Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Rechtsprechung des Fünften Senats (BAG 1980-03-19 5 AZR 794/78 = AP Nr 8 zu Art 33 Abs 2 GG) der sich der erkennende Senat anschließt, rechtfertigen die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei und der aktive Einsatz für diese Partei zwar allein noch keine Ablehnung des Bewerbers wegen fehlender politischer Eignung. Diese Kriterien sind aber geeignet, zunächst vernünftige Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers zu begründen, der nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes eine endgültige Einstellung als Lehrer im öffentlichen Dienst begehrt. So begründete Zweifel sind vom Bewerber auszuräumen. Zur Begründung berechtigter Zweifel ist es nicht erforderlich, daß der Bewerber über die genannten gewichtigen Anhaltspunkte hinaus noch zusätzlich konkrete verfassungsrechtliche Aktivitäten entwickelt hat.

2. Die Weigerung des Bewerbers um ein Lehramt, die Frage nach der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei zu beantworten und sich von deren verfassungsfeindlichen Zielen zu distanzieren, kann ebenfalls geeignet sein, Zweifel an der Verfassungstreue zu begründen oder zu verstärken (im Anschluß an BAG 1980-07-02 5 AZR 1241/79 = BAGE 34, 1).

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.08.1979; Aktenzeichen 5 Sa 25/79)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 01.03.1979; Aktenzeichen 6 Ca 216/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438255

BAGE 39, 180-191 (LT1-2)

BAGE, 180

NJW 1983, 1812-1814 (LT1-2)

BlStSozArbR 1983, 201-201 (T)

AP, (LT1-2)

PersV 1983, 321-325 (LT1-2)

RiA 1983, 123-124 (T)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge