Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Anwendung von Vorschriften des Rechts der Handelsvertreter auf gegen Provision tätige Arbeitnehmer (HGB § 65) sind die Unterschiede in der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung des Handelsvertreters einerseits und des Arbeitnehmers andererseits zu beachten.
2. Mit einem Handelsvertreter kann - in Abweichung von HGB § 87 Abs 1 - vereinbart werden, daß er erarbeitete Provisionen, die erst nach Beendigung des Vertreterverhältnisses fällig werden, nicht erhält (so auch BGH 1960-07-11 VII ZR 225/59 = BGHZ 33, 92 ff). Mit einem auf Provisionsbasis tätigen Arbeitnehmer (HGB § 65) kann Derartiges nicht ohne sachlichen Grund vereinbart werden. Ob ein sachlicher Grund vorliegt oder nicht, unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle.
Normenkette
HGB § 65; BGB § 305; HGB § 87 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 21.10.1971; Aktenzeichen 4 Sa 142/71) |
Fundstellen
Haufe-Index 438613 |
BB 1972, 1453 |
DB 1972, 2113 |
ARST 1973, 37 |
SAE 1974, 155 |
WM IV 1973, 318 |
AP § 65 HGB, Nr 6 |
AR-Blattei, ES 1110.16 Nr 10 |
AR-Blattei, Lohn XVI Entsch 10 |
EzA § 315 BGB, Nr 10 |
JuS 1973, 121 |
PraktArbR HGB §§ 64, 65, Nr. 70 |
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