Leitsatz (redaktionell)

1. Die von den Berliner Altbanken mit ihren Angestellten 1945 vereinbarte Umgestaltung der Arbeitsverhältnisse in ruhende Arbeitsverhältnisse kann von den Angestellten durch einseitige Erklärung nicht rückgängig gemacht werden.

2. Die fortwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch im ruhenden Arbeitsverhältnis gebietet es, daß der Arbeitgeber vor Einstellung von Arbeitskräften, die bisher betriebsfremd waren, geeignete Angestellte heranzieht, deren Arbeitsverhältnis ruht.

 

Normenkette

BGB § 242; AltbG BE § 7

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 05.05.1955; Aktenzeichen 4 Sa 94/55)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437266

BAGE 7, 207 (LT1-2)

BAGE, 207

BB 1959, 412 (LT1-2)

DB 1959, 379 (LT1-2)

Entscheidungskalender 1959, 6, 337 (LT1-2)

AP § 7 AltbankenG Berlin (LT1-2), Nr 3

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis VII Entsch 2 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 220.7 Nr 2 (LT1-2)

MDR 1959, 430

MDR 1959, 430 (LT1-2)

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