Formelle Gesetze kommen zustande im förmlichen Gesetzgebungsverfahren durch den Gesetzgeber Bundestag (Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG) bzw. Landtag. Dabei bricht Bundesrecht Landesrecht (Art. 31 GG).

In der Grafik sind nur solche Gesetze gemeint, die nicht abdingbar (nicht dispositiv) sind. Sieht nämlich die gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vor, das tarifvertraglich (z.B. § 622 Abs. 4 BGB bei den Kündigungsfristen, deshalb: § 53 Abs. 2 BAT) oder einzelvertraglich (z.B. § 622 Abs. 5 BGB) andere Regelungen u.U. innerhalb eines vorgegebenen Rahmens getroffen werden können, ist die Vorschrift also disponibel, steht sie an einem anderen Platz, der wegen der Vielzahl der Möglichkeiten grafisch nicht dargestellt ist.

Es gibt formelle Gesetze privaten Rechts, die je nach Geltungsbereich für bestimmte Berufsgruppen oder nach bestimmter Schutzbedürftigkeit geschaffen wurden.

 
Praxis-Beispiel

§§ 105 ff GewO für gewerbliche Arbeitnehmer

§§ 59 ff HGB für kaufmännische Angestellte

BBiG für Auszubildende

Entgeltfortzahlungsgesetz (ausgefallene Arbeit an Feiertagen oder bei Krankheit)

KSchG bei Kündigungen

BUrlG für Urlaub . . .

Es gibt aber auch öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzgesetze.

 

Die formellen Gesetze sind den EG-VO, allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts und der Verfassung untergeordnet, dürfen also nicht gegen sie verstoßen.[1]

[1] Vgl. z.B. die früher unterschiedlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter gem. § 622 BGB, die gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstießen s.o.; oder die frühere Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFZG, der geringfügig Beschäftigte bei Krankheit vom Lohnfortzahlungsanspruch ausschloß: Verstoß gegen das (auch mittelbare) Diskriminierungsverbot von Frauen gem. Art. 119 I EWG-Vertrag: BAG, Urt. v. 09.10.1991 – EzA § 1 LohnFZGNr. 122.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge