Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellungszusage als Lehrer nach der Beendigung der Bewährung

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 29.11.1999; Aktenzeichen 18 Sa 1136/99)

ArbG Wuppertal (Urteil vom 22.06.1999; Aktenzeichen 8 Ca 3052/98)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. November 1999 – 18 Sa 1136/99 – aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über einen Anspruch des Klägers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise erstrebt der Kläger die Feststellung einer Schadenersatzpflicht des beklagten Landes.

Der 1963 geborene Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 5. August 1997 bei dem beklagten Land vom 18. August 1997 bis zum 31. Juli 1998 als Lehrer für Mathematik und Sport an einer Gemeinschafts-Hauptschule in R… beschäftigt. Gem. § 2 des Arbeitsvertrags vom 5. August 1997 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. In § 8 des Arbeitsvertrags ist weiter vereinbart: “Bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer wird dem Angestellten ab dem 01.08.1998 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten. “In einem an den Kläger gerichteten Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. August 1997 heißt es ua. ebenfalls: “Bei Bewährung werden Sie mit Ablauf des Schuljahres 97/98 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis überführt.”

Der Kläger war vom 9. bis zum 12. September 1997, vom 15. bis zum 19. September 1997, am 9. Oktober 1997, am 28. Oktober 1997, vom 24. November bis zum 19. Dezember 1997, vom 27. Januar bis zum 6. Februar 1998, am 3. März 1998 und vom 4. Mai bis zum 29. Mai 1998 arbeitsunfähig krank. Infolgedessen fehlte er an 59 Unterrichtstagen von insgesamt 182 Unterrichtstagen des Schuljahres.

In der Zeit vom 4. Mai bis zum 29. Mai 1998 sollte auf Anweisung der Bezirksregierung die dienstliche Beurteilung des Klägers einschließlich des Ergebnisses der Unterrichtsbesuche und des schulfachlichen Kolloquiums erstellt werden. Wegen der Erkrankung des Klägers konnten weder die Unterrichtsbesuche noch das schulfachliche Kolloquium in der vorgesehenen Zeit stattfinden. Der Konrektor erstellte daraufhin eine dienstliche Beurteilung vom 26. Mai 1998. Darin vermerkte er, daß die angesetzte Einsichtnahme in zwei Unterrichtsstunden wegen einer längeren Erkrankung des Klägers nicht möglich gewesen sei und auch ein erneuter Termin für ein schulfachliches Kolloquium wegen der anhaltenden Erkrankung nicht habe realisiert werden können. Die Beurteilung endet mit dem Gesamturteil, der Kläger habe sich dienstlich noch nicht bewährt.

Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit, eine Dauerbeschäftigung könne ihm nicht angeboten werden, da er sich nach dem Inhalt der dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai 1998 nicht bewährt habe. Nachdem der Kläger seine Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, holte der Konrektor den Unterrichtsbesuch trotz eines entsprechenden Angebots des Klägers nicht mehr nach.

In einem anderen beim Arbeitsgericht Wuppertal geführten Rechtsstreit (Klageeingang am 27. Juli 1998, Az.: – 8 Ca 2986/98 –) begehrte der Kläger die Entfernung der dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai 1998 aus seiner Personalakte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Dezember 1998 entsprach das Arbeitsgericht der Klage und führte zur Begründung aus, die Beurteilung könne keinen Bestand haben, weil das in Nr. 5.1 der Richtlinien des beklagten Landes für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer vorgesehene Gespräch mit dem Kläger nicht stattgefunden habe. In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Wuppertal (Az.: – 2 Ca 4577/98 –) wehrte sich der Kläger gegen das erteilte qualifizierte Zeugnis. Durch Vergleich vom 29. April 1999 einigten sich die Parteien auf einen bestimmten Zeugniswortlaut. Mit einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (– 2 K 4320/99 –) erstrebt der Kläger seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit seiner am 3. August 1998 eingegangenen Klage zunächst die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 1998 hinaus sowie seine Weiterbeschäftigung als Lehrer über den 31. Juli 1998 hinaus begehrt. Hilfsweise hat er die Verurteilung des beklagten Landes verlangt, ihm mit Wirkung vom 1. August 1998 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Lehrer anzubieten; äußerst hilfsweise hat er die Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung des beklagten Landes beantragt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Zumindest habe er einen Anspruch auf das Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags, weil mit der Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte feststehe, daß er sich bewährt habe. Hierdurch sei es dem beklagten Land verwehrt, auf Tatsachen und Wertungen aus dieser Beurteilung zurückzugreifen. Eine Bewährung folge ferner aus dem erteilten Zeugnis, welches ihm mindestens befriedigende Leistungen bescheinige.

Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 1998 hinaus fortbesteht,

das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger über den 31. Juli 1998 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrer weiterzubeschäftigen,

hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 1998 den Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Lehrer anzubieten,

äußerst hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai 1998 entsteht.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Hauptanträge abgewiesen und dem ersten, auf das Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags gerichteten Hilfsantrag stattgegeben. Die vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassene Revision ist nur vom beklagten Land eingelegt worden. Mit ihr verfolgt das beklagte Land weiterhin sein Ziel der vollständigen Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise stellt er seinen zweiten Hilfsantrag.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es dem Antrag auf Abgabe eines Angebots stattgegeben hat, und zu dessen Abweisung. Denn der Kläger kann den Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages nicht verlangen. Der Hilfsantrag auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht ist unzulässig.

  • Die Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

    • Die Klage ist insoweit zulässig.

      • Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zutreffend für hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gehalten. Aufgrund der gebotenen Auslegung ist der Antrag dahin zu verstehen, daß das beklagte Land zur Annahme eines in der Klage enthaltenen Angebots des Klägers auf Abschluß eines Arbeitsvertrags verurteilt werden soll (vgl. hierzu BAG 15. Juli 1982 – 2 AZR 887/79 – BAGE 39, 180 = AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 20, zu A der Gründe; 28. Juni 2000 – 7 AZR 904/98 – AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu I A 1a der Gründe mwN). Der Antrag ist trotz des Wortlauts “anzubieten” nicht dahin zu verstehen, daß vom Land eine Willenserklärung erstrebt wird, deren Annahme der Kläger sich noch offenhalten will. Denn das Bestreben des Klägers richtet sich erkennbar auf das unbedingte und schnellstmögliche Zustandekommen eines Arbeitsvertrags.
      • Der Zeitpunkt, zu welchem das Arbeitsverhältnis beginnen soll, ist mit dem 1. August 1998 konkret bezeichnet. Inhaltlich erstrebt der Kläger eine Beschäftigung als Lehrer, die erkennbar zu den üblichen Bedingungen stattfinden soll.
      • Der Zulässigkeit der Klage steht nicht der Einwand der anderweiten Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Der vor dem Verwaltungsgericht verfolgte Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis bildet einen anderen Streitgegenstand als die vorliegend erstrebte Begründung eines Arbeitsverhältnisses (BAG 5. März 1980 – 5 AZR 604/78 – BAGE 33, 43 = AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 6, zu A der Gründe).
    • Die Klage ist jedoch unbegründet.

      • Die Klage auf Abschluß eines Vertrags mit Wirkung ab dem 1. August 1998 ist schon deshalb unbegründet, weil das beklagte Land nicht zum Abschluß eines Vertrags verurteilt werden kann, mit dem ein Arbeitsverhältnis ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zustande kommen soll. Ein solcher Vertrag wäre auf eine für den Kläger unmögliche Leistung gerichtet. Der Kläger kann für die Vergangenheit keine arbeitsvertraglichen Dienste mehr erbringen. Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nach § 306 BGB nichtig. Eine Verurteilung zu einer auf einen nichtigen Vertrag gerichteten Willenserklärung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht möglich. Der Senat hat dies in seinem Urteil vom 28. Juni 2000 (– 7 AZR 904/98 – aaO) erneut begründet und sich mit den in neuerer Zeit im Schrifttum erhobenen Einwänden (vgl. Oetker ZIP 2000, 643, 653) auseinandergesetzt. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. im einzelnen: BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 904/98 – aaO, zu I B der Gründe).
      • Der Klageantrag kann aber ebenso wie in der vom Senat am 28. Juni 2000 entschiedenen Sache – 7 AZR 904/98 – dahin ausgelegt werden, daß das beklagte Land hilfsweise zum Abschluß eines Arbeitsvertrags für die Zukunft verurteilt werden soll. Damit beantragt der Kläger nicht etwas anderes, sondern weniger als im ursprünglichen Antrag vorgesehen war. Bedenken gegen die Bestimmtheit eines solchen Antrags sind nicht gerechtfertigt. Der damit erstrebte Arbeitsvertrag kommt mit Eintritt der Rechtskraft der stattgebenden Entscheidung zustande (§ 894 Abs. 1 ZPO).
      • Der Kläger kann jedoch auch für die Zukunft den Abschluß eines Arbeitsvertrags nicht verlangen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis sind nicht gegeben. Der Kläger hat entgegen seiner Auffassung nicht darlegen können, daß er sich im Sinne des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 8 Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Schreiben der Bezirksregierung vom 7. August 1997 bewährt hat. Das ergibt die Auslegung der vom beklagten Land verwendeten typischen Willenserklärungen.

