Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung bei Arbeiterwohlfahrt. Begriff des Sachbearbeiters

 

Orientierungssatz

1. Auslegung des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II).

2. Begriff des Sachbearbeiters; vergleiche BAG Urteil vom 19.8.1987, 4 AZR 272/87.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 05.02.1987; Aktenzeichen 6 (11) Sa 95/86)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 10.06.1986; Aktenzeichen 1 Ca 377/85)

 

Tatbestand

Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) ist, ist gelernter Koch und hat die Abschlußprüfung zum Industriekaufmann vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt. Seit dem 1. Oktober 1980 wird er als Buchhalter für die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. VI BMT-AW II und seit dem 1. Oktober 1981 Vergütung nach VergGr. V c BMT-AW II.

Die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung gehört organisatorisch zum Personalreferat und ist für mehr als 350 Arbeitnehmer der Beklagten zuständig. Sie wird von dem Kläger und einem weiteren Mitarbeiter, die dem Personalreferenten unterstellt sind, nach regionaler Gliederung bearbeitet. Dem Kläger obliegen ferner als Sonderaufgaben

die Erfassung aller Schwerbehinderten; Kalkulation und

Abführung der Schwerbehindertenabgabe, die

An- und Abmeldung zur VBLU und

Abrechnung auf Verbandsebene, die

Erstellung und Rechnungsstellung der Lohn- und

Gehaltsabrechnung für Ortsvereine, die

Gehaltskostenaufstellung und Planung für

ABM-Maßnahmen, die

Gehaltskostenabrechnung für ABM, die

Pflegesatzkalkulation im Bereich der

Personalkosten, die

Überwachung und Kontrolle der Gleitzeitkarten,

Gehaltskostenaufstellungen und Planungen aus dem

ständig übertragenen Aufgabenbereich, die

Überwachung des Zahlungseinganges der ABM-Maßnahmen

und die

Aufstellung von Übersichten und Statistiken nach

Anforderung der Geschäftsführung

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BMT-AW II zustehe. Seine Tätigkeit erfülle die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b Fallgruppen 3 a), 3 b) und 4). Er sei als Sachbearbeiter bei einer Gliederung von mehr als 100 hauptamtlich Vollbeschäftigten mit einer Tätigkeit beschäftigt, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordere. Auch leiste er Arbeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellten und mit erhöhter Verantwortung verbunden seien. Außerdem übe er die Tätigkeit eines Sachbearbeiters mit einer der zweiten Verwaltungsprüfung entsprechenden kaufmännischen Ausbildung seit mehr als einem Jahr aus. Seine Tätigkeit sei nicht diejenige eines Verwaltungsangestellten der VergGr. V c Fallgruppe 4. Er erledige alle im abgegrenzten Sachgebiet der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung anfallenden Arbeiten selbständig und eigenverantwortlich. Der Leiter des Personalreferats, dem er unterstellt sei, habe keine einschlägige fachliche Qualifikation. Er übe auch nicht nur eine der in VergGr. V c Fallgruppe 4 genannten Beispielstätigkeiten aus. Vielmehr seien ihm mehrere dieser Tätigkeiten, wie die selbständige Gehaltsabrechnung, schwierige Buchhaltungsarbeiten, Programmierarbeiten, Arbeiten an Datenverarbeitungsmaschinen mit erhöhten Anforderungen, Bearbeitung von Steuerangelegenheiten (Lohnsteuer) und selbständige Bearbeitung schwierigen Schriftwechsels, übertragen. Hinzu kämen die von ihm erledigten Sonderaufgaben, die deutlich machten, daß seine Tätigkeit der VergGr. V b zuzuordnen sei.

Der Kläger hat ferner behauptet, daß ihm der 1. Vorsitzende der Beklagten bei der Einstellung zugesagt habe, ihm nach zweijähriger Tätigkeit Vergütung nach VergGr. V b zu gewähren.

Der Kläger hat beantragt,

1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte

verpflichtet ist, den Kläger seit

1. 10. 1982 nach Vergütungsgruppe V b

BMT-AW II zu vergüten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

DM 10.905,15 brutto nebst 4 % Zinsen aus

DM 9.697,25 seit 1. 10. 1986 und 4 % Zinsen

aus DM 1.207,90 seit 22. 5. 1986 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger tarifgerecht vergütet werde. Der Kläger übe überwiegend die als Beispielstätigkeiten in VergGr. V c Fallgruppe 4 genannten Tätigkeiten aus, so daß er zutreffend in diese Vergütungsgruppe eingruppiert sei. Er sei nicht Sachbearbeiter im Tarifsinne, da er kein Sachgebiet eigenverantwortlich bearbeite. Die maßgeblichen Entscheidungen oblägen dem Personalreferenten, dem die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung unterstellt sei. Auch entspreche seine Ausbildung nicht den Anforderungen der zweiten Verwaltungsprüfung, wie in VergGr. V c Fallgruppe 3 bzw. VergGr. V b Fallgruppe 4 gefordert werde.

