Entscheidungsstichwort (Thema)

Verband als Träger von Arbeitskampfmaßnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelsache zum Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 AZR 217/95 –, zur Veröffentlichung bestimmt

 

Normenkette

GG Art. 9 Arbeitskampf; BGB § 612a

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 06.02.1995; Aktenzeichen 7 (3) Sa 810/93)

ArbG Bayreuth (Urteil vom 19.05.1993; Aktenzeichen 3 Ca 1248/92 H)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Februar 1995 – 7 (3) Sa 810/93 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 19. Mai 1993 – 3 Ca 1248/92 H – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18,76 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Dezember 1992 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit einer Aussperrung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, und ob sie ihm wegen der Teilnahme an einem Streik die Zahlung einer Anwesenheitsprämie verweigern durfte.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Flaschner beschäftigt. Im Mai 1992 betrug sein Bruttostundenlohn 18,76 DM. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Textil-Bekleidung (GTB). Die Beklagte gehört dem Verband der nordbayerischen Textilindustrie e.V. (Arbeitgeberverband) an.

Im Mai 1992 kam es zwischen der GTB und dem Arbeitgeberverband zu Tarifverhandlungen. Sie wurden am 25. Mai 1992 abgebrochen. Der Vorstand des Arbeitgeberverbandes beschloß am 26. Mai 1992, daß Mitgliedsfirmen nach entsprechender Ermächtigung durch den Hauptgeschäftsführer des Verbandes befugt sein sollten, auf Warnstreiks mit gleich langen und auf die Streikteilnehmer beschränkten Aussperrungen zu reagieren. Der Beschluß wurde nicht veröffentlicht und auch der GTB nicht mitgeteilt.

Am 26. Mai 1992 wurde morgens um 5.00 Uhr im Betrieb der Beklagten folgendes Flugblatt verteilt:

„Aufruf zum Warnstreik

heute: 13.00 – 14.00 Uhr

Kollegin, Kollege!

Abbruch

der Verhandlungen

Jetzt bist Du gefordert!!

Das Unternehmer-Verhalten ist verantwortungslos und unsozial!

Wir lassen uns nicht an der Nase herumführen!

Wir wollen ernst genommen werden!

Neues Angebot der Arbeitgeber – weiterhin unzureichend!

EIN BILLIG-ABSCHLUSS

LÄUFT MIT UNS NICHT!

Arbeitgeber wollen uns mit ihrem Angebot an das Ende der Lohnskala drücken.

GTB

Gewerkschaft Textil-Bekleidung

Verwaltungsstelle H.”

In das gedruckte Flugblatt, das auch das Gewerkschaftslogo zeigt, ist die Zeitangabe handschriftlich eingefügt. Eine gesonderte Unterrichtung der Beklagten über den Streikbeschluß erfolgte nicht.

89 Arbeitnehmer – darunter auch der Kläger – beteiligten sich an diesem Streik. Am 27. Mai 1992 sperrte die Beklagte alle Arbeitnehmer, die am Vortag an dem Streik teilgenommen hatten, in der Zeit von 5.00 bis 6.00 Uhr aus. Sie war hierzu am 26. Mai 1992 vom Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes entsprechend dem Vorstandsbeschluß ermächtigt worden. Daß die Aussperrung auf einem Verbandsbeschluß beruhte, teilte die Beklagte weder den Arbeitnehmern noch der GTB mit. Die Beklagte verweigerte die Lohnzahlung für die durch die Aussperrung ausgefallene Arbeitsstunde.

