Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Dynamisierung laufender Betriebsrenten

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Ablösung, § 16; BGB §§ 133, 157, 242; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung § 20; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 331, 335, 557

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 02.10.1998; Aktenzeichen 10 Sa 819/98)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 12.03.1998; Aktenzeichen 9 Ca 9009/97)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 1998 – 10 Sa 819/98 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe das laufende Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 1997 anzupassen war.

Der am 30. November 1910 geborene Kläger war von 1944 bis zum 30. Juni 1966 bei der Oberbayerischen Aktiengesellschaft für Kohlenbergbau, deren Rechtsnachfolger die Beklagte ist, als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1956 sagte sie ihm „gemäß den beigefügten Richtlinien ein Ruhegeld” zu. Diese Richtlinien wurden durch die „Pensionsordnung der AT-Angestellten der Oberbayerischen Aktiengesellschaft für Kohlenbergbau (Oberkohle)” vom 22. Dezember 1959 (PO 59) abgelöst § 3 Abs. 1 PO 59 regelte die Berechnung des Ruhegeldes wie folgt:

„1) Das Ruhegeld richtet sich nach

  1. den einzelnen Gruppen, in die der Oberbeamte eingruppiert worden ist,
  2. den bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Gruppenbeträgen, die – auch mit Wirkung für laufende Leistungen – bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstbezüge im Bergbau entsprechend herabgesetzt werden können,
  3. den in den einzelnen Gruppen verbrachten Dienstjahren (anrechnungsfähige Oberbeamten-Dienstjahre).”

Die gleichen Vorschriften enthielt § 3 Abs. 1 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Fassung (LO 73). Die Oberkohle wies ihre Arbeitnehmer mit Schreiben vom 28. Dezember 1959 darauf hin, daß sie sich bei der Änderung ihrer Versorgungsordnung an die Regelungen des Bochumer Verbandes angelehnt habe. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1964 teilte sie den einzelnen Versorgungsberechtigten mit, welcher Gruppe sie auf Grund der Pensionsordnung „sowie der Richtlinien des Bochumer Verbandes” zugeordnet wurden. Als die Beklagte die Oberkohle übernahm, erhöhte sie die Gruppenbeträge entsprechend den Anpassungsbeschlüssen des Vorstandes des Bochumer Verbandes.

In der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22. Dezember 1974 (LO 74) wurde § 3 Abs. 1 Buchst. b wie folgt gefaßt:

„(1) Das Ruhegeld richtet sich nach

b) den jeweils geltenden Gruppenbeträgen, die – auch mit Wirkung für laufende Leistungen – bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstbezüge im Bergbau entsprechend herabgesetzt werden können,”

Der Kläger trat nach Vollendung seines 65. Lebensjahres zum 1. Dezember 1975 in den Ruhestand. Die Beklagte zahlte ihm seither eine Betriebsrente ausgehend vom Gruppenbetrag F. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1975 teilte ihm die Beklagte mit, daß sich der Gruppenendbetrag seiner Pensionszusage zum 1. Januar 1976 „nach der Pensionsordnung der AT-Angestellten der Oberkohle im Zusammenhang mit der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes” von 1.340,00 DM auf 1.540,00 DM erhöhe. Daraufhin belief sich das von der Beklagten gezahlte Ruhegeld auf 468,85 DM. Die Anhebungen des Ruhegeldes zum 1. Juli 1977 und 1. Januar 1980 stützte die Beklagte auf eine Erhöhung der „Gruppenbeträge der Pensionsordnung”. Das Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 1980 enthielt folgende Hinweise:

„der Bochumer Verband hat beschlossen, mit Wirkung ab 01.01.1982 die Gruppenbeträge um rd. 10 % zu erhöhen.

In Anlehnung an diesen Beschluß werden wir zum gleichen Zeitpunkt die Gruppenbeträge der Pensionsordnung um ebenfalls rd. 10 % anheben.

Ihre Versorgungsleistungen werden wir zu gegebener Zeit neu berechnen.”

Die Neuberechnung mit Schreiben vom 28. November 1984 wurde damit begründet, daß sich „die Gruppenbeträge zum 1. Januar 1985 erhöhen”.

Der Bochumer Verband änderte seine Leistungsordnung zum 1. Januar 1985. Nach § 3 LO 85 gilt die Erhöhung der Gruppenbeträge nur noch für die Versorgungsanwartschaften. Die Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen ist in § 20 LO 85 wie folgt geregelt:

„Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt.”