Die Beklagte hat bestritten, dem Kläger bei der Einstellung nach zweijähriger Tätigkeit Vergütung nach VergGr. V b zugesagt zu haben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und Zinsen aus dem Nettobetrag zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BMT-AW II nicht zusteht.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob die von ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit einem Tätigkeitsmerkmal oder mehreren Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V b BMT-AW II entspricht. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind demgemäß folgende Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen:

Vergütungsgruppe V c

......

3. Sachbearbeiter

mit zweiter Verwaltungsprüfung oder entsprechender

kaufmännischer oder sozialer

Ausbildung im ersten Jahr in dieser Tätigkeit.

4. Verwaltungsangestellte,

deren Tätigkeit gründliche und vielseitige

Fachkenntnisse und selbständige Leistungen

erfordert, wie z.B.

- Antragsprüfung und Vertragsbearbeitung,

- Bearbeitung von Grundstücks-, Hypotheken- und

Steuerangelegenheiten,

- selbständige Bearbeitung schwierigen Schriftwechsels,

- einfache Arbeiten als DV-Organisator,

- Arbeiten an Datenverarbeitungsmaschinen

(Operating) mit erhöhten Anforderungen,

- Programmierarbeiten,

- selbständige Gehaltsabrechnung,

- schwierige Buchhaltungsarbeiten

Vergütungsgruppe V b

......

3. Sachbearbeiter

bei Gliederungen mit mehr als 100 hauptamtlich

Vollbeschäftigten

a) mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende

Fachkenntnisse und selbständige Leistungen

erfordern, oder

b) Arbeiten leisten, die besondere Anforderungen

an das fachliche Können stellen und mit erhöhter

Verantwortung verbunden sind,

oder

....

4. Sachbearbeiter

nach einjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe

V c Fallgruppe 3.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß dem Kläger überwiegend Arbeiten übertragen sind, die den in VergGr. V c Fallgruppe 4 genannten Beispielstätigkeiten entsprechen, nämlich Arbeiten an Datenverarbeitungsmaschinen (Operating) mit erhöhten Anforderungen, Programmierarbeiten, die selbständige Gehaltsabrechnung und schwierige Buchhaltungsarbeiten. Ausgehend davon hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die überwiegende Tätigkeit des Klägers den Anforderungen der VergGr. V c Fallgruppe 4 entspricht und es für die tarifliche Bewertung insbesondere auf die von ihm herangezogenen Sonderaufgaben nicht ankommt. Das Landesarbeitsgericht hat aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ferner gefolgert, daß Verwaltungsangestellte, die überwiegend die in VergGr. V c Fallgruppe 4 genannten Tätigkeiten ausüben, nach dem Grundsatz der Spezialität nicht als Sachbearbeiter im Tarifsinne angesehen werden können. Im übrigen sei der Kläger auch deshalb kein Sachbearbeiter, weil darunter nur Angestellte fallen könnten, die ein auf unternehmenstypische Angelegenheiten bezogenes Sachgebiet bearbeiteten, wozu die Personalverwaltung einschließlich der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung nicht gehöre. Außerdem werde der Kläger nicht mit dem "Ziel der sachlichen Erledigung eines Antrags oder Gesuchs tätig", so daß er im Tarifsinne nichts "bearbeite".

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und in der tragenden Begründung zuzustimmen. Zwar vermag der Senat dem Landesarbeitsgericht insoweit nicht zu folgen, als dieses eine Sachbearbeitertätigkeit in Personalangelegenheiten einschließlich der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung deshalb ausschließt, weil die Personalverwaltung nicht zu den unternehmerischen Aufgaben der Beklagten gehöre. Vielmehr ist die Personalverwaltung und auch die davon gesondert zu betrachtende Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ebenso notwendiger Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten wie Bestandteil jeder staatlichen Verwaltung, so daß eine Bearbeitung dieses Sachgebietes zu den wesentlichen Aufgaben gehört. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfordert eine Sachbearbeitung im Bereich der Personalverwaltung bzw. der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung auch nicht stets einen entsprechenden Antrag oder ein entsprechendes Gesuch eines Mitarbeiters, sondern umfaßt auch die kontinuierliche Erledigung arbeitsvertraglich vorgegebener Aufgaben.

Im übrigen nimmt das Landesarbeitsgericht aber zutreffend an, daß der Kläger die Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten der VergGr. V c Fallgruppe 4 ausübt und nicht diejenige eines Sachbearbeiters der VergGr. V b Fallgruppen 3 oder 4. In Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß in den Fällen, in denen die Tarifvertragsparteien allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt haben, die allgemeinen Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat (BAGE 45, 121, 125 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung m.w.N.). Aus der mit der Revision nicht gerügten tatsächlichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts, daß der Kläger überwiegend die in VergGr. V c Fallgruppe 4 genannten Beispielstätigkeiten ausübt, folgt daher, daß seine Tätigkeit die Anforderungen dieser Vergütungsgruppe erfüllt.

