Leitsatz (redaktionell)

1. Ein aufgrund von BetrVG § 112 Abs 1 vereinbarter Sozialplan gilt nicht mit unmittelbarer Wirkung für leitende Angestellte im Sinne von BetrVG § 5 Abs 3.

2. Sieht ein aus Anlaß einer Betriebsstillegung vereinbarter Sozialplan Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, können Arbeitgeber und Betriebsrat durch Vertrag zu Gunsten Dritter (BGB § 328) die leitenden Angestellten in den Kreis der Abfindungsberechtigten einbeziehen.

3. Der Arbeitgeber kann nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet sein, den leitenden Angestellten ebenso wie den vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmern eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu zahlen. Die im Sozialplan getroffene Regelung gilt nicht schematisch für die leitenden Angestellten. Umstände des Einzelfalles können eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.

4. Bestimmt ein Sozialplan, daß bei einer fristlosen Kündigung die Ansprüche entfallen, so entfallen diese auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers, sondern auf andere Weise beendet wurde, der Arbeitgeber jedoch aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung berechtigt war; Voraussetzung ist, daß er sich dem Arbeitnehmer gegenüber innerhalb der Zweiwochenfrist des BGB § 626 Abs 2 hierauf berufen hat.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 328; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 5 Abs. 3, § 112 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 25.02.1977; Aktenzeichen 6 Sa 38/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440166

BAGE 31, 266-282 (LT1-4)

BAGE, 266

BB 1979, 833-835 (LT1-4)

DB 1979, 1039-1043 (LT1-4)

NJW 1979, 1621-1623 (LT1-4)

SAE 1980, 49-55 (LT1-4)

WM IV 1979, 1130-1134 (LT1-4)

AP § 112 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 8

AR-Blattei, ES 800 Nr 54 (LT1-4)

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 54 (LT1-4)

EzA § 112 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 17

JuS 1979, 600-601 (LT1-4)

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