Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Versetzung eines angestellten Lehrers

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der Personalrat an der Versetzung eines angestellten Lehrers zum Schuljahresbeginn beteiligt, erklärt der Arbeitgeber später die entsprechende Versetzungsverfügung für gegenstandslos und entschließt sich zu einer Versetzung zum zweiten Schulhalbjahr, so hat der Personalrat auch bei dieser neuen personellen Einzelmaßnahme mitzubestimmen.

 

Normenkette

LPVG NW § 72 Abs. 1 Nrn. 5-6, § 66 Abs. 1, 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 29.08.1989; Aktenzeichen 4 Sa 491/89)

ArbG Siegburg (Urteil vom 01.03.1989; Aktenzeichen 5 K Ca 1620/88)

 

Tenor

  • Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 1989 – 4 Sa 491/89 – wird zurückgewiesen.
  • Das beklagte Land trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land den Kläger wirksam zum 1. Februar 1989 nach V… versetzt hat oder ob der Kläger an dem Gymnasium Z… in T… weiterzubeschäftigen ist.

Der 1938 geborene Kläger ist seit 1966 im Schuldienst. Seit 1. August 1967 ist er bei dem beklagten Land als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig und unterrichtet seitdem die Fächer Latein und Geschichte in dem Gymnasium Z… in T…. Im Jahre 1987 wurde der Lehrer F…, der dieselben Fächer wie der Kläger unterrichtet, auf seinen Antrag an das Gymnasium Z… in T… versetzt. Im zeitlichen Zusammenhang damit entschloß sich das beklagte Land, den Kläger an einem anderen Gymnasium weiterzubeschäftigen. Es war zunächst an eine Versetzung nach R… oder in die Umgebung von R… gedacht. Hierzu wurde der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 1987 angehört. Mit ausführlicher Begründung wandte sich der Kläger gegen die Versetzung und machte insbesondere geltend, ein Überhang in seinen Fächern an dem Gymnasium in T… könne allenfalls dadurch entstanden sein, daß erst kürzlich ein Lehrer mit derselben Fächerkombination von E… nach T… versetzt worden sei. Außerdem habe er seinen Vater zu versorgen, das werde durch die Versetzung erschwert. Mit Schreiben vom 21. Juli 1987 beteiligte das beklagte Land den Personalrat für Lehrer an Gymnasien beim Regierungspräsidenten K…. Als beabsichtigte Maßnahme war in diesem Schreiben die Versetzung des Klägers an das N… -Gymnasium in V… zum 1. August 1988 angegeben. Der Personalrat widersprach der Versetzung. Daraufhin wurde das Stufenverfahren nach § 66 Abs. 5 LPVG NW eingeleitet. Die Einigungsstelle beim Kultusminister des Landes NW empfahl am 10. Juni 1988 der Landesregierung die Versetzung des Klägers an das N… -Gymnasium in V…. Der Kultusminister wies am 20. Juli 1988 den zuständigen Regierungspräsidenten an, die Versetzung des Klägers zum 1. August 1988 durchzuführen. Daraufhin verfaßte der Regierungspräsident eine Versetzungsverfügung mit Datum vom 2. August 1988, mit der er den Kläger mit Wirkung vom 1. August 1988 von T… an das N… -Gymnasium in V… versetzte. Diese Versetzungsverfügung ist nicht mit Zustellungsurkunde versandt worden.

Als der Kläger sich am ersten Tage des neuen Schuljahres in T… zum Dienst meldete und geltend machte, er habe keine Versetzungsverfügung erhalten, wurde ihm am 23. August 1988 eine Kopie der Versetzungsverfügung ausgehändigt.