Mit Schreiben vom 18. März 1985 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß der Bochumer Verband mit Wirkung zum 1. Januar 1985 eine neue Leistungsordnung beschlossen habe. „Entsprechend der bisherigen Handhabung” werde die Beklagte „die wesentlichen Änderungen auch bei den Ruhegeldbeziehern, deren Leistungen sich nach der „Pensionsordnung der AT-Angestellten der Oberbayerischen Aktiengesellschaft für Kohlenbergbau” errechnen, berücksichtigen”. Die neuen Anpassungsregelungen des § 20 LO 85 und die Unterschiede zu den bisherigen Bestimmungen wurden in diesem Schreiben dargestellt.

Der Vorstand des Bochumer Verbandes beschloß, die Gruppenbeträge nach § 3 LO 85 zum 1. Januar 1988 um 10 %, zum 1. Januar 1991 ebenfalls um 10 %, zum 1. Januar 1994 um 12,5 % und zum 1. Januar 1997 um 6 %, dagegen die laufenden Versorgungsleistungen nach § 20 LO 85 zum 1. Januar 1988 einheitlich um 4 %, zum 1. Januar 1991 einheitlich um 7,8 %, zum 1. Januar 1994 für die Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 % und für die übrigen Mitgliedsunternehmen um 11,7 % sowie zum 1. Januar 1997 für die Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 2 % und für die übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 % anzuheben. Die Beklagte übernahm bei der Anpassung des Ruhegeldes des Klägers die Beschlüsse, die der Vorstand des Bochumer Verbandes nach § 20 LO 85 für die laufenden Versorgungsleistungen der „übrigen Mitgliedsunternehmen” erließ. Sie sprach in ihren Anpassungsschreiben an den Kläger von einer „Anlehnung” an diese Beschlüsse.

Von 1993 bis 1996 stiegen die Nettojahresgehälter der bei der Beklagten in den VergGr. 16 bis 19 eingestuften und als AT-Angestellten bezeichneten Mitarbeiter unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags und des Beitrags zur Pflegeversicherung um 0,9 %. Die Preissteigerungsrate für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen belief sich vom Kalenderjahresbeginn 1994 bis zum 1. Januar 1997 bei Anwendung der Monatsindexwerte auf 5,6 % und bei Anwendung der Jahresdurchschnittswerte auf 5,9 %.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse sein Ruhegehalt zum 1. Januar 1997 entsprechend der Anhebung der Gruppenbeträge des Bochumer Verbandes um 6 % erhöhen, wobei die zwischenzeitlichen Steigerungen der gesetzlichen Rente zur Hälfte anzurechnen seien. Die Anknüpfung an die Gruppenbetragssteigerungen des Bochumer Verbandes beruhe auf einer betrieblichen Übung. Die sich daraus ergebende Dynamisierungspflicht sei durch die Neuregelungen der LO 85 nicht wirksam abgelöst worden. In der Versorgungszusage fehle ein Änderungsvorbehalt. Zudem sei die Änderung der Anpassungsvorschriften wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit unwirksam. Durch das Schweigen des Klägers auf die geänderte Anpassungspraxis sei weder ein Änderungsvertrag noch eine abweichende betriebliche Übung zustande gekommen. Ebensowenig habe der Kläger seine Anpassungsansprüche verwirkt. Die Auswirkungen der Neuregelungen seien zunächst nicht absehbar gewesen. Außerdem habe der Verband der Führungskräfte im Namen seiner Mitglieder und damit auch des Klägers beim Bochumer Verband, dessen Vorstand die Beklagte angehöre, Einwände gegen die Neuregelung des § 20 LO 85 erhoben. Jedenfalls habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, daß eine Unterschreitung der Preissteigerungsrate zulässig gewesen sei. Auch nach § 16 BetrAVG sei eine Anpassung von 4 % unzureichend gewesen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Betriebsrente in Höhe von 1.593,06 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, es bestehe keine betriebliche Übung, die Betriebsrenten der früheren Mitarbeiter der Oberkohle entsprechend der Entwicklung der Gruppenbeträge des Bochumer Verbandes anzupassen. In den Anpassungsmitteilungen habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß sie über die Anpassungssätze eigenständig entscheide. Die Versorgungsberechtigten hätten nicht von einem Bindungswillen für die Folgejahre ausgehen können. Falls eine betriebliche Übung entstanden sei, habe sie sich auf die jeweils gültige Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bezogen. Zumindest sei durch die vom Kläger widerspruchslos hingenommene geänderte Anwendungspraxis eine abweichende betriebliche Übung zustande gekommen. Die auf eine frühere betriebliche Übung gestützten Anpassungsansprüche seien auch verwirkt. Nach § 16 BetrAVG könne der Kläger wegen der bei der Beklagten zu verzeichnenden Nettolohnentwicklung keine höhere Anpassung seiner Betriebsrente verlangen.

Der Kläger hat in der ersten Instanz für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 einen Teilbetrag von 1.593,06 DM eingeklagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die 1.593,06 DM als Teilbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1998 verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein zweitinstanzliches Klagebegehren weiter. Die Aufteilung des geforderten Teilbetrages auf die einzelnen Monate hat er im Revisionsverfahren erläutert. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Anträge gestellt. Der Klägervertreter hat den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.

 

Entscheidungsgründe

A. Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht verhandelt hat, ist sie nach § 333 ZPO als nicht erschienen anzusehen. Dem Antrag des Klägers auf Erlaß eines Versäumnisurteils war aber nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 557, 331 ZPO nicht zu entsprechen. Auch bei Säumnis des Revisionsbeklagten ist eine Sachprüfung in vollem revisionsrechtlichem Umfang geboten. Da sich die Revision des Klägers als unbegründet erweist, ist sie durch streitiges Endurteil zurückzuweisen (vgl. u.a. BAG 10. April 1991 – 5 AZR 226/90 – BAGE 68, 10, 12 f.; BGH 10. Februar 1993 – XII ZR 239/91 – NJW 1993, 1788 ff., zu I der Gründe).

B. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I. Die zuletzt gestellten Klageanträge sind prozeßrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Berufungsbegründung ist zu entnehmen, daß der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. März 1998 nur insoweit Berufung eingelegt hat, als ihm für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 der geltend gemachte Anspruch auf eine höhere Anpassung nicht zuerkannt worden ist. Im Berufungsverfahren hat er den Teilbetrag von 1.593,06 DM für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1998 verlangt, wie sich aus der dem Schriftsatz vom 23. September 1998 beiliegenden Anspruchsberechnung ergibt. Ob diese Ausdehnung auf einen weiteren Zeitraum unter § 264 Nr. 2 ZPO fällt und deshalb nicht als Klageänderung anzusehen ist, kann offen bleiben. Wenn diese Vorschrift nicht eingreift, ist die Klageänderung nach §§ 263, 267 ZPO zulässig. Denn die Beklagte hat sich rügelos auf die neuen Anträge eingelassen.

2. Der Klageantrag, über den der Senat zu entscheiden hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einer Teilklage ist anzugeben, wie sich der verlangte Betrag auf die maßgeblichen Zahlungszeiträume verteilt. Bei einer monatlichen Zahlung bedarf es einer Aufschlüsselung nach Monaten. Sie muß nicht ausdrücklich erfolgen. Der Klageantrag ist anhand des gesamten Klagevorbringens auszulegen. Ob der Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen die erforderliche Aufteilung des Teilbetrages hinreichend deutlich erkennen ließ, kann dahinstehen. Die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags ist zwar in jeder Lage des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Kläger konnte aber den etwa vorhandenen prozessualen Mangel durch Klarstellung seines Klageantrags auch noch im Revisionsverfahren beheben (vgl. BGH 3. Dezember 1953 – III ZR 66/52 – BGHZ 11, 192, 195; 8. Dezember 1989 – VZR 174/88 – NJW 1990, 2068 f., zu II A 2 der Gründe). Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2000 hat der Kläger etwa bestehende Unklarheiten beseitigt.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten zum 1. Januar 1997 keine höhere Anpassung verlangen. Er kann die Klageforderung weder auf die Versorgungszusage und eine sie ergänzende betriebliche Übung noch auf § 16 BetrAVG stützen.

1. Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage vom 30. Dezember 1956 verweist nicht auf die Regelungen des Bochumer Verbandes, sondern auf die eigenen Richtlinien der Arbeitgeberin. Eine Festschreibung der damals geltenden Richtlinien wurde nicht vereinbart. Im Zweifel ist von einer dynamischen Verweisung auszugehen. Sie entspricht am besten den Interessen beider Vertragspartner (vgl. ua. BAG 16. August 1988 – 3 AZR 61/87 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 2, zu 2 b der Gründe; 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3, zu B I der Gründe). Statische Verweisungen und die damit verbundene Zementierung bestimmter Versorgungsregelungen müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. u.a. BAG 23. September 1997 – 3 AZR 529/96 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu 12 der Gründe; 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – a.a.O.). Der Versorgungszusage vom 30. Dezember 1956 läßt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, daß künftige Änderungen der Versorgungsrichtlinien für den Kläger nicht gelten sollten. Von der Möglichkeit, die Versorgungsrichtlinien zu ändern, machte die Beklagte bereits im Jahre 1959 Gebrauch. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1959 unterrichtete sie die Arbeitnehmer über die Änderungen der bisherigen Versorgungsrichtlinien und übersandte ihnen die neue Pensionsordnung vom 22. Dezember 1959 (PO 59).

