Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationales Arbeitsrecht. Provisionsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die deutschen Gerichte sind international zuständig, wenn die ausländische Beklagte im Inland ein Kontaktbüro und Vermögen besitzt.

2. Auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung findet das Recht Anwendung, dessen Geltung die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben.

3. Haben die Parteien eine Rechtswahl nicht getroffen, so bestimmt sich das maßgebende Recht nach dem mutmaßlichen Parteiwillen, wie er sich aufgrund objektiver Anknüpfungspunkte ergibt.

4. Auf das Arbeitsverhältnis eines britischen Staatsangehörigen, der für ein amerikanisches Unternehmen tätig ist und seine Tätigkeit vorwiegend in Großbritannien ausübt, ist mutmaßlich englisches Recht anzuwenden.

5. Es verstößt nicht gegen Art 30 BGBEG (ordre public), wenn nach englischem Recht die Zahlung einer Provision von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig ist.

 

Normenkette

ZPO § 23; EGBGB Art. 30; ZPO § 21; BGB §§ 133, 611, 157; ZPO § 293

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 04.08.1982; Aktenzeichen 2 Sa 579/80)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.03.1980; Aktenzeichen 7 Ca 312/79)

 

Tatbestand

Der Kläger, britischer Staatsangehöriger, war für die Beklagte als Verkäufer von Flugzeugen tätig. In dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 9. September 1976 ist ihm Großbritannien als Vertragsgebiet zugewiesen, jedoch mit dem Vorbehalt, dieses Gebiet durch den Verkaufsdirektor Europa von Zeit zu Zeit neu festlegen zu können. Das Anfangsgehalt des Klägers sollte 1.300,-- US-Dollar, bei einer Umtauschrate von 3,62 DM, 4.706,-- DM betragen.

Weiter heißt es in dem Vertrag:

"Provisionen werden für abgeschlossene Verkäufe und

vollzogene Auslieferungen bezahlt, solange Sie bei

C angestellt sind, und zwar gemäß dem Standard-

Provisionsplan, der jeweils in Kraft ist (Kopie des

gegenwärtig gültigen Plans ist beigefügt). Provi-

sionen werden in Deutscher Mark bezahlt und zwar

zum Spezialumtauschkurs von DM 3,62 je US-Dollar...

Einkommensteuer, Sozialabgaben und alle anderen

Steuern im Zusammenhang mit der Anstellung unter-

liegen Ihrer alleinigen Verantwortlichkeit."

Die Beklagte hat ihren Sitz in Wichita, Kansas/USA. Sie unterhält in F ein Informations- und Koordinierungsbüro, das ihre Mitarbeiter in Europa betreut. Das Anstellungsschreiben des Klägers vom 9. September 1976 ist durch den Leiter des F Büros unterzeichnet. Die Vergütung des Klägers wurde später auf DM umgestellt, um die im Ausland tätigen Mitarbeiter der Beklagten vor Kursverlusten des Dollars zu schützen. Das Grundgehalt des Klägers betrug zuletzt 5.500,-- DM. Die für den Kläger bestimmten Zahlungen wurden von der US-Zentrale an die Deutsche Bank in F überwiesen, wo die Beklagte ein Konto unterhielt, und von dort auf ein Konto des Klägers bei einer Londoner Bank weitergeleitet. Sie wurden in britischer Währung ausgezahlt.

Im Herbst 1978 entstand zwischen den Parteien Streit über den Standard-Provisions-Plan für 1979. Der Kläger beanstandete, der Plan verletze EG-Recht und Deutsches Arbeitsrecht. Die Zentrale der Beklagten in den USA reagierte hierauf ungehalten. In einem Schreiben an das F Büro vom 20. November 1978 teilte sie u. a. mit:

"Wie Sie aus der Anlage ersehen wollen, habe ich in

einem zweiten Paragraphen die Erklärung hinzugefügt,

daß der Plan nur im Rahmen des nach dem anwendbaren

Recht Zulässigen gilt. Auf der Grundlage dieser Er-

klärung erwarte ich von jedem Ihrer Herren ein unter-

schriebenes Anerkenntnis ohne Vorbehalte zu bekommen.