Mit seiner am 30. August 1988 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Versetzung vom 2. August 1988 unwirksam ist und er wie bisher in T… weiterzubeschäftigen ist. Da der Kläger geltend machte, zu der beabsichtigten Versetzung nach V… sei eine Anhörung bisher nicht erfolgt, hörte das beklagte Land den Kläger mit Schreiben vom. 7. Oktober 1988 zu einer Versetzung mit Wirkung vom 1. Februar 1989 an das N… -Gymnasium in V… an. Die Versetzung zum 1. August 1988 erklärte das beklagte Land ausdrücklich für gegenstandslos, woraufhin der Kläger insoweit die Klage für erledigt erklärte. Nach Eingang der Stellungnahme des Klägers zu der erneuten Anhörung versetzte das beklagte Land den Kläger mit Schreiben vom 24. November 1988 zum 1. Februar 1989 an das N… -Gymnasium in V…. An dieser Maßnahme ist der Personalrat nicht erneut beteiligt worden.

Die Versetzung wird ausdrücklich auf einen Runderlaß des Kultusministers des Landes NW vom 22. Januar 1987 gestützt, der durch Runderlaß vom 21. Dezember 1987 geändert worden ist. In dem Runderlaß heißt es u.a.:

  • Termine für Versetzungen

    Zum 1.8.1988 werden Versetzungen aus dienstlichen Gründen von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt; Versetzungen auf Antrag, die mit dienstlichen Interessen übereinstimmen, werden zum 1.8.1988, Versetzungen auf Antrag nur aus persönlichen Gründen werden zum 1.2.1989 durchgeführt.”

Der Kläger hält die Versetzungsverfügung vom 24. November 1988 für unwirksam. Sie sei ihm nur unvollständig übersandt worden, da eine in der Verfügung zitierte Anlage STD 421 nicht bei gefügt gewesen sei. Außerdem sei der Personalrat nicht an der Versetzung zum 1. Februar 1989 beteiligt worden. Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen zum 1. Februar 1989 sei darüber hinaus nach dem Erlaß vom 21. Dezember 1987 unzulässig. Außerdem hat der Kläger bestritten, daß dienstliche oder betriebliche Gründe für seine Versetzung vorgelegen hätten und hat dies näher ausgeführt.

Der Kläger hat beantragt

  • festzustellen, daß die Versetzung vom 24. November 1988 (Regierungspräsident K…, 47.5 – RUT E…) unwirksam ist;
  • das beklagte Land zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter als Lehrer im Angestelltenverhältnis am Gymnasium Z… in T… zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat behauptet, trotz des Erlasses vom 21. Dezember 1987 sei es durchaus üblich, daß Versetzungen bei Bedarf auch zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres am 1. Februar vorgenommen würden. Die Versetzung des Klägers nach V… sei aus dienstlichen Gründen dringend erforderlich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Versetzung sei unwirksam, weil der Personalrat zu der Versetzung zum 1. Februar 1989 nicht noch einmal beteiligt worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Versetzung zum 1. Februar 1989 sei eine völlig andere Personalmaßnahme als die zunächst beabsichtigte Versetzung zum 1. August 1988. Außerdem sei das Mitbestimmungsrecht deswegen verletzt, weil zu einer Versetzung an eine andere Schule in einen anderen Regierungsbezirk der Personalrat der abgebenden wie der aufnehmenden Dienststelle beteiligt werden müsse. Vorliegend sei jedoch nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle beteiligt worden. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den ursprünglich gestellten Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet.

I. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW hat der Personalrat mitzubestimmen bei einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nach § 66 Abs. 1 LPVG NW nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW wird das Mitbestimmungsverfahren dadurch eingeleitet, daß der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und seine Zustimmung beantragt.

1. Der Versetzungsbegriff nach dem Personalvertretungsrecht ist nicht identisch mit dem in § 95 Abs. 3 BetrVG definierten Versetzungsbegriff der Betriebsverfassung. § 72 Abs. 1 Nr. 5 und 6 LPVG NW unterscheiden nämlich die Mitbestimmung bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist sowie die Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung. Daraus folgt, daß anders als im Betriebsverfassungsrecht im Personalvertretungsrecht nur von einer Versetzung gesprochen werden kann, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer einer anderen Dienststelle zugewiesen wird (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 75 Rz 61).