2. Unabhängig davon, ob die PO 59 eine Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten vorschrieb, war die Beklagte bis zum 31. Dezember 1976 auf Grund einer betrieblichen Übung jedenfalls grundsätzlich verpflichtet, die Betriebsrenten des Klägers entsprechend der Entwicklung der Gruppenbeträge des Bochumer Verbandes anzupassen. Der betrieblichen Übung entsprach es, ab 1. Januar 1985 an die vom Bochumer Verband beschlossenen Erhöhungen der laufenden Versorgungsleistungen anzuknüpfen.

a) § 3 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 1 PO 59 sah vor, daß sich das Ruhegeld „nach den bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Gruppenbeträgen” richtet. Dieser Wortlaut spricht dafür, daß sich die Erhöhungen der Gruppenbeträge nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalles auswirken sollten und damit nur die Versorgungsanwartschaften, jedoch nicht die laufenden Betriebsrenten dynamisiert waren. Eine fehlende Anpassungspflicht entsprach der damaligen Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht hatte zunächst eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 242 BGB abgelehnt, weil sich „die Verhältnisse seit Erteilung der Versorgungszusage nicht so grundlegend geändert” hatten, „daß die Abmachung in ihrer ursprünglichen Gestalt dem Sinn des Vertrages in keiner Hinsicht mehr genügen kann” (BAG 12. März 1965 – 3 AZR 516/63 – BAGE 17, 120, 124; im Ergebnis ebenso BGH 3. November 1966 – II ZR 63/65 – AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 120). Die weitere Geldwertentwicklung führte zu einer Änderung der Rechtsprechung. In den Urteilen vom 30. März 1973 (– 3 AZR 26/72 – BAGE 25, 146, 159 und – 3 AZR 34/72 – AP BGB § 242 Ruhegehalt – Geldentwertung Nr. 5 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 20, zu C II 4 b der Gründe) hat das Bundesarbeitsgericht an die Aufwertungsrechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. 28. November 1923 – V 31/23 – RGZ 107, 78 ff.) angeknüpft. Ihr lag die Erkenntnis zugrunde, daß die Folgen eines von niemandem verschuldeten und nicht vorauszusehenden Währungsverfalls nach Recht und Billigkeit zwischen beiden Vertragspartnern zu teilen sind. Daraus leitete der Senat die Verpflichtung des Arbeitgebers ab, mit dem Betriebsrentner über die Angleichung der Versorgung zu verhandeln, wenn seit der letzten Ruhegeldabsprache eine 40 %ige Verteuerung der Lebenshaltungskosten eingetreten war. Beim Ausbleiben einer Einigung hatte der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über eine Anpassung zu entscheiden. Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Mai 1973 (– II ZR 58/71 – BGHZ 61, 31, 34 ff.) angeschlossen.

b) Am 21. Dezember 1974 wurde das Betriebsrentengesetz verkündet (BGBl. I S. 3610). Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Das Betriebsrentengesetz trat, abgesehen von den §§ 7 bis 15, am 22. Dezember 1974 in Kraft (§ 32 BetrAVG). Mit Wirkung vom selben Tag wurde die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes neu gefaßt. In § 3 Abs. 1 Buchst. b LO 74, der mit § 3 Abs. 1 Buchst. b PO 59 völlig übereingestimmt hatte, wurden die Worte „den bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Gruppenbeträgen” durch die Worte „den jeweils geltenden Gruppenbeträgen” ersetzt. Die in § 3 Abs. 1 Buchst. b LO 74 vorgesehene Anpassungsmethode gilt auch für die nach der PO 59 zu zahlenden laufenden Betriebsrenten, obwohl die PO 59 nicht ausdrücklich geändert wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Neufassung des § 3 Abs. 1 Buchst. b LO 74 konstitutive oder nur deklaratorische Bedeutung hatte. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß sich die Dynamisierungspflicht aus einer betrieblichen Übung ergibt.

