Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat hält daran fest, daß bei einem Arbeitnehmer in besonderer Vertrauensstellung auch schon ein einmaliger und verhältnismäßig geringfügiger Fall von Spesenbetrug ein wichtiger Kündigungsgrund sein kann (Vergleiche BAG 1960-06-02 2 AZR 91/58 = BAGE 9, 263).

2. Hat ein solcher Arbeitnehmer die Anwartschaft, als Gesellschafter in die Firma seines Arbeitgebers einzutreten, so ist das kein Grund, die bereits vor dem Eintritt erklärte außerordentliche fristlose Entlassung wie eine Ausschließung aus der Gesellschaft zu beurteilen. Die Anwartschaft muß aber bei der Interessenabwägung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann, mit berücksichtigt werden.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 24.10.1961; Aktenzeichen 3 Sa 94/59)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437911

SAE 1963, 116 (LT1-2)

AP § 626 BGB (LT1-2), Nr 49

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 7 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 7 (LT1-2)

EzA § 626 BGB, Nr 3

PraktArbR BGB § 626, Nr 319 (LT1-2)

WA 1963, 52 (LT1-2)

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