Die am 15. Dezember 1992 zugestellte Klage hat der Kläger damit begründet, ihm stehe Lohn für die Zeit der Aussperrung zu. Die Beklagte habe sich im Annahmeverzug befunden. Die Aussperrung sei rechtswidrig gewesen, da die Beklagte weder die GTB noch die Arbeitnehmer über den Verbandsbeschluß informiert habe. Hiergegen könne die Beklagte nicht geltend machen, ihr sei auch nicht mitgeteilt worden, daß der vorangegangene Kurzstreik von der GTB getragen wurde. Daß es sich um einen gewerkschaftlichen Streik gehandelt habe, sei im Streikaufruf ausdrücklich angegeben gewesen. Dieser habe erkennbar dem Betrieb der Beklagten gegolten, denn dort seien die Flugblätter verteilt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18,76 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Meinung hat der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die durch die Aussperrung ausgefallene Arbeitszeit. Die Aussperrung sei rechtmäßig gewesen. Eine Ermächtigung durch den Arbeitgeberverband habe vorgelegen. Eine Verlautbarung des Verbandsbeschlusses sei nicht erforderlich gewesen, da es sich bei der Aussperrung um eine Abwehrmaßnahme gehandelt habe, mit der auf einen Streik reagiert worden sei. Im übrigen habe sich hier eine Bekanntgabe des Verbandsbeschlusses auch deshalb erübrigt, weil der Warnstreik rechtswidrig gewesen sei. Die GTB habe nämlich ihren Streikbeschluß der Beklagten nicht mitgeteilt. Für die Beklagte sei auch aus den Flugblättern nicht erkennbar gewesen, für welchen Betrieb zum Streik aufgerufen wurde. Immerhin wäre möglich gewesen, daß die Flugblätter für einen anderen Betrieb bestimmt waren und von dort mitgebracht wurden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Der Kläger kann nach § 615 BGB für die durch die Aussperrung ausgefallene Arbeitszeit im Unifang von einer Stunde Arbeitsentgelt in Höhe von 18,76 DM brutto verlangen. Die Beklagte befand sich insoweit mit der Annahme der angebotenen Arbeitsleistung im Verzug. Das Arbeitsverhältnis war nicht suspendiert, denn die Aussperrung war rechtswidrig. Weder für die GTB noch für die betroffenen Arbeitnehmer war erkennbar, daß es einen Verbandsbeschluß gab, der die Beklagte zur Aussperrung ermächtigte.

1. Die Ermächtigung durch den Arbeitgeberverband, deren die Beklagte zur Aussperrung bedurfte, lag allerdings vor.

Die Aussperrung war nur aufgrund eines Verbandsbeschlusses zulässig, weil der Arbeitskampf den Abschluß eines Verbandstarifvertrages zum Ziel hatte. In der Auseinandersetzung um einen Verbandstarifvertrag müssen Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitgeberseite vom Arbeitgeberverband getragen sein wie auch auf der Arbeitnehmerseite Streikmaßnahmen von der Gewerkschaft. Fehlt die Ermächtigung durch den Arbeitgeberverband, so handelt es sich um eine „wilde” Aussperrung, die rechtswidrig ist (LAG Hamm Urteil vom 21. August 1980 – 8 Sa 66/80 – AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, mit zustimmender Anm. von Löwisch/Mikosch; Däubler/Wolter, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 939 f.; Kalb, Arbeitskampfrecht, Rz 186; Löwisch/Rieble, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht Rz 317; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, S. 339 f.; a.A. noch Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl. Rz 53). Dies entspricht dem Interesse des Arbeitgeberverbandes an einer einheitlichen Kampfführung. Die Verantwortung für Abschluß und Inhalt des Tarifvertrags kann nur tragen, wer auch in der Lage ist, die hierauf gerichteten Kampfmaßnahmen zu steuern.

Der Arbeitgeberverband hat der Beklagten die erbetene Ermächtigung erteilt. Die dann vorgenommene Aussperrung blieb auch unstreitig in dem Rahmen, den der Verbandsbeschluß festgelegt hatte.

2. Dennoch war die Aussperrung rechtswidrig, weil die Arbeitnehmerseite nicht in der erforderlichen Weise unterrichtet wurde.

a) Sperrt der Arbeitgeber aus, so muß er dies der Arbeitnehmerseite gegenüber zum Ausdruck bringen (BAGE 23, 484, 496 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 1 der Gründe; Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 314; Löwisch/Krauß, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 507; MünchArbR/Otto, § 281 Rz 4). Die Arbeitnehmer müssen wissen, ob im Verhalten des Arbeitgebers eine Kampfmaßnahme zu sehen ist. Hiernach richten sich ihre Reaktionsmöglichkeiten. Fordert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zum Verlassen der Arbeitsplätze auf, so muß er darüber hinaus deutlich machen, ob er sie damit aussperren oder nur auf eine streikbedingte Betriebsstörung reagieren will (Senatsurteil vom 27. Juni 1995 – 1 AZR 1016/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Das entspricht spiegelbildlich dem für Streiks geltenden Grundsatz, daß die Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers einer entsprechenden Erklärung bedarf (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 22. März 1994 – 1 AZR 622/93 – AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 c der Gründe).