Das ist eine Grundsatzfrage der Gesellschaftspolitik.

Es ist von dem gesamten Personal mit Basis Vereinigte

Staaten unterschrieben worden und eine Bedingung für

die Fortführung des Anstellungsverhältnisses..."

Nunmehr akzeptierte der Kläger den Verkaufsplan. Alsbald kam es aber erneut zu Auseinandersetzungen. Mit Schreiben vom 16. März 1979 beanstandete die Beklagte durch ihren Leiter des F Büros die Arbeit des Klägers, unter anderem die Abrechnung von Kosten und Auslagen sowie die wöchentlich der F Niederlassung zu übermittelnden Wochenberichte. Unter der Überschrift "Loyalität zur Gesellschaft" schrieb der F Büroleiter:

"Ihre Position bringt ein großes Maß an Verantwortung

mit sich und demgemäß erwarten wir, daß Sie Ihre Loya-

lität und ihre gesamte Arbeitskraft der C

Companie zur Verfügung stellen. Wir haben vertrauliche

Informationen, daß Sie mit einer Reihe von entgeltlichen

Tätigkeiten befaßt sind, welche mit Ihrer Arbeit nichts

zu tun haben. Ihr Anstellungsvertrag mit C geht

davon aus, daß Sie der Gesellschaft loyal und ausschließ-

lich dienen. Bitte sehen Sie zu, daß alle anderen ent-

geltlichen Tätigkeiten s o f o r t aufhören."

Weiter wird die Qualität der Arbeit des Klägers kritisiert und die Aufforderung angefügt, die "örtlichen Gesetze einschließlich der Erfordernisse zum Einbehalt von Einkommenssteuern" zu beachten. Nachdem der Kläger diesen Vorhalten schriftlich entgegengetreten war, kam es am 10. Mai 1979 zu einem Gespräch in London, an dem der Kläger, der Leiter der Niederlassung F, Herr H und ein Vizepräsident der Beklagten aus der Zentrale in Wichita, Herr W, teilnahmen. Dem Kläger wurde zunächst die fristlose Kündigung erklärt, dann aber zugestanden, unter Fortzahlung des Grundgehalts bis Ende Juni 1979 noch bestimmte Kunden zu betreuen. Zum 30. Juni 1979 wurde dem Kläger eine Endabrechnung erteilt, die mit einem Saldo von 102.802,-- DM oder 53.942,18 US- Dollar zu seinen Gunsten endete.

Der Kläger hat zunächst Fortzahlung seines Grundgehalts bis Dezember 1979, Auskunft über die Provisionen und Auszahlung des sich ergebenden Betrags verlangt. Hilfsweise hat er die Zahlung von 442.850,-- DM nebst Prozeßzinsen als rückständige Provisionen verlangt, worin jedoch der Abrechnungsbetrag zum 30. Juni 1979 enthalten ist.

Der Kläger hat vorgetragen: Die deutschen Gerichte seien zuständig. Auf das Arbeitsverhältnis sei deutsches materielles Recht anzuwenden. Das folge zunächst daraus, daß die Beklagte in dem Schreiben vom 20. November 1978 die Anwendung deutschen Rechts zugestanden habe. Das Arbeitsverhältnis habe auch in der Bundesrepublik Deutschland seinen Schwerpunkt gehabt. Er sei von der Niederlassung der Beklagten in F angestellt worden. Alle seine Berichte seien dorthin gegangen. Auch die gesamte weitere Korrespondenz habe er mit dieser Niederlassung geführt. Er sei in deutscher Währung bezahlt worden. Daher bestünden für einen Gerichtsstand in Großbritannien oder in den USA keine Anhaltspunkte, zumal er seinen Wohnsitz in Monaco gehabt habe. Der US-Dollar-Wert seiner Bezüge sei nur ein Umrechnungsfaktor gewesen. Die Beklagte unterhalte in Großbritannien keine Tochtergesellschaft. Seine Tätigkeit sei nicht auf das Gebiet von Großbritannien beschränkt gewesen. Er habe auch in Irland, Frankreich und Monaco Flugzeuge verkauft.

