Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sportlehrers (Sachsen). Eingruppierung eines Sporlehrers an einer Mittelschule in Sachsen. Berechnung der Bewährungszeit. Eingruppierung öffentlicher Dienst

 

Orientierungssatz

  • Soweit die Arbeitgeberrichtlinien des Freistaates Sachsen für die Höhergruppierung eines Lehrers eine sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung voraussetzen, beginnt die Bewährungszeit nicht bevor der Lehrer die für die Grundeingruppierung erforderlichen Lehrbefähigungen erlangt hat. Sinn und Zweck einer die Höhergruppierung rechtfertigenden Bewährung ist, dass der Lehrer sich in seiner Tätigkeit der Grundeingruppierung bewährt hat. Lehrbefähigungen und Bewährung müssen daher nebeneinander gegeben sein.
  • Es ist nicht willkürlich und rechtsmißbräuchlich, wenn der Freistaat Sachsen einem Lehrer die Möglichkeit einräumt, die für die Höhergruppierung vorausgesetzte Zeit der Lehrtätigkeit und Bewährung von sechs auf drei Jahre zu reduzieren.
 

Normenkette

BAT-O § 22 Lehrer, § 23 Lehrer, § 11; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 (Sächsische Lehrerrichtlinien)

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 15.05.2002; Aktenzeichen 10 Sa 103/01)

ArbG Dresden (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen 3 Ca 2796/00)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2002 – 10 Sa 103/01 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung des Klägers, zuletzt noch für die Zeit vom 1. September 1998 bis 30. November 2001.

Der Kläger studierte von 1978 bis 1982 an der ehemaligen Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig und erlangte mit dem Diplom vom 22. Juli 1982 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Diplomsportlehrer” zu führen. Seit dem 1. September 1990 ist der Kläger bei dem beklagten Freistaat als Sportlehrer an der Mittelschule in D angestellt.

Im Änderungsvertrag vom 12. September 1991 regelten die Parteien ua. folgende Arbeitsbedingungen:

“§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IVa eingruppiert.”

Seit dem 1. September 1992 unterrichtete der Kläger neben dem Fach Sport auch das Fach Informatik. Von 1994 bis 1996 nahm der Kläger an einem berufsbegleitenden Studium an der Technischen Universität Dresden für das Lehramt Informatik teil und erlangte mit Zeugnis des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 31. Dezember 1996 die Lehrerlaubnis zur Erteilung von Unterricht im Fach Informatik für alle Klassen der Mittelschule. Mit Zeugnis vom 30. November 1998 erwarb der Kläger die Lehrbefähigung im Fach “Angewandte Informatik” für das Lehramt an Mittelschulen.

Seit dem 24. November 1993 vergütete der beklagte Freistaat den Kläger nach VergGr. III BAT-O. Mit Schreiben vom 22. September 1997 machte der Kläger die Eingruppierung in der VergGr. IIa BAT-O geltend. Dies lehnte der beklagte Freistaat zunächst ab. Seit dem 1. Dezember 2001 wird der Kläger vom beklagten Freistaat nach der VergGr. IIa BAT-O bezahlt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger ab dem 1. September 1998 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O. Er ist der Ansicht, diese Vergütungsgruppe habe er nach den Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaates auf Grund seiner Bewährung erreicht. Für den Beginn der Bewährungszeit sei nicht die Erlangung des Lehrbefähigungsnachweises, sondern die tatsächliche Unterrichtung im Fach Informatik maßgebend.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 30. November 2001 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne die begehrte Eingruppierung nicht verlangen, weil die Bewährung im Fach Informatik erst ab Erwerb der Lehrbefähigung am 30. November 1998 zähle.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 30. November 2001 keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O.

  • Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, dass die Voraussetzungen der Eingruppierungsrichtlinien für die Eingruppierung des Klägers in der VergGr. IIa BAT-O deshalb nicht erfüllt seien, weil die erforderliche Bewährung des Klägers im Fach “Informatik” nicht gegeben sei.

    Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fänden die Arbeitgeberrichtlinien des beklagten Freistaates kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Danach setze die VergGr. IIa BAT-O für Lehrer an Mittelschulen nach der ersten Fallgruppe eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) und nach der Fußnote 3 eine mindestens sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung voraus. Über diese Bewährungszeit verfüge der Kläger nicht, weil er erst mit Zeugnis vom 30. November 1998 die Lehrbefähigung im Fach “Angewandte Informatik” für Mittelschulen erworben habe. Die vor Erlangung der Lehrbefähigung erbrachten Unterrichtszeiten könnten nicht als Bewährungszeiten berücksichtigt werden. Auch die dritte Fallgruppe, für die VergGr. IIa BAT-O voraussetzt, dass der Lehrer an Mittelschulen mit Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung über eine mindestens sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung verfüge, sei ebenfalls mangels Erfüllung der Bewährungszeit nicht gegeben. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die mit den Zeugnissen des Klägers vom 31. Dezember 1996 und 30. November 1998 erlangten Abschlüsse der Erlangung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung gleichzusetzen seien.

  • Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Dem Begehren des Klägers auf Eingruppierung in der VergGr. IIa BAT-O ab 1. September 1998 steht entgegen, dass er die in Fußnote 3 für die begehrte Höhergruppierung vorausgesetzte sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht hat.

    1. Gemäß § 3 des Änderungsvertrages vom 12. September 1991 soll sich die Eingruppierung des Klägers nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweiligen Fassung richten. Diese Vertragsklausel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass auch die im März 1996 beschlossenen und bekannt gemachten, rückwirkend zum 1. Juli 1995 in Kraft gesetzten Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 (Sächsische Lehrerrichtlinien – Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Mai 1996 Nr. 5 S. 142 ff.) gelten (25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74; 27. Januar 1999 – 10 AZR 37/98 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75; 27. Januar 1999   10 AZR 541/97 –; 18. August 1999 – 10 AZR 544/98 –; 15. März 2000 – 10 AZR 119/99 – BAGE 94, 87 = AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 81; 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82; 27. September 2000 – 10 AZR 146/00 – BAGE 96, 1 = AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 15; 27. September 2000 – 10 AZR 498/99 –; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24; 18. Juni 2001 – 8 AZR 145/00 –; 17. April 2003 – 8 AZR 329/02 –, zu II 1 der Gründe mwN). Die entsprechende Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

    2. Für den geltend gemachten Anspruch auf Eingruppierung in der VergGr. IIa ab 1. September 1998 finden danach die genannten Arbeitgeberrichtlinien in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen sowie die Neufassung der Arbeitgeberrichtlinien in der ab 1. Juli 1999 anzuwendenden Fassung Anwendung.

    Die maßgeblichen Vorschriften der Arbeitgeberrichtlinien lauten:

    a) Fassung vom 20. März 1996:

    “II. Mittelschulen

    Vergütungsgruppe IIa

    Lehrer

    • mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)(2),(3)
    • mit einer abgeschlossenen Ausbildung für Mittelschullehrer(2),(3)

    Fußnoten:

    1 …

    2 Für diese Vergütungsgruppe dürfen höchstens 35 vom Hundert der Lehrer eingruppiert werden.

    3 Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991.”

    b) Fassung vom 4. Juni 1999:

    “II. Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen

    Vergütungsgruppe IIa

    Lehrer

    • mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)(2),(3)
    • mit dem Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (2),(3)

    Fußnoten:

    1 …

    2 In dieser Vergütungsgruppe können insgesamt bis zu 35 vom Hundert der für Vergütungsgruppe III für Lehrer an Mittelschulen verfügbaren Planstellen ausgebracht werden.

    3 Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.

    Vorbemerkungen:

    6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechenden den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.

    …”

    3. Danach ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Voraussetzungen einer Eingruppierung in der VergGr. IIa BAT-O in der Zeit vom 1. September 1998 bis 30. November 2001 nicht erfüllt. Er hat die in der Fußnote 3 zu dieser Eingruppierung geforderte sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung in dem fraglichen Zeitraum noch nicht erbracht.

    a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe “Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer …” erfüllt. Der Kläger ist Diplomlehrer und verfügt über die Lehrbefähigungen in den Fächern Sport und “Angewandte Informatik”.

    b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Voraussetzungen der Fußnote 3 nicht gegeben.