aa) Da die betriebliche Übung ein arbeitsvertragliches Gestaltungsmittel ist, genügen für sie arbeitsvertragliche Rechtsbeziehungen. Sie kann sich grundsätzlich auf alle arbeitsvertraglichen Ansprüche beziehen, unabhängig von ihrem Inhalt, ihrem Entstehenszeitpunkt und ihrer Fälligkeit. Das Ruhestandsverhältnis ist eine auf dem Arbeitsverhältnis beruhende Rechtsbeziehung, die über das Ausscheiden des Arbeitnehmers hinausreicht und häufig sogar voraussetzt. Für die Abwicklung dieser Rechtsbeziehung kann eine betriebliche Übung auch noch nach Eintritt des Versorgungsfalles zustande kommen.

bb) § 3 Abs. 1 Buchst. b LO 74 schuf einen von § 16 BetrAVG nicht vorgeschriebenen Automatismus. Versorgungsanwartschaften und laufende Betriebsrenten wurden nach einheitlichen, dynamisierten Gruppenbeträgen erhöht. Diese Anpassungsmethode wandte auch die Beklagte über längere Zeit auf die unter die PO 59 fallenden Betriebsrentner vorbehaltlos an. Die Ruhegeldanhebungen wurden stets mit einer Erhöhung der auch für die Versorgungsanwartschaften maßgeblichen Gruppenbeträge begründet. Aus diesem regelmäßigen, gleichförmigen Anpassungsverhalten durften die Arbeitnehmer einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ableiten, zumal sich die Arbeitgeberin bei der Ausgestaltung der Versorgungsregelungen und ihrer Anwendung an den Strukturprinzipen der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ausrichtete. Im Schreiben vom 28. Dezember 1959 begründete die Oberkohle die Höchstgrenze des § 9 Nr. 3 PO 59 mit der Anlehnung an die Regelungen des Bochumer Verbandes. § 3 PO 59 stimmte mit § 3 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der bis zum 21. Dezember 1974 geltenden Fassung voll überein. Bei der Eingruppierung in die für die Berechnung des Ruhegeldes maßgeblichen Gruppen wurden „die Richtlinien des Bochumer Verbandes” berücksichtigt. Darauf wies die Oberkohle ihre Versorgungsberechtigten mit Schreiben vom 18. Dezember 1964 hin. Auch die Anpassung der Betriebsrenten ab 1. Januar 1974 erfolgten „im Zusammenhang mit der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes”. Diesen Zusammenhang erwähnte die Beklagte bereits in ihrem ersten an den Kläger gerichteten Anpassungsschreiben vom 3. Dezember 1975 ausdrücklich und brachte ihn auch in den späteren Anpassungsschreiben mehr oder weniger deutlich zum Ausdruck.

c) Von der Übernahme der Anpassungsvorschriften des Bochumer Verbandes ist zwar die Übernahme der vom Vorstand des Bochumer Verbandes erlassenen Anpassungsbeschlüsse zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall kann aber offen bleiben, ob die Versorgungsberechtigten auf Grund des früheren Anpassungsverhaltens der Arbeitgeberin annehmen durften, sie werde sich auch künftig ohne weiteres an die für den Bochumer Verband geltenden Erhöhungsbeschlüsse halten. Die Beklagte hat die vom Vorstand des Bochumer Verbandes zum 1. Januar 1997 getroffene Anpassungsentscheidung ohne Einschränkung zugrunde gelegt. Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte auch die darin enthaltene Differenzierung zwischen Versorgungsanwartschaften und laufenden Versorgungsleistungen übernahm. Er möchte erreichen, daß die Beklagte die Erhöhung der Gruppenbeträge, die beim Bochumer Verband wegen des geänderten Versorgungssystems nur noch für die Versorgungsanwartschaften maßgebend ist, auf die Anpassung der laufenden Betriebsrenten überträgt.

Durch die betriebliche Übung hat sich jedoch die Beklagte nicht verpflichtet, das bisherige Versorgungssystem festzuschreiben und die Erhöhung der Gruppenbeträge des Bochumer Verbandes unabhängig von ihrer Funktion als bindenden Maßstab für die Anpassung der laufenden Betriebsrenten anzusehen. Für die Versorgungsberechtigten war erkennbar, daß die Beklagte die Anpassungsprinzipien des Bochumer Verbandes anwenden und sich von künftigen Änderungen nicht abkoppeln wollte. Die betriebliche Übung führte, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, nicht zu einer statischen, sondern zu einer dynamischen Verweisung. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das seit dem 1. Januar 1985 zu verzeichnende Anpassungsverhalten der Beklagten und der Reaktion des Klägers zu einer neuen betrieblichen Übung oder einer stillschweigenden Vertragsänderung führen konnte. Ebenso kann offen bleiben, welche rechtsgeschäftliche Bedeutung dem an den Bochumer Verband gerichteten Schreiben des Verbandes der Führungskräfte beizumessen ist.

