtlich geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen wirken gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG bzw. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend auf den Arbeitsvertrag ein und verdrängen entgegenstehende Regelungen, soweit sie nicht für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger sind.

Gilt ein Tarifvertrag nicht, kann seine Geltung (oder die einzelner Bestimmungen des Tarifvertrages) einzelvertraglich vereinbart werden. Dann gelten die Regelungen des Tarifvertrags individualrechtlich.[1]

Je genauer die geschuldete Tätigkeit im Arbeitsvertrag bezeichnet wird, desto geringer ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses kann sich nämlich nur im Rahmen der geschuldeten Tätigkeit bewegen. Daher werden Arbeitgeber geneigt sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit im Arbeitsvertrag möglichst weit zu fassen. Die Ausweitung des Direktionsrechts führt jedoch bei einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen der dort vorzunehmenden Sozialauswahl zu einem wesentlich größeren Kreis der miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer.

Hierzu das BAG - 2 AZR 369/89, II.5.b) der Gründe): "Vergleichbar ist ein Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts den Arbeitnehmer ohne Änderung seines Arbeitsvertrages weiterbeschäftigen kann. Die Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze hängt von der jeweiligen Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ab."

Hat ein Arbeitnehmer langjährig eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt, kann sich der Arbeitsvertrag trotz eines festgehaltenen weiteren Aufgabengebiets auf diese eine Tätigkeit konkretisiert haben, so das nichts anderes mehr geschuldet wird[2]:

Da die geschuldete Tätigkeit Hauptpflicht des Arbeitsvertrages ist, steht § 4 Abs. 2 BAT (konstitutives Schriftformerfordernis bei Nebenabreden) einer Konkretisierung nicht entgegen.

[1] Vgl. hierzu Tarifverträge.
[2] Zur Konkretisierung Direktionsrecht/Weisungsrecht des Arbeitgebers; Künzl in HzA Gruppe 1, Rdnr. 1012–1014.

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