Das Vergütungssystem des BAT ist starr und wenig motivierend, da nicht an die Arbeitsleistung, sondern lediglich an die "übertragene Tätigkeit" und soziale Gesichtspunkte wie Lebensalter und Familienstand angeknüpft wird.

Der BAT beruht auf dem Alimentationsprinzip, berücksichtigt weder die Qualität noch die Quantität der Arbeitsleistung, fördert damit kaum das Engagement der Mitarbeiter.

Die Tarifvertragsparteien haben diese Schwäche zwischenzeitlich erkannt[1], und am 29.10.1996 einen "Rahmentarifvertrag über die Grundsätze zur Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien (TV-L)" vereinbart. Dieser nur für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gültige Rahmentarifvertrag bedarf jedoch der Umsetzung durch bezirkliche Tarifverträge. Die Umsetzung ist bis heute nur im Land Sachsen-Anhalt erfolgt.[2] (Siehe Stichwort "Leistungszulage ".)

[1] Vgl. z.B. Pressebericht in der Badischen Zeitung Nr. 219 vom 21.09.1994 – S. 1.
[2] Tarifvertrag zur Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien in kommunalen Verwaltungen und Betrieben im Lande Sachsen-Anhalt (TV-LZ/LP-LSA kommunal) vom 30.06.1997.

2.1 Gesamtbetrachtung des Tarifvertrages

Einige Beispiele mögen die Schwachpunkte des Bundes-Angestelltentarifvertrages verdeutlichen:

  • Im BAT richtet sich die Vergütung nach den Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsplatz abstrakt liegen. Bezahlt wird also der Arbeitsplatz, nicht der Arbeitnehmer und dessen Leistung.
  • Hinzu kommt, dass sich die Höhe der Vergütung nach dem Lebensalter – in der sog. Grundvergütung – richtet und nach dem Familienstand, der Kinderzahl im Ortszuschlag. Dies hat zur Folge, dass der junge motivierte Mitarbeiter weniger verdient als ein demotivierter Mitarbeiter auf dem Arbeitsplatz neben ihm, der lebensälter ist und einige Kinder sein eigen nennt. Stellt der junge motivierte Mitarbeiter fest, dass sein Engagement nicht im Geringsten honoriert, nach dem Tarifvertrag nicht anerkannt wird, verlässt er nicht selten den öffentlichen Dienst, oder er paßt sich seinem Umfeld an.
  • Der BAT beinhaltet zudem eine extrem bürokratische Abwicklung. So sind zum Beispiel zur Abwicklung des Tarifvertrages bezüglich eines jeden Mitarbeiters sechs verschiedene Zeiten nach jeweils abweichendem, äußerst kompliziertem Modus zu ermitteln.

    Dies sind

    • die Beschäftigungszeit
    • die Dienstzeit
    • die Bewährungszeiten
    • die Lebensaltersstufen
    • die Jubiläumsdienstzeit
    • die Zeiten zur Berechnung des Übergangsgeldes.

    Ähnliches gilt für die Ermittlung der diversen Zulagen des BAT.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nicht umsonst kann ein privates Krankenhaus ohne Tarifbindung des BAT mit einer Personalabteilung auskommen, die um ein Vielfaches kleiner ist als die einer vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Pflegeeinrichtung.

[1] Einzelheiten siehe Ausführungen zur Höhe der Vergütung.

2.2 Konkrete Probleme privater BAT-Anwender

Privatrechtlich organisierte BAT-Anwender sehen sich vielfältigen Problemen gegenüber, die zum einen aus der öffentlich-rechtlichen Orientierung des Tarifvertrages herrühren, zum anderen aus der Unkenntnis des komplizierten Tarifvertragswerkes erwachsen.

  • Häufig wird in den Arbeitsverträgen nur sehr unvollständig auf "den BAT" verwiesen. Zum Teil wird nicht einmal differenziert nach der Fassung des BAT, Bund/Land einerseits, Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VkA) andererseits.

    Dies führt bei der Ermittlung der Grundvergütung, dort bei der abweichenden Berechnung der Lebensaltersstufen, zu Problemen. Unterschiedlich geregelt sind auch die sog. Bewährungsaufstiege nach § 23a (Bewährungsaufstieg bei Tätigkeitsmerkmalen mit Hinweiszeichen, nur gültig für Bund/Land) und § 23b BAT (Fallgruppenaufstieg). (Einzelheiten siehe Eingruppierung) Auch die Vergütungstabellen sind nicht identisch.

    Offen bleibt zum Teil auch die Fassung BAT-O bzw. BAT-West. Dies führt insbesondere bei Einrichtungen in Berlin zu Meinungsverschiedenheiten. Im Zweifel gilt die günstigere Regelung BAT-West, jedenfalls dann, wenn die Firma/Einrichtung ihren Sitz in West-Berlin hat.[1]

  • Privatrechtlich organisierte BAT-Anwender haben Abwicklungsschwierigkeiten, wenn der Tarifvertrag auf das öffentlich-rechtliche Beamtenrecht verweist. Dies ist u.a. der Fall bei den Themen

    Nebentätigkeit (§ 11)

    Haftung des Arbeitnehmers (§ 14)

    Reisekosten, Umzugskosten (§§ 42, 44).

    In einigen Bereichen widerspricht die beamtenrechtliche Regelung der ständigen Rechtsprechung des BAG zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, insbesondere bei den §§ 11 und 14 BAT.

  • Die äußerst komplizierte und aufwendige Berechnung der Dienst- und Beschäftigungszeit der § 2 BAT, § 19 BAT versagt bei privaten Betrieben, da diese und ihre jeweiligen Konkurrenten – bei denen der Arbeitnehmer unter Umständen Vorzeiten abgeleistet hat – nicht "öffentlicher Dienst" im Sinne der genannten Vorschriften sind.

    Gleiches gilt für die Gewährung bzw. Rückzahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.

    Auch der Begriff "Dienststelle", z.B. in § 12 BAT, paßt nicht auf den privaten BAT-Anwender.

  • Verweist der private Arbeitgeber in seinen Arbeitsverträgen pauschal auf den BAT, ist oft streitig, ob da...

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