aa) Die Oberkohle hatte sich von Anfang an bei der Ausgestaltung ihrer Versorgungsordnung an die Regelungen des Bochumer Verbandes angelehnt. Auf diesen Zusammenhang hatte sie bereits bei der Schaffung der Pensionsordnung vom 22. Dezember 1959 mit Schreiben vom 28. Dezember 1959 hingewiesen. Die grundsätzliche Übereinstimmung ließ sich auch aus dem Inhalt der Bestimmungen entnehmen. Die Vorreiterrolle des Bochumer Verbandes verlor nach Übernahme der Oberkohle durch die Beklagte nicht an Bedeutung. Im Gegenteil: Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, gab es keine Arbeitnehmerschaft der Oberkohle mehr, als dieses Unternehmen auf die Beklagte verschmolz. Damit fehlte eine Gehaltsentwicklung, an die hätte angeknüpft werden können, so daß eine Ersatzlösung nötig wurde. Eine Anknüpfung an die Entwicklung beim Bochumer Verband lag nahe. Denn er ist ein Konditionenkartell für die Branche, zu der die Oberkohle zählte. Die Beklagte selbst ist Mitglied des Bochumer Verbandes und gehört dessen Vorstand an. Einheitliche Versorgungsbedingungen lagen sowohl im Interesse der Versorgungsberechtigten als auch der Arbeitgeberin.

bb) Die Betriebsrentner der aufgelösten Oberkohle mußten demnach damit rechnen, daß auch geänderte Anpassungsvorschriften des Bochumer Verbandes auf sie angewandt werden. Für die nunmehr getrennte Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Betriebsrenten gilt nichts anderes, zumal die seit dem 1. Januar 1985 beschlossenen Erhöhungen der Gruppenbeträge nicht losgelöst von der Umstrukturierung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes gesehen werden können.

(1) Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b LO 74 richteten sich zwar auch die laufenden Betriebsrenten nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Auf das Ruhegeld waren aber nach § 8 LO 74 die den einzelnen Versorgungsberechtigten zustehenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, so daß Leistungserhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu geringeren Ruhegeldern führten. Bei jeder Änderung der Sozialversicherungsrenten mußte das Ruhegeld neu berechnet werden.

(2) Nach der mit Wirkung zum 1. Januar 1985 neu gefaßten LO 85 wurde das Ruhegeld bei Eintritt des Versorgungsfalles nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gruppenbeträgen berechnet. Die dem einzelnen Versorgungsberechtigten zustehende gesetzliche Rente wird nicht mehr angerechnet. Statt dessen wird die Sozialversicherungsrente durch eine pauschalierte Kürzung des Ruhegeldes berücksichtigt. Die bisherige Gesamtversorgungsobergrenze gibt es nicht mehr. Das bei Eintritt des Versorgungsfalles ermittelte Ruhegeld hängt nach der LO 85 nicht mehr von der weiteren Entwicklung der Gruppenbeträge und der individuellen Sozialversicherungsrente ab. Die bisher erforderlichen ständigen Neuberechnungen des Ruhegeldes entfallen. Statt dessen wird nach § 20 LO 85 der Rentenbetrag um einen einheitlichen, vom Vorstand des Bochumer Verbandes festgesetzten Prozentsatz erhöht.

(3) Die Systemänderungen in der LO 85 führen dazu, daß die Gruppenbeträge nicht mehr gleichermaßen für Versorgungsanwartschaften und laufende Betriebsrenten passen. Werden die Gruppenbeträge stärker angehoben als die laufenden Betriebsrenten, bedeutet dies noch nicht, daß die Versorgungsanwartschaften auch entsprechend steigen. Nach § 3 Abs. 3 LO 85 werden bei Eintritt des Versorgungsfalles die Sozialversicherungsrenten mit einem bestimmten Prozentsatz der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenzen pauschaliert angerechnet. Da sich die Beitragsbemessungsgrenzen nach § 159 Satz 1 SGB VI „zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis ändern, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht”, können die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich höhere Zuwachsraten aufweisen als die Gehälter, die an die außertariflichen Angestellten der Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes gezahlt werden. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, daß die mit der pauschalierten Anrechnung der Sozialversicherungsrenten verbundenen Ungenauigkeiten bei der Festsetzung der Gruppenbeträge ausgeglichen werden (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 369 f.). Bei den laufenden Betriebsrenten ist dagegen eine derartige systembedingte Korrektur nicht erforderlich.

