Formelle Gesetze kommen zustande im förmlichen Gesetzgebungsverfahren durch den Gesetzgeber Bundestag (Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG) bzw. Landtag. Dabei bricht Bundesrecht Landesrecht (Art. 31 GG).
In der Grafik sind nur solche Gesetze gemeint, die nicht abdingbar (nicht dispositiv) sind. Sieht nämlich die gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vor, das tarifvertraglich (z.B. § 622 Abs. 4 BGB bei den Kündigungsfristen, deshalb: § 53 Abs. 2 BAT) oder einzelvertraglich (z.B. § 622 Abs. 5 BGB) andere Regelungen u.U. innerhalb eines vorgegebenen Rahmens getroffen werden können, ist die Vorschrift also disponibel, steht sie an einem anderen Platz, der wegen der Vielzahl der Möglichkeiten grafisch nicht dargestellt ist.
Es gibt formelle Gesetze privaten Rechts, die je nach Geltungsbereich für bestimmte Berufsgruppen oder nach bestimmter Schutzbedürftigkeit geschaffen wurden.
§§ 105 ff GewO für gewerbliche Arbeitnehmer
§§ 59 ff HGB für kaufmännische Angestellte
BBiG für Auszubildende
Entgeltfortzahlungsgesetz (ausgefallene Arbeit an Feiertagen oder bei Krankheit)
KSchG bei Kündigungen
BUrlG für Urlaub . . .
Es gibt aber auch öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzgesetze.
Die formellen Gesetze sind den EG-VO, allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts und der Verfassung untergeordnet, dürfen also nicht gegen sie verstoßen.[1]
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