Die Einbehaltung von Provisionen bis zur Auslieferung von Flugzeugen sei unberechtigt. Nach deutschem Recht sei das nicht zulässig. Die mit dem Abschluß von Kaufverträgen verdienten Provisionen dürften ihm nicht vorenthalten werden.

Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

442.850,-- DM nebst 4 % Zinsen seit

dem 27. August 1979 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das Begehren des Klägers richte sich nach englischem Recht. Danach bestehe ein Anspruch auf Auslieferungsprovisionen nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vorher geendet habe. Das Verkaufsgebiet des Klägers sei Großbritannien gewesen. Nur ausnahmsweise sei der Kläger an der Lieferung von vier Flugzeugen an eine französische Luftfahrtunternehmung beteiligt gewesen, die er zwar nicht selbst vermittelt habe, für die ihm aber gleichwohl freiwillig die halbe Provision gezahlt worden sei. Der Kläger habe Wohnsitz und Büro ausschließlich in Großbritannien gehabt. Die Anschrift in Monaco sei als Briefadresse aus steuerlichen Gründen unterhalten worden. Jedenfalls sei die gesamte Korrespondenz mit dem Büro des Klägers in Großbritannien geführt worden.

Die Parteien haben Rechtsgutachten darüber vorgelegt, ob die Ansprüche des Klägers nach deutschem oder englischem Recht zu beurteilen sind und ob sie nach englischem Recht begründet sind.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den ursprünglich hilfsweise gestellten Zahlungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf zusätzliche Provision nicht zu.

I. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte bejaht.

1. Die internationale Zuständigkeit behandelt die Frage, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Sie ist von der örtlichen Zuständigkeit zu unterscheiden. Da es um die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte und die Belange der Gerichtsbarkeit geht, muß die internationale Zuständigkeit von Amts wegen beachtet werden. Das gilt auch für die Revisionsinstanz; einer entsprechenden Revisionsrüge bedarf es nicht. Die gegenteilige Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht zu Recht aufgegeben (Urteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 -, BAG 27, 99 = AP Nr. 12 zu Internationales Privatrecht - Arbeitsrecht; Urteil vom 5. September 1972 - 3 AZR 212/69 - BAG 24, 411, 416 f. = AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A I der Gründe, jeweils m.w.N.).

2. Ob die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist, richtet sich mangels besonderer Regeln im Recht der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Ist ein deutsches Gericht nach den §§ 12 ff. ZPO örtlich zuständig, so ist es im Regelfall auch international im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (BAG Urteil vom 10. April 1975, aaO; Baumbach/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., Übersicht vor § 12 Anm. 1 C b, jeweils m.w.N.).

a) Es ist zweifelhaft, ob im Streitfall der Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 ZPO begründet ist. Die Vorschrift setzt eine im wesentlichen selbständige Leitung der Niederlassung und das Recht voraus, aus eigener Entscheidungsfreiheit Geschäfte abschließen zu können (vgl. Baumbach/Hartmann, aaO, § 21 Anm. 2 d). Dies bestreitet die Beklagte. Sie schildert die Einrichtung in F als ein Büro, das lediglich die Funktion habe, den Mitarbeitern im europäischen Bereich als Anlaufstelle zu dienen.

b) Das Berufungsgericht hat aber zu Recht den Gerichtsstand des Vermögens bejaht, § 23 ZPO. Danach können Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet. Die beklagte Partei kann auch eine juristische Person sein (OLG Hamburg, MDR 1977, 759). Vermögen jeder Art reicht aus, mag es sich dabei um eine Sache oder ein Recht handeln (BGH, DB 1977, 718, 720), und zwar unabhängig davon, ob es eine Befriedigung ermöglicht oder nicht (BGH, aaO). Die Beklagte stellt nicht in Abrede, daß sie in F Vermögensgegenstände besitzt. Mithin besteht hier für Klagen gegen die Beklagte ein Gerichtsstand. Daher ist auch das Arbeitsgericht F international zuständig.

II. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf das Rechtsverhältnis der Parteien sei englisches materielles Recht anzuwenden. Auch diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die mit der Rechtslehre übereinstimmt, gilt für Arbeitsverträge mit Auslandsberührung der Grundsatz der Parteiautonomie (statt aller: BAG Urteil vom 10. April 1975, aaO, mit Anm. Beitzke, zu 2, jeweils m.w.N.). Fehlt es an einer - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Vereinbarung eines bestimmten Rechts, so ist nicht nach subjektiven Vorstellungen, sondern nach objektiven sachlichen Anhaltspunkten der mutmaßliche Parteiwille zu ermitteln (BAG, aaO, mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).

2. Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Klägers abgelehnt, aus seinen Einwendungen gegen den Vergütungsplan für das Jahr 1977 und der Reaktion der Beklagten hierauf ergebe sich, daß deutsches Recht vereinbart worden sei. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Revision rügt Verletzung der §§ 133, 157 BGB. Sie macht geltend, es reiche nicht aus, lediglich darauf hinzuweisen, daß die Beklagte nicht die Anwendung deutschen Rechts zugesagt habe, sondern es komme darauf an, wie der Kläger als Erklärungsempfänger die Ausführungen der Beklagten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte habe verstehen dürfen. Bei Beachtung dieser gesetzlichen Auslegungsregel habe das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Kläger von der Beachtung deutscher Rechtsvorschriften habe ausgehen dürfen.

b) Die Auffassung der Revision überzeugt nicht. Die Beklagte hat mit Rücksicht auf die Einwendungen des Klägers gegen die Bedingungen des Verkaufsplans 1979 nur erklärt, daß sie nicht gegen das "anwendbare" Recht verstoßen wolle und zwingende Vorschriften des auf das Rechtsverhältnis anzuwendenden Rechts beachten werde. Warum das anwendbare Recht in einem Rechtsverhältnis, das Berührungspunkte mit mehreren verschiedenen Rechtsordnungen hat, notwendig das deutsche Recht sein soll, zeigt die Revision nicht auf. Auch aus der Sicht des Klägers konnte die Zusage der Beachtung des anwendbaren Rechts nicht als Zusage der Anwendung deutschen Rechts verstanden werden. Es lag für den Kläger durchaus nicht nahe, als britischer Arbeitnehmer eines amerikanischen Arbeitgebers anzunehmen, es solle mit "anwendbarem Recht" gerade das Recht des Staates gemeint sein, auf dessen Territorium der Arbeitgeber ein Büro als Kontaktstelle für die einzelnen Mitarbeiter unterhielt. Auch der Kläger leugnet nicht, daß in Großbritannien der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag.

3. War die Anwendung deutschen Rechts nicht vereinbart, so stellt sich die Frage, welches Recht nach dem mutmaßlichen Parteiwillen vereinbart sein sollte. Das Berufungsgericht hat diese Frage im Ergebnis richtig beantwortet.

a) Die Frage muß von den deutschen Gerichten mit internationaler Zuständigkeit geprüft und daher nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts beantwortet werden. Das Berufungsgericht ist in diesem Punkt dem Gutachten des britischen Rechtsanwalts und Rechtswissenschaftlers Julius M. D. L gefolgt. Dieser hat die Frage aber nach den Regeln des englischen internationalen Privatrechts untersucht. Er prüft (unter III., S. 4 ff. seines Gutachtens) den Begriff des "Proper law" (übersetzt als "angemessenes Recht") und geht dabei von einer Definition aus, die mit den Kriterien des deutschen Rechts im wesentlichen überstimmt. Danach ist das angemessene Recht "das Rechtssystem, dem die Parteien den Vertrag unterwerfen wollten oder, falls der Wille der Parteien nicht ausdrücklich erklärt oder aus den Umständen ersichtlich ist, das Rechtssystem, zu dem die Rechtshandlung den engsten und wirklichsten Bezug hat."

Das deutsche internationale Privatrecht prüft, wo das Rechtsverhältnis seinen Schwerpunkt hat und ermittelt diesen unter Berücksichtigung der Interessenlage nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. BGHZ 33, 332, 337 = AP Nr. 1 zu § 328 ZPO; BGH Urteil vom 28. November 1980 - I ZR 122/78 - = AP Nr. 20 zu Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht, zu I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 10. April 1975, aaO, zu II 4 der Gründe).

b) Das Arbeitsverhältnis hatte seinen Schwerpunkt in Großbritannien.