        • Der Begriff der Bewährung ist weder im Arbeitsvertrag noch im Schreiben der Bezirksregierung erläutert. Er ist daher nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bewährt sich, wer sich als zuverlässig und geeignet erweist (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch Erster Band 1980 S 666; Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. S 282). Hiernach durfte der Kläger davon ausgehen, daß er einen Übernahmeanspruch erlangt, wenn er sich als zuverlässig erweisen und als fachlich und persönlich geeignet für die Aufgaben eines Lehrers herausstellen sollte. Eines Rückgriffs auf die Bestimmungen des § 23a BAT bedarf es für die Auslegung des Vertrags nicht. Der dort verwandte Begriff der Bewährung dient der Feststellung, ob ein bereits als zuverlässig erwiesener, in einen Dauerarbeitsverhältnis stehender Angestellter des öffentlichen Dienstes nach Erfüllung der Bewährungszeit höhergruppiert ist. Den Parteien des Streitfalls ging es dagegen um die Beurteilung einer Eignung, bei deren Bejahung ein Dauerarbeitsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis überhaupt erst begründet werden sollte. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist für die Auslegung auch nicht Art. 33 Abs. 2 GG heranzuziehen, der andere, hier nicht vorliegende Anspruchsvoraussetzungen nennt und unter engeren Voraussetzungen als nach der vertraglichen Absprache der Parteien als Anspruchsgrundlage für den Abschluß eines Arbeitsvertrages herangezogen werden kann.
        • Die so verstandene Bewährung ist Voraussetzung des vertraglichen Übernahmeanspruchs. Es ist Aufgabe des Gläubigers, die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die das Tatbestandsmerkmal der Bewährung ausfüllen. Es ist nicht Aufgabe des Schuldners der vertraglichen Verpflichtung, die Nichterfüllung darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Er ist lediglich im Sinne einer abgestuften Darlegung verpflichtet, schlüssigen Vortrag des Gläubigers substantiiert zu bestreiten.
        • Hiernach kann nicht festgestellt werden, der Kläger habe sich im arbeitsvertraglichen Sinne bewährt. Es fehlt vielmehr an der erforderlichen persönlichen Eignung. Ihr steht bereits entgegen, daß der Kläger an 59 Unterrichtstagen von 182 Unterrichtstagen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte. Krankheitsbedingte Fehlzeiten eines erst 35-jährigen Mitarbeiters im Schuldienst von nahezu einem Drittel der Unterrichtstage weisen eine gesundheitliche Allgemeinverfassung aus, die ihn als persönlich ungeeignet für eine Dauerbeschäftigung in einer allgemeinbildenden Schule erscheinen läßt. Der Kläger hat keine Umstände dafür vorgetragen, daß seine Krankheitszeiten auf Umständen beruhten, deren Fortdauer nicht zu erwarten war. Der Hinweis auf seine langen Fahrtzeiten zum Arbeitsplatz und sein nebenher absolviertes Physikstudium genügt nicht. Dies gilt um so mehr, als der Kläger nicht einmal behauptet hat, diese Belastungsfaktoren würden künftig entfallen. Ferner war zu berücksichtigen, daß die Fehlzeiten schon im ersten, noch dazu unter dem Anreiz einer nachzuweisenden Bewährung stehenden Jahr der Lehrertätigkeit auftraten. Angesichts dessen ist die Annahme des Beklagten, der Kläger habe sich angesichts der fehlenden gesundheitlichen Belastbarkeit nicht bewährt, nicht nur nachvollziehbar, sondern sogar naheliegend. Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, auch bei einem Lehrer sei die gesundheitliche Eignung nur ein Aspekt im Rahmen einer erforderlichen Gesamtprognose und deshalb müsse von einer Bewährung des Klägers ausgegangen werden, ist unzutreffend; vielmehr ist nach der vertraglichen Abrede die gesundheitliche Eignung notwendiger Bestandteil der erforderlichen persönlichen Eignung.
        • Das beklagte Land ist auch entgegen der Auffassung des Klägers und des Landesarbeitsgerichts nicht aus formalen Gründen gehindert, sich auf die mangelnde persönliche Eignung des Klägers zu berufen. Die Unverwertbarkeit der dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai 1998 führt nicht dazu, daß die unstreitigen krankheitsbedingten Fehlzeiten für die Beurteilung der Bewährung des Klägers unberücksichtigt bleiben müßten. Auch der Kläger behauptet nicht, daß er bei Durchführung des in den Richtlinien des beklagten Landes vorgesehenen und vorliegend unterbliebenen Gesprächs den sich aus den erheblichen Fehlzeiten ergebenden Schluß auf seine fehlende persönliche Eignung hätte entkräften können. Gleiches gilt für das dem Kläger aufgrund des Prozeßvergleichs erteilte Zeugnis. Auch aus diesem folgt nicht, daß sich der Kläger trotz der hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten im Sinne des Arbeitsvertrags bewährt hätte.
  • Der auf die Feststellung einer Schadenersatzpflicht des beklagten Landes gerichtete Hilfsantrag des Klägers war als unzulässig abzuweisen. Er ist beim Revisionsgericht angefallen, weil der Kläger durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Revision seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in der Revisionsinstanz weiter verfolgt.

    Der Antrag ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil der Kläger das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht dargetan hat. Insbesondere hat er nicht dargelegt, warum ihm die Bezifferung seiner vermeintlichen Schadenersatzansprüche und damit die Erhebung einer Leistungsklage nicht möglich sei.

  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Dörner, Steckhan, Linsenmaier, Bea, Nottelmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 892471

ZTR 2001, 529

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