    aa) Die abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer rechtfertigt die Eingruppierung in der VergGr. III BAT-O. Eine Höhergruppierung in VergGr. IIa BAT-O setzt nach der Fußnote 3 zusätzlich eine sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung voraus. Die Bewährungszeit beginnt mit einer Lehrtätigkeit entsprechend den beiden Lehrbefähigungen. Lehrbefähigungen und Bewährung müssen nebeneinander gegeben sein. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (26. Juli 2001 – 8 AZR 364/00 –, zu IV 4c der Gründe; 17. April 2003 – 8 AZR 329/02 – ZTR 2003, 560, zu II 3b bb der Gründe).

    bb) Zu Unrecht stellt die Revision auf den Beginn der Lehrtätigkeit in den Fächern Sport und Informatik am 1. September 1992 ab. Die Lehrtätigkeit ohne die entsprechenden Lehrbefähigungen reicht nicht aus. Die Lehrbefähigungen waren für die Grundeingruppierung in der VergGr. III BAT-O erforderlich. Sinn und Zweck einer die Höhergruppierung rechtfertigenden Bewährung ist es, dass der Arbeitnehmer sich in seiner Tätigkeit der Grundeingruppierung bewährt hat (Senat 17. April 2003 – 8 AZR 329/02 – aaO). Daher spielt es auch keine Rolle, dass der Kläger vor dem Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Informatik dieses Fach bereits lehrte und diese Lehrtätigkeit mit dem Prädikat “gut” bewertet wurde.

    cc) Damit begann die Bewährungszeit des Klägers iSd. Fußnote 3 mit Erwerb der zweiten Lehrbefähigung im Fach “Angewandte Informatik” am 1. Dezember 1998. Die vorausgegangene unbefristete Lehrerlaubnis im Fach Informatik reicht nicht. Nach der Fußnote 3 ist die sechsjährige Bewährungszeit somit erst am 30. November 2004 abgelaufen.

    dd) Entgegen der Auffassung der Revision handelte der beklagte Freistaat nicht willkürlich und rechtsmißbräuchlich, wenn er mit Erlass vom 8. Juli 1997 dem Kläger die Möglichkeit einräumte, die Zeit der Lehrtätigkeit und Bewährung von sechs auf drei Jahre zu reduzieren. Der beklagte Freistaat berücksichtigte offenbar die besondere Situation des Klägers und seine gute Lehrtätigkeit und gruppierte den Kläger bereits nach drei Jahren Bewährung am 1. Dezember 2001 in der VergGr. IIa ein. Diese zugunsten des Klägers getroffene Ermessensentscheidung ist weder zu beanstanden noch verletzt sie den Kläger in seinen Rechten.

    c) Auf die dritte Fallgruppe “abgeschlossene Ausbildung für Mittelschullehrer” (Fassung vom 20. März 1996) bzw. “Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen” (Fassung vom 4. Juni 1999) kann das Klagebegehren schon deshalb nicht gestützt werden, weil der Kläger über diese Ausbildung bzw. Staatsprüfungen nicht verfügt. Nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173 ff.) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (VBPOII-MS) vom 1. August 1999 (SächsGVBl. 1992 S. 76 ff.) umfasst die Ausbildung zum “Staatlich geprüften Lehrer für Mittelschulen” (§ 26 Abs. 3 VBPOII-MS) eine Erste und Zweite Staatsprüfung sowie die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes. Demgemäss spricht die am 1. Juli 1999 in Kraft getretene Änderung der Arbeitgeberrichtlinien für die VergGr. III und IIa BAT-O nicht mehr von “abgeschlossener Ausbildung für Mittelschullehrer”, sondern stellt im Sinne einer Klarstellung auf den Abschluss der “Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen” ab (vgl. Senat 18. Juni 2001 – 8 AZR 145/00 –, zu II 3 der Gründe; 17. April 2003 – 8 AZR 329/02 –, zu II 3a aa der Gründe). Der Kläger hat weder die Erste noch die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen abgelegt. Seine Ausbildung zur Erlangung der beiden Lehrbefähigungen ersetzt diese Staatsprüfungen nicht und wird auch vom beklagten Freistaat nicht als gleichwertig anerkannt. Im Übrigen würde der Kläger auch insoweit nicht die Fußnote 3 erfüllen, weil er wiederum nicht die sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung nach seiner – unterstellten – abgeschlossenen Ausbildung für Mittelschullehrer durch Erstes und Zweites Staatsexamen für das Lehramt an Mittelschulen erfüllen würde.

  • Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Dr. Vesper, R. Iskra

 

Fundstellen

Tarif aktuell 2004, 5

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