Leitsatz (redaktionell)
1. Der Handelsvertreter kann nach HGB § 87 Abs 1 S 1 Provision auch dann beanspruchen, wenn seine Tätigkeit für das Zustandekommen des Geschäfts nur mitursächlich war.
2. Ob der Beitrag des Handelsvertreters für das Zustandekommen des Geschäfts mitursächlich war, ist danach zu beurteilen, was von ihm nach den Vertragsbedingungen an Mitwirkung erwartet wurde.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.10.1969; Aktenzeichen 3 Sa 47/69) |
Fundstellen
BB 1971, 492 |
DB 1971, 779 |
ARST 1971, 90 |
AP § 87 HGB, Nr 2 |
AR-Blattei, ES 1280 Nr 8 |
AR-Blattei, Provision Entsch 8 |
EzA § 87 HGB, Nr 3 |
PraktArbR HGB §§ 64, 65, Nr. 62 |
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