Diese Erklärung hat die Beklagte allerdings mit hinreichender Deutlichkeit abgegeben. Anders als in dem am 27. Juni 1995 entschiedenen Fall besteht hier zu Zweifeln darüber, ob es sich um eine Aussperrung oder um die Berufung der Beklagten auf eine streikbedingte Unmöglichkeit der Arbeitsleistung handelt, kein Anlaß.

b) Die Aussperrungserklärung reichte aber im vorliegenden Fall nicht aus. Es fehlte jeder Hinweis der Beklagten oder des Arbeitgeberverbandes, aus dem für die Arbeitnehmerseite erkennbar gewesen wäre, daß es sich nicht um eine wilde Aussperrung handelte, sondern daß die Kampfmaßnahme vom Arbeitgeberverband getragen war. Eine solche Unterrichtung ist erforderlich.

aa) Die Frage, ob eine Aussperrung nur rechtmäßig ist, wenn die Arbeitnehmerseite über die Ermächtigung des Arbeitgebers durch den Arbeitgeberverband informiert ist, wird bisher fast ausschließlich im Zusammenhang mit der Übernahme einer „wilden” Aussperrung durch den Verband erörtert.

So hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 21. August 1980 – 8 Sa 66/80 – AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b und c der Gründe) entschieden, daß die Übernahme einer „wilden” Aussperrung durch den Arbeitgeberverband noch während deren Dauer in einer Weise verlautbart werden müsse, die eine Kenntnisnahme durch die Gewerkschaft sicherstelle, z.B. durch eine Pressekonferenz, Aushang an den Werkstoren oder Unterrichtung der wartenden Arbeitnehmer über Lautsprecher. Geschehe dies nicht, so bleibe die Aussperrung bis zuletzt rechtswidrig. Das ergebe sich aus dem Gebot der fairen Kampfführung. Die Gewerkschaft müsse wissen, ob sie es lediglich mit dem Alleingang eines Arbeitgebers zu tun habe oder aber mit einer vom Arbeitgeber verband beschlossenen Kampfmaßnahme, der weitaus stärkeres Gewicht zukomme. Insoweit sei das Informationsinteresse der Gewerkschaft ebenso schützenswert wie dasjenige des Arbeitgeberverbandes, der im Fall eines Streiks wissen müsse, ob dieser von der Gewerkschaft getragen werde. Die Gewerkschaft habe unterschiedlich zu disponieren, je nachdem, welcher Kampfform sie sich gegenübersehe. Auch für die betroffenen Arbeitnehmer ergäben sich bei einer „wilden” Aussperrung andere Verhaltenspflichten und Reaktionsmöglichkeiten als bei einer vom Arbeitgeberverband getragenen (zustimmend: Löwisch/Mikosch, Anm. zu AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Löwisch/Rieble, a.a.O., Rz. 314, 319; in der Sache ebenso Däubler/Wolter, a.a.O., Rz 984, 988 f.).

bb) Diese Erwägungen überzeugen. Sie gelten nicht nur für die nachträgliche Übernahme einer „wilden” Aussperrung, sondern in gleicher Weise für eine Aussperrung, die von vornherein vom Arbeitgeberverband getragen wird (vgl. Däubler/Wolter, a.a.O.). In beiden Fällen ergibt sich aus dem Gebot der fairen Kampfführung das gleiche Informationsbedürfnis der Gegenseite. Es wird durch die Notwendigkeit bestimmt, das eigene Verhalten auf die Kampfmaßnahmen des Arbeitgebers einzustellen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, daß sich das Arbeitskampfgeschehen seiner Natur nach einer Formalisierung weitgehend entzieht. An Form und Umfang der Unterrichtung über den Verbandsbeschluß dürfen deshalb keine hohen Anforderungen gestellt werden. Der Arbeitnehmerseite muß nicht förmlich mitgeteilt werden, daß eine Aussperrung durch den Arbeitgeberverband veranlaßt oder gebilligt ist. Vielmehr reicht es aus, wenn sich dies rechtzeitig aus den Umständen ergibt. So erübrigt sich beispielsweise ein besonderer Hinweis dann, wenn der Arbeitgeberverband schon vorsorglich für den Fall von Kurzstreiks öffentlich Aussperrungen in den etwa betroffenen Unternehmen angekündigt hatte. Dagegen ist der Hinweis auf einen Aussperrungsbeschluß des zuständigen Verbandes nicht schon allein deshalb entbehrlich, weil es sich lediglich um die Reaktion auf einen vorangehenden Warnstreik handelt. Bisher läßt sich nicht feststellen, daß Arbeitgeberverbände regelmäßig auf Warnstreiks mit entsprechenden Aussperrungen antworteten.