2. Vorliegend sollte dem Kläger auf Dauer ein neuer Arbeitsbereich zugewiesen werden, nämlich das N… -Gymnasium in V…. Bei diesem handelt es sich ebenso wie beim Gymnasium Z… in T… um eine Dienststelle. Der Kläger sollte also vorliegend versetzt werden. Davon gehen auch beide Parteien aus. Dementsprechend hat auch das beklagte Land den Personalrat für Lehrer an Gymnasien beim Regierungspräsidenten K… (Personalrat der abgebenden Dienststelle) zu der beabsichtigten Versetzung des Klägers an das N… -Gymnasium in V… zum 1. August 1988 beteiligt und wegen der verweigerten Zustimmung des Personalrats das dann vorgesehene Stufenverfahren nach § 66 Abs. 5 LPVG NW durchgeführt. Gemäß § 66 Abs. 7 LPVG NW hat dann schließlich die Einigungsstelle der endgültig entscheidenden Stelle, dem Kultusministerium, empfohlen, den Kläger zum 1. August 1988 an das N… -Gymnasium in V… zu versetzen.

II. Durch diese Beteiligung des Personalrats war die Versetzung des Klägers zum 1. Februar 1989 an das N… -Gymnasium in V… nicht gedeckt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen.

1. Das beklagte Land hatte es unterlassen, den Kläger nach § 12 BAT zur vorgesehenen Versetzung nach V… anzuhören. Bereits aus diesem Grunde war die Versetzung zum 1. August 1988 unwirksam. Daraus hat das beklagte Land die erforderlichen Konsequenzen gezogen und die Versetzungsverfügung vom 2. August 1988 zum 1. August 1988 für gegenstandslos erklärt und den Kläger zu einer Versetzung zum 1. Februar 1989 angehört. Erklärt aber der öffentliche Arbeitgeber eine personelle Einzelmaßnahme, bei der er den Personalrat beteiligt hatte, für gegenstandslos, bedarf eine weitere personelle Einzelmaßnahme der nochmaligen Beteiligung des Personalrats, auch wenn – wie im vorliegenden Falle – der Inhalt der personellen Einzelmaßnahme bis auf den Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen werden soll, sich nicht verändert.

Der Gegenstand der personellen Einzelmaßnahme wird nämlich stets auch durch den Zeitpunkt bestimmt, zu dem sie durchgeführt werden soll. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß zur wirksamen Anhörung zur Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG auch die Angabe des Kündigungstermins gehört (ständige Rechtsprechung seit Urteil des BAG vom 28. Februar 1974, BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972; vgl. auch KR-Etzel, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rz 59 und 108a; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 102 Rz 29; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 102 Rz 16). Grund dafür ist, daß der Betriebsrat jeweils zu einer bestimmten auszusprechenden Kündigung angehört werden muß (Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, Rz 28).

Entsprechendes gilt für die Versetzung im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW. Nach § 66 Abs. 2 LPVG NW wird das Mitbestimmungsverfahren dadurch eingeleitet, daß der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet. Die Unterrichtung des Personalrats hat also dann zu erfolgen, wenn eine Maßnahme “beabsichtigt” ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die Dienststelle zu ihrer Durchführung entschlossen hat, also eine abgeschlossene, wenn auch noch nicht unumstößliche und noch abänderbare Willensbildung vorliegt (OVG Münster Beschluß vom 21. Dezember 1978 – CL 9/78 – PersV 1980, 286; ebenso Krieg/Orth/Welkoborsky, LPVG NW, 4. Aufl. 1987, § 66 Anm. 2). Da die Versetzungsverfügung vom 2. August 1988 für gegenstandslos erklärt wurde, aber darauf sich die Beteiligung des Personalrats bezog, ist auch diese Beteiligung – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – verbraucht. Da sich der Arbeitgeber angesichts der Unwirksamkeit der ersten Versetzung zu einer Versetzung zum 1. Februar 1989 entschlossen hatte, hatte er zu dieser Maßnahme die Zustimmung des Personalrats einzuholen.