(1) Großbritannien war das dem Kläger zugewiesene Verkaufsgebiet. Diese Regelung im schriftlichen Arbeitsvertrag ist nicht nachträglich geändert worden. Daß der Kläger vereinzelt Verkäufe in andere Gebiete vermittelt, etwa vier Flugzeuge nach Frankreich, und Verkaufsverhandlungen außerhalb von Großbritannien geführt hat, ändert nichts daran, daß er in erster Linie Verkaufsrepräsentant der Beklagten für Großbritannien war. Hier war sein eigentliches Tätigkeitsfeld.

In Großbritannien hatte der Kläger auch sein geschäftliches Domizil. Alle Geschäftskorrespondenz mit der Beklagten ging dorthin und von dort aus. Der Streit der Parteien darüber, ob der Kläger in Monaco einen Wohnsitz hatte oder ob er dort nur eine Briefadresse unterhielt, ist unerheblich. Schließlich ist der Kläger britischer Staatsangehöriger. Die Beklagte hat großen Wert darauf gelegt, daß der Kläger seinen Verpflichtungen im Heimatstaat nachkam.

Unter diesen Umständen müßten stärkere Anhaltspunkte vorliegen, wollte man annehmen, der im Rechtskreis seiner eigenen Staatsangehörigkeit tätige Arbeitnehmer sei daran interessiert und habe mutmaßlich den Willen, sein Arbeitsverhältnis einem anderen als dem eigenen und am ehesten vertrauten Rechtskreis zu unterwerfen. Dafür spricht schon die heimatliche Sprache. Persönliche oder sprachliche Verbindungen zu Deutschland hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er überhaupt die deutsche Sprache beherrsche. Es gibt keinen Schriftverkehr, der nicht in englischer Sprache abgefaßt wäre.

(2) Die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu einer bestimmten Rechtsordnung sind weniger deutlich zu erkennen. Wer weltweit seine Produkte auf den Markt bringt und vertragliche Beziehungen zu Kunden aus den unterschiedlichsten Rechtsordnungen eingehen will, wird mutmaßlich geneigt sein, sich nach den Besonderheiten des ausländischen Rechts zu richten. Das wird auch gelten, soweit es darum geht, die Rechtsverhältnisse zu ausländischen Mitarbeitern zu regeln, die in ihrem Heimatstaat arbeiten. Im Streitfall ist jedenfalls festzustellen, daß die Beklagte für sich nicht etwa ihr eigenes Heimatrecht des Staates Kansas/USA in Anspruch nimmt. Es liegt daher nahe anzunehmen, daß sie mutmaßlich mit der Anwendung englischen Rechts einverstanden war. Warum aber die Beklagte deutsches Recht im Verhältnis zu einem britischen Mitarbeiter akzeptieren sollte, erscheint nicht einsichtig. Die Unterhaltung eines Büros im deutschen Rechtskreis reicht für eine solche Annahme nicht aus.

III.Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung des anzuwendenden englischen Rechts zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger ein Provisionsanspruch für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zusteht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen ebenfalls nicht durch.

1. Es mag zweifelhaft sein, ob die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts eine das Revisionsgericht grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung darstellt (BAG Urteil vom 20. Juli 1967 - 2 AZR 372/76 -, AP Nr. 10 Internationales Privatrecht - Arbeitsrecht) oder ob es sich um die Ermittlung des geltenden Rechts handelt, welches das Revisionsgericht, gegebenenfalls aufgrund eigener Ermittlungen, nachzuprüfen hat (so BAG Urteil vom 10. April 1975, aaO, zu IV 1 der Gründe m. v. N. und auch insoweit zust. Anm. von Beitzke). Im Streitfall bedarf die Frage keiner Vertiefung. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Anspruch des Klägers nach englischem Recht unbegründet ist.

