Leitsatz (redaktionell)

1. Der Handelsvertreter kann nach HGB § 87 Abs 1 S 1 Provision auch dann beanspruchen, wenn seine Tätigkeit für das Zustandekommen des Geschäfts nur mitursächlich war.

2. Ob der Beitrag des Handelsvertreters für das Zustandekommen des Geschäfts mitursächlich war, ist danach zu beurteilen, was von ihm nach den Vertragsbedingungen an Mitwirkung erwartet wurde.

 

Normenkette

HGB § 87

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.10.1969; Aktenzeichen 3 Sa 47/69)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438578

BB 1971, 492

DB 1971, 779

ARST 1971, 90

AP § 87 HGB, Nr 2

AR-Blattei, ES 1280 Nr 8

AR-Blattei, Provision Entsch 8

EzA § 87 HGB, Nr 3

PraktArbR HGB §§ 64, 65, Nr. 62

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