2. Das ist keine Förmelei, weil wegen des erheblichen Zeitraumes zwischen dem Zeitpunkt der zunächst vorgesehenen Versetzung und der Versetzung zum 1. Februar 1989 neue Tatsachen eingetreten sein können, die den Personalrat und ggf. die Stufenvertretung bzw. die Einigungsstelle zu einer anderen Stellungnahme veranlassen können. Würde z.B. in der Zwischenzeit ein Lehrer mit den Fächern Latein und Geschichte an dem Gymnasium Z… in T… ausfallen, wäre dort kein Überhang von Lehrern für Latein und Geschichte mehr vorhanden. Umgekehrt würde möglicherweise die Stufenvertretung bzw. die Einigungsstelle einer Versetzung zum N… -Gymnasium in V… nicht mehr zustimmen, wenn dort inzwischen ein Lehrer für Latein und Geschichte eingestellt worden sein sollte.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann die Entscheidung der Frage, ob der Personalrat noch einmal zu hören ist, nicht davon abhängen, ob die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles sich tatsächlich geändert haben. Denn eine solche auf den Einzelfall abstellende Betrachtung berücksichtigt nicht, daß es sich in jedem Falle um eine andere, neue personelle Einzelmaßnahme handelt und schon aus Gründen der Rechtsklarheit es nicht von Zufälligkeiten, deren Bestehen oder Nichtbestehen erst nachträglich von den Gerichten für Arbeitssachen festgestellt werden müßte, abhängen kann, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht.

3. Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, vorliegend hätte der Personalrat noch einmal beteiligt werden müssen, spricht auch, daß sich durch die Änderung des Versetzungstermins die Qualität der Personalmaßnahme verändert hat. Der Personalrat ist beteiligt worden zu einer beabsichtigten Versetzung zu Beginn des Schuljahres. Eine solche Versetzung bringt erheblich weniger Belastungen für den Lehrer mit sich als eine Versetzung zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres. Einmal kann der Lehrer von Beginn des Schuljahres an den ihm anvertrauten Schulklassen den vorgegebenen Lehrstoff vermitteln. Er muß, anders als bei einer Versetzung im zweiten Schulhalbjahr, nicht auf der Tätigkeit eines anderen Lehrers aufbauen. Außerdem hat er zur Eingewöhnung und Vorbereitung der Tätigkeit an einer neuen Schule, mit allem was dazugehört, die Zeit der großen Ferien. Dementsprechend ist eine Versetzung während des Schulhalbjahres mit erheblich mehr Belastungen verbunden als eine solche zu Beginn des Schuljahres. Hiervon geht auch das beklagte Land aus: Anders ist den Runderlaß des Kultusministers vom 22. Januar 1987, geändert durch Erlaß vom 21. Dezember 1987, nicht zu verstehen, wonach Versetzungen aus dienstlichen Gründen zum 1. August 1988 erfolgen, Versetzungen auf Antrag nur aus persönlichen Gründen jedoch auch zum 1. Februar 1989. Das beklagte Land sagt damit selbst, daß dann, wenn eine Versetzung aus dienstlichen Gründen erfolgen muß, diese zum Schuljahresbeginn erfolgen soll, um einen Lehrer, der gegen seinen Willen versetzt werden muß, möglichst schonend zu behandeln. Anders sieht es aus, wenn ein Lehrer den Wunsch hat, versetzt zu werden. In diesem Falle sieht das beklagte Land zu Recht keinen Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme.

Insgesamt war damit davon auszugehen, daß es sich bei der beabsichtigten Versetzung zum 1. Februar 1989 um eine neue personelle Einzelmaßnahme handelte, an der der Personalrat hätte beteiligt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Versetzung unwirksam und der Kläger weiter in T… zu beschäftigen.

Dementsprechend war die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Kissel, Matthes, Dr. Weller, Heisler, Hilgenberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 840993

RdA 1990, 384

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