Dem Wortlaut der tariflichen Bestimmungen läßt sich allerdings nicht zwingend entnehmen, daß Tätigkeiten, die in VergGr. V c Fallgruppe 4 als Beispielstätigkeiten genannt sind, nicht die allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllen können. Der BMT-AW II enthält keine der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT entsprechende allgemeine Vorschrift. Ebensowenig folgt aber aus dem Tarifwortlaut die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach die Ausübung nicht nur einer, sondern mehrerer der in VergGr. V c Fallgruppe 4 genannten Beispielstätigkeiten eine höhere tarifliche Bewertung und damit eine solche nach VergGr. V b bedinge. Maßgebend für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit ist nicht die Anzahl der ausgeübten Beispielstätigkeiten, sondern die überwiegende Tätigkeit. Daraus, daß die überwiegende Tätigkeit des Klägers den in VergGr. V c Fallgruppe 4 genannten Beispielstätigkeiten entspricht, folgert das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges, der neben dem Wortlaut des Tarifvertrages für die Tarifauslegung gleichgewichtig maßgeblich ist (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), aber zu Recht, daß die Tätigkeit des Klägers nicht als diejenige eines Sachbearbeiters im Sinne der VergGr. V b Fallgruppen 3 oder 4 angesehen werden kann.

Verwenden die Tarifvertragsparteien den Begriff des "Sachbearbeiters", so ist in der Regel davon auszugehen, daß sie ihn in seiner für die entsprechende Verwaltung oder Institution spezifischen, vorgegebenen Bedeutung verwenden wollen (BAGE 44, 323, 334 = AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch für den Bereich des BMT-AW II haben die Tarifvertragsparteien den Begriff des Sachbearbeiters in den Vergütungsgruppen V c Fallgruppe 3, V b Fallgruppen 3 und 4 nicht gesondert erläutert, sondern sind von einer aufgrund der Organisation und der Aufgabenverteilung im Bereich der Arbeiterwohlfahrt vorgegebenen Bedeutung ausgegangen. Demgegenüber haben die Tarifvertragsparteien den Aufgabenbereich von Verwaltungsangestellten in den Vergütungsgruppen VII bis V c durch Beispielstätigkeiten konkret beschrieben. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, daß Angestellte, die diese Tätigkeiten ausüben, als Verwaltungsangestellte im tariflichen Sinne dieses Tarifwerks anzusehen sind. Werden aber Verwaltungsangestellte im tariflichen Sinne durch die eindeutige Zuordnung bestimmter Tätigkeiten als solche ausgewiesen, so folgt aus dem Grundsatz der Spezialität, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, daß sie nicht Sachbearbeiter im Sinne einer für den Bereich der Arbeiterwohlfahrt vorgegebenen spezifischen Bedeutung sein können.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind dem Kläger überwiegend Arbeiten an Datenverarbeitungsmaschinen mit erhöhten Anforderungen, Programmierarbeiten, die selbständige Gehaltsabrechnung und schwierige Buchhaltungsarbeiten übertragen. Diese Tätigkeiten sind in VergGr. V c Fallgruppe 4 als Beispielstätigkeiten genannt. Daraus folgt, daß der Kläger als Verwaltungsangestellter im tariflichen Sinne und nicht als Sachbearbeiter anzusehen ist. Da für Verwaltungsangestellte eine Vergütung nach VergGr. V b tariflich nicht vorgesehen ist, hat das Landesarbeitsgericht damit einen tariflichen Anspruch des Klägers auf entsprechende Vergütung zu Recht verneint.

Dem Kläger steht auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach VergGr. V b zu. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß der Inhalt des Arbeitsvertrages abschließend im schriftlichen Arbeitsvertrag niedergelegt worden sei. Dieser enthält keine Zusage einer Vergütung nach VergGr. V b. Diese tatsächliche Feststellung wird von der Revision mit einer Rüge nach § 286 ZPO angegriffen, indem gerügt wird, daß das Landesarbeitsgericht ein Beweisangebot hinsichtlich einer vom schriftlichen Arbeitsvertrag abweichenden mündlichen Vereinbarung übergangen habe. Diese Rüge ist jedoch unzulässig, da in der Revision weder der Name des benannten Zeugen noch die vorinstanzliche Fundstelle des Beweisantrags angegeben wird (vgl. BAG Urteil vom 8. März 1962 - 2 AZR 497/61 - AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Revision nach nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Freitag

Preuße Prieschl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439135

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