Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung. Ausschlußfrist

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: DDR; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn (LTV-DR) §§ 5, 34 Abs. 2; Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (TV soziale Absicherung) § 2

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen 4 Sa 1255/96)

ArbG Zwickau (Urteil vom 28.11.1996; Aktenzeichen 5 Ca 8180/95)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 1997 – 4 Sa 1255/96 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer restlichen Abfindung.

Der Kläger war seit dem 1. September 1980 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft Tarifbindung der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn vom 1. Juli 1991 (LTV-DR) Anwendung. Dieser lautet, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:

“§ 5 Eisenbahndienstzeit (Beschäftigungszeit)

(1) 1. Eisenbahndienstzeit (Beschäftigungszeit) ist die bei der Deutschen Reichsbahn nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. …

(4) Von der Berücksichtigung als Eisenbahndienstzeit (Beschäftigungszeit) sind ausgeschlossen:

b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,

Von einer Berücksichtigung als Eisenbahndienstzeit (Beschäftigungszeit) ausgeschlossen sind auch solche Zeiten, die vor einer Tätigkeit im Sinne der Buchstaben a bis c zurückgelegt worden sind.

Ausführungsbestimmungen

2. Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR sind nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeiter nach der Einberufung als Wehrpflichtiger zu den Grenztruppen der DDR dort nur die Grundausbildung geleistet hat und im unmittelbaren Anschluß daran vom Grenztruppendienst freigestellt/vorzeitig entlassen worden ist, um bei der DR wieder Arbeit im Lokfahrdienst, Zugbegleitdienst, Fahrdienstleiterdienst, Stellwerksdienst oder Rangierdienst zu leisten. Der Arbeiter muß hierüber lückenlosen Nachweis führen.

§ 34

(2) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeiter oder von der Deutschen Reichsbahn schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. Später, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemachte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sie für den Beanstandenden nachweisbar erst zu dem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden und ihre Berechtigung noch nachgeprüft werden kann.”

Vom 7. Mai 1986 bis zum 29. Oktober 1987 hatte der Kläger seinen Grundwehrdienst bei den Grenztruppen der DDR abgeleistet. In der dem Kläger am 8. Dezember 1992 zugegangenen Dienstzeitberechnung vom 5. Oktober 1992 rechnete die Deutsche Reichsbahn die Zeit ab dem 30. Oktober 1987 als Eisenbahndienstzeit an, nicht aber die Zeit des bei den Grenztruppen geleisteten Grundwehrdienstes und die davor bei der Deutschen Reichsbahn zurückgelegte Zeit. Gegen die Dienstzeitberechnung erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 erfolglos Widerspruch.

Durch Aufhebungsvertrag vom 25. August 1993 schied der Kläger zum 31. Dezember 1993 aus dem Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn aus. Im Aufhebungsvertrag heißt es:

“Die Auflösung des Arbeitsvertrages erfolgt im Sinne des “Tarifvertrages zur sozialen Absicherung” vom 06.07.1992, wie er für den öffentlichen Dienst gilt, weil die bisherige oder eine andere Verwendung aufgrund wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle nicht mehr möglich ist.

Durch diesen Aufhebungsvertrag ist eine ansonsten notwendige Kündigung seitens der DR vermieden worden.”

§ 2 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (im folgenden: TV Soziale Absicherung) lautet auszugsweise wie folgt:

“§ 2 Abfindung

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil

a) er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder

erhält eine Abfindung.

(3) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. …”

Die Höhe der Abfindung berechnete die Deutsche Reichsbahn nach der “Übertariflichen Regelung zur Gewährung einer Abfindung für Eisenbahner, die freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis mit der DR ausscheiden” vom 20. Juli 1993. Danach erhielt der Kläger unter Zugrundelegung der von der Deutschen Reichsbahn anerkannten Eisenbahndienstzeit von 6 Jahren eine Abfindung von DM 6.620,–.

Mit der am 11. Januar 1996 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger einen weiteren Abfindungsbetrag von DM 3.450,– geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Abfindung sei von einer Eisenbahndienstzeit von 13 Jahren auszugehen, sodaß ihm ein Betrag von DM 10.670,– zustehe. Sowohl die Zeit des bei den Grenztruppen geleisteten Grundwehrdienstes als auch die davor liegende Zeit seit dem 1. September 1980 seien als Eisenbahndienstzeit zu berücksichtigen. Der tarifliche Anrechnungsausschluß verstoße gegen den von den Tarifvertragsparteien zu beachtenden Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Daß die Zeit des bei den Grenztruppen abgeleisteten Grundwehrdienstes als Eisenbahndienstzeit zu berücksichtigen sei, ergebe sich auch aus Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 5 Abs. 4 LTV-DR. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verfallen. Durch den schriftlichen Widerspruch vom 22. Dezember 1992 gegen die Dienstzeitberechnung der Deutschen Reichsbahn habe er die Ausschlußfrist des § 34 Abs. 2 LTV-DR gewahrt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 3.450,– nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat um Klageabweisung gebeten und die Ansicht vertreten, bei der