(4) Der Bochumer Verband war nicht verpflichtet, die von der Entwicklung der Sozialversicherungsrenten abgekoppelten Betriebsrenten im selben Umfang zu erhöhen wie die Gruppenbeträge. Ansonsten wären sie – im Gegensatz zur bisherigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes – zum alleinigen Dynamisierungsfaktor bei laufenden Betriebsrenten geworden. Außerdem bliebe unberücksichtigt, daß die Beitragsbemessungsgrenzen nach Eintritt in den Ruhestand keine Rolle mehr spielen. Sie sind nur für die Versorgungsanwärter von Bedeutung (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 372).

d) Die Änderung der Anpassungsregelungen für laufende Ruhegelder durch die LO 85 ist wirksam (BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 53 ff.). Mit der Kritik an dieser Entscheidung (vgl. u.a. ErfK/Steinmeyer BetrAVG § 16 Rn. 75) hat sich der Senat bereits im Urteil vom 9. November 1999 (– 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 364 ff.) auseinandergesetzt. Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlaß.

3. Auch der vom Vorstand des Bochumer Verbandes zum 1. Januar 1997 beschlossene Anpassungssatz von 4 % ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß die Gehaltssteigerungen bei den außertariflichen Angestellten der Beklagten unter dem für den Bochumer Verband maßgeblichen Branchendurchschnitt liegen. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Nettogehälter der bei der Beklagten in die Vergütungsgruppen 16 bis 19 eingestuften und als AT-Angestellten angesehenen Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Pflegeversicherung und des Solidaritätszuschlages um 0,9 % stiegen. Laut Sitzungsniederschrift vom 2. Oktober 1998 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht die Richtigkeit der Berechnung im Schriftsatz der Beklagten vom 11. September 1998 nicht mehr in Zweifel gezogen. Nach § 561 Abs. 1 ZPO hat der Senat von diesem Sachverhalt auszugehen. Die vom Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Nettogehaltserhöhung von 0,9 % nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich nach dem Vortrag der Beklagten die durchschnittliche Bruttogehaltserhöhung ihrer AT-Angestellten auf 8,1 % belief und sich daraus nach der Berechnung von Bode/Grabner (BetrAV 1997, 37, 39) bei „mittleren Bezügen” eine Nettorate von 5,5 % ergeben hätte. AT-Angestellte erhalten keine „mittleren Bezüge”, sondern überdurchschnittlich hohe. Bei ihnen wirkt sich die Steuerprogression und damit die Einführung des Solidaritätszuschlages besonders stark aus.

b) Der Kläger rügt, daß die Beklagte das am 31. Dezember 1993 erreichte Jahresgehalt mit dem am 31. Dezember 1996 erreichten verglich. Mit dieser Berechnung wollte die Beklagte die im Laufe eines Jahres geleisteten Sonderzahlungen berücksichtigen und die durch die Auswahl eines einzelnen Monats entstehenden Zufälligkeiten ausschalten. Sie hat auf einen Jahresdurchschnitt abgestellt und beim Gehaltsvergleich zwei Zeitpunkte zugrunde gelegt (31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1996), zwischen denen genau drei Jahre lagen. Diese Berechnungsmethode berücksichtigt, daß auch der Bochumer Verband bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht von der Entwicklung des ruhegeldfähigen Einkommens im Sinne des § 3 LO 85 ausgehen darf, sondern auf den Gesamtverdienst der aktiven Arbeitnehmer abstellen muß (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 376).

c) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichten mußte, die geringer sind als die von den AT-Angestellten der Beklagten zu entrichtenden Beiträge zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Für die von der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erfaßten außertariflichen Angestellten ist die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze typisch, so daß sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bei den Nettogehaltssteigerungen jedenfalls häufig nicht mehr auswirkt. Bei gleicher Nettogehaltssteigerung fällt jedoch der prozentuale Gehaltsanstieg höher aus, wenn das Nettoausgangsgehalt geringer ist. Da die außertariflichen Arbeitnehmer der Beklagten überwiegend bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte versichert sind, damit höhere Sozialversicherungsbeiträge leisten und bei gleichem Bruttogehalt nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze prozentual höhere Nettogehaltszuwächse erzielen, als sie bei knappschaftlich Versicherten angefallen sind, ist die realbezogene Obergrenze nicht zu hoch angesetzt. Abgesehen davon ist die knappschaftliche Versicherung zwar für Bergbauunternehmen charakteristisch, aber nicht für die übrigen Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes. Die Beklagte hat nicht den für die Bergbauunternehmen beschlossenen niedrigeren Anpassungssatz, sondern den höheren für die übrigen Mitgliedsunternehmen zugrunde gelegt. Unterschiedliche Anpassungssätze für Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits sind nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zulässig (BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 46 ff.; 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 382 ff.). Konsequent hat die Beklagte den Kläger sowohl beim Anpassungssatz als auch bei der reallohnbezogenen Obergrenze den übrigen Mitgliedsunternehmen zugeordnet. Dies wirkt sich nicht zuungunsten des Klägers aus.