cc) Hier kann dahinstehen, von wem und wem gegenüber die Unterrichtung erfolgen kann oder muß. Die Arbeitnehmerseite ist in keiner Weise (auch nicht mittelbar) darüber informiert worden, daß der Arbeitgeberverband seine Mitgliedsunternehmen zu Aussperrungen ermächtigt hatte. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, erst im Lauf des Rechtsstreits sei bekannt geworden, daß ein entsprechender Beschluß vorlag. Durch eine nachträgliche Information nach dem Ende der Kampfmaßnahme ist deren Rechtswidrigkeit nicht rückwirkend zu beseitigen. Eine verspätete Unterrichtung kann ihren vorstehend beschriebenen Zweck nicht mehr erfüllen.

c) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, im vorliegenden Fall führe die fehlende Verlautbarung des Verbandsbeschlusses ausnahmsweise nicht zur Rechtswidrigkeit der Aussperrung, weil der vorangegangene Warnstreik rechtswidrig gewesen sei. Aus dem Streikaufruf habe nämlich die Beklagte nicht erkennen können, daß gerade ihr Betrieb bestreikt werden sollte. Daß die Flugblätter in ihrem Betrieb verteilt wurden, sei nicht aussagekräftig.

Allerdings trifft es zu, daß ein rechtmäßiger Streik einer Erklärung der Gewerkschaft bedarf, mit der sie zum Streik aufruft oder einen „wild” begonnenen Streik übernimmt (vgl. BAGE 58, 320, 323 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 1 der Gründe). Für sogenannte Warnstreiks gilt nichts anderes. Solche Streiks sind gegenüber anderen Arbeitskampfformen nicht privilegiert (BAGE 58, 364 = AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Es sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, aufgrund derer sich bei Kurzstreiks ausnahmsweise eine entsprechende Erklärung der Gewerkschaft erübrigen könnte.

Das Landesarbeitsgericht hat indessen die Anforderungen überspannt, die an eine solche Erklärung zu stellen sind. Wenn ein gewerkschaftlicher Streikaufruf mit Flugblättern im Betrieb verteilt wird, dann ist im Regelfall schon hieraus zu schließen, daß er sich auf diesen Betrieb bezieht, auch wenn die Flugblätter den Betrieb nicht ausdrücklich nennen. Ein solcher Schluß scheidet nur dann aus, wenn besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Deutung nahelegen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn im Betrieb lediglich vereinzelte Flugblätter kursieren und die Gewerkschaft vorher die Arbeitsniederlegung für andere Betriebe angekündigt hatte. Im vorliegenden Fall spricht nichts für eine solche Ausnahme.

3. Da die Aussperrung wegen mangelnder Bekanntgabe des Verbandsbeschlusses rechtswidrig war, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgelegen haben. Insbesondere kann hier dahinstehen, inwieweit diejenigen Grundsätze zur Verhältnismäßigkeit, die nach dem Urteil des Senats vom 11. August 1992 (BAGE 71, 92, 99 f. = AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 3 c – e der Gründe) für Abwehraussperrungen durch ein nicht verbandsangehöriges Unternehmen bei Kurzstreiks gelten, auch für Aussperrungen maßgeblich sind, die ein Arbeitgeberverband beschließt. Wesentlich für die Entscheidung von 1992 war die Situation eines mittelständischen Unternehmens mit hohem gewerkschaftlichen Organisationsgrad, das nicht auf die Unterstützung eines Verbandes zurückgreifen konnte. In einem Verbandsarbeitskampf stellen sich etwas andere Fragen.

 

Unterschriften

Dieterich, Wißmann, Rost, K.H. Janzen, Wisskirchen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1091022

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