2. Das Berufungsgericht ist auch insoweit dem Gutachten des Sachverständigen L gefolgt. Dessen Ergebnis lautet:

"Nach englischem materiellen Recht hat Herr T

keinen Anspruch auf Vorauszahlungen vor Lieferung

(Pre-Delivery Advances) und Lieferprovisionen

(Delivery Commissions) für Ci Flugzeuge, die

nach dem 31. Mai 1979 geliefert wurden.

a) Der Anspruch eines Angestellten auf Gehalt und

Provisionen richtet sich nach den Bedingungen

seines Anstellungsvertrags.

b) Der Anspruch eines Angestellten auf Provisionen

nach Kündigung seines Anstellungsvertrages richtet

sich nach dem Willen der Parteien.

c) Der Anstellungsvertrag mit Herrn T sieht

eindeutig vor, daß die Zahlung von Provisionen

nur während seines Beschäftigungsverhältnisses

mit C erfolgen sollte."

3. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe gegen § 293 ZPO verstoßen. Es habe mangels eigener Sachkunde nicht entscheiden können, ob die Klage nach englischem Recht abzuweisen sei. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hatte entgegen der Auffassung der Revision keinen Anlaß, ein weiteres Gutachten über englisches Recht einzuholen. Die Revision geht davon aus, das vom Kläger eingeholte Gutachten der Rechtsanwälte B M in London vom 4. Mai 1982 stelle die Rechtslage anders dar. Das trifft aber nicht zu. In dem Gutachten heißt es:

"Dem Beauftragten steht grundsätzlich kein Vergü-

tungsanspruch gegen den Auftraggeber zu, wenn dies

nicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart

worden ist. Haben die Parteien eine Vergütung aus-

drücklich vereinbart, so richten sich deren Höhe

und Voraussetzungen nach der getroffenen Vereinba-

rung. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so kann

sich der Anspruch auf eine angemessene Vergütung aus

den Umständen ergeben. Dem Beauftragten steht ein Ver-

gütungsanspruch jedoch nur zu, wenn er den Auftrag aus-

ausgeführt hat. Sein Vergütungsanspruch entfällt jedoch

nicht, wenn er alles unternommen hat, um den Auftrag

auszuführen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Par-

teien ausdrücklich oder stillschweigend etwas Gegentei-

liges vereinbart haben."

Maßgebend ist also auch nach diesem Gutachten die getroffene Vereinbarung. Hat der Beauftragte alles getan, was er tun konnte, so steht ihm gleichwohl keine Vergütung zu, wenn etwas Gegenteiliges vereinbart war. Hier war eine gegenteilige Abrede getroffen. In dem vom Kläger gebilligten Plan für das Jahr 1979 heißt es:

"3. Die Vorschüsse vor Lieferung und Provisionen bei

Lieferung stehen dem Gebietsmanager nicht zu und

werden nicht gezahlt, wenn er oder C das

Arbeitsverhältnis beenden."

Damit steht fest, daß der Kläger nach englischem Recht keine Provision für solche Geschäfte verlangen kann, an denen er zwar mitgewirkt hat, die aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgewickelt wurden. Daß der Gutachter letztlich zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf der unzutreffenden Annahme, die Zahlung von Überhangprovisionen sei vertraglich zumindest nicht ausgeschlossen.

IV. Das Berufungsgericht hat nicht untersucht, ob das englische Recht gegen die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB verstößt. Danach ist die Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm ausgeschlossen, wenn sie gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Der Streitfall bietet zu einer solchen Annahme keinen Anlaß. Die nach englischem Recht gebotene Lösung besteht in der strikten Respektierung der Parteivereinbarung. Die der deutschen Rechtsprechung zur Überhangprovision zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen werden hierdurch nicht in einer Weise berührt, die das Ergebnis als untragbar erscheinen ließen (vgl. BGHZ 50, 370, 375).

Schaub Griebeling Dr. Peifer

Dr. Hoppe Gnade

 

Fundstellen

Haufe-Index 438407

NJW 1985, 2910

NJW 1985, 2910-2911 (LT1-5)

WM IV 1985, 1378-1380 (LT1-5)

AP, Nr 23 zu Internationalen Privatrecht Arbeitsrecht (LT1-5)

AR-Blattei, Auslandsarbeit Entsch 9 (LT1-5)

AR-Blattei, ES 340 Nr 9 (LT1-5)

IPRspr. 1985, 48

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