d) § 20 LO 85 erlaubt ebenso wie § 16 BetrAVG eine Unterschreitung der Geldentwertungsrate. Der Vorstand des Bochumer Verbandes darf eine branchenweit zu betrachtende reallohnbezogene Obergrenze berücksichtigen (vgl. BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 49; 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 374 ff.). In früheren Entscheidungen (11. August 1981 – 3 AZR 395/80 – BAGE 36, 39, 50 f.; 14. Februar 1989 – 3 AZR 313/87 – BAGE 61, 102, 106 f.) hat es der Senat nicht beanstandet, daß zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze bei den Arbeitseinkommen der Umfang der Abgabenbelastung vorab ermittelt wurde, während bei den Renten erst der so ermittelte Steigerungsbetrag nachträglich mit Abgaben belastet wurde. Die rechnerische Differenz wurde deshalb vernachlässigt, weil nur minimale Abweichungen entstanden. Wenn sich die reallohnbezogene Obergrenze bei Berücksichtigung der auf die Renten entfallenden Abgaben mehr als geringfügig erhöht, muß die Berechnung entsprechend korrigiert werden (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 377 f.). Zum Ausgleich der auf die Betriebsrenten entfallenden Steuern und Abgaben sind jedoch Pauschalierungen zulässig (BAG 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – BAGE 89, 262, 274). Den Belastungen der Betriebsrentner kann dadurch Rechnung getragen werden, daß die Anpassung nicht auf die prozentuale Erhöhung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer begrenzt, sondern der Prozentsatz angemessen erhöht wird (BAG 23. Mai 2000 – 3 AZR 103/99 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu 2 e der Gründe). Die Gewährung einer Anpassung von 4 % statt 0,9 % reicht aus.

4. Eine Verpflichtung zu der vom Kläger verlangten höheren Anpassung seiner Betriebsrente ergibt sich auch nicht aus § 16 BetrAVG. Die reallohnbezogene Obergrenze begrenzt den nach dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Anpassungsbedarf. Der Gesetzgeber hat dies in dem seit 1. Januar 1999 geltenden § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ausdrücklich klargestellt und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt (vgl. u.a. BAG 11. August 1981 – 3 AZR 395/80 – BAGE 36, 39; 23. April 1985 – 3 AZR 156/83 – BAGE 48, 272, 278). Der Anpassungsbedarf rechnet vom Eintritt in den Ruhestand bis zum maßgeblichen Anpassungsstichtag (vgl. u.a. BAG 28. April 1992 – 3 AZR 142/91 – BAGE 70, 137, 141 ff.; 17. April 1996 – 3 AZR 56/95 – BAGE 83, 1, 6 f. m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zunächst eine über seine gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Anpassung gewährte. Der Arbeitnehmer kann nach § 16 BetrAVG nicht verlangen, daß die Teuerung auf der Grundlage einer überhöhten Rentenzahlung ausgeglichen wird (BAG 28. April 1992 – 3 AZR 356/91 – AP BetrAVG § 16 Nr. 26 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 24, zu III 1 der Gründe). Bezogen auf den 1. Dezember 1975 liegt die Erhöhung der Betriebsrente des Klägers deutlich über dem Anstieg der Lebenshaltungskosten.

5. Im Revisionsverfahren hat sich der Kläger darauf berufen, daß der Vorstand des Bochumer Verbandes für die erstmalige Anpassung nach der LO 85 eine Vorabanhebung beschlossen habe. Abgesehen davon daß die vom Kläger vorgelegte „Richtlinie zur Durchführung der ab 1.1.1985 geltenden Anpassungsbestimmungen” für Leistungen aus den Gruppen A bis F keine Vorabanhebung vorsahen, ist ein auf die unterbliebene Vorabanhebung gestützter Nachzahlungsanspruch ein anderer, nicht rechtshängiger Streitgegenstand.

 

Unterschriften

Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Kaiser, H. Frehse

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1530672

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