Leitsatz (redaktionell)

1. Soweit zur Stützung einer Verfahrensrüge nach ZPO § 554 Abs 3 Nr 2 Buchst b auf Tatsachen Bezug genommen wird, die sich aus den Schriftsätzen der Parteien unmittelbar ergeben, ist die Angabe des Schriftsatzes und bei umfangreichen Schriftsätzen auch die nähere Bezeichnung der Schriftsatzstelle zur schlüssigen Revisionsbegründung erforderlich.

2. Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag kann gleichzeitig aus Gründen der Aushilfe wie der Erprobung abgeschlossen werden.

3. Ein zeitlich fest begrenzter Aushilfsarbeitsvertrag endet mit der Erreichung des vereinbarten Zeitpunktes auch dann, wenn der Aushilfstatbestand noch weiter besteht.

4. Wenn sich auch der Arbeitnehmer in der Probezeit bewährt hat, ist der Arbeitgeber doch nicht aus diesem Grunde verpflichtet, ihn über die Probezeit hinaus zu behalten.

5. Ein Widerspruch iS von BGB § 625 kann auch schon kurz vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Dabei kann ein derartiger Widerspruch auch in dem Angebot eines neuen befristeten Arbeitsvertrages liegen. (Letzteres Bestätigung von BAG 1960-03-15 1 AZR 464/57 = AP Nr 9 zu § 15 AZO).

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.09.1961; Aktenzeichen 2 Sa 266/61)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437982

BAGE 12, 328 (LT1-5)

BAGE, 328

BB 1962, 639 (LT1-5)

DB 1962, 773 (LT1-5)

JR 1963, 410

RdA 1962, 247 (LT1-5)

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-5), Nr 22

AR-Blattei, ES 1270 Nr 4 (LT1-5)

AR-Blattei, Probearbeitsverhältnis Entsch 4 (LT1-5)

ArbuR 1962, 249 (LT1-5)

ArbuR 1962, 50 (LT1-5)

EzA § 620 BGB, Nr 3 (LT1-5)

MDR 1962, 607

MDR 1962, 607 (LT1-5)

PraktArbR BGB § 620, Nr 128 (LT1-5)

WA 1962, 136 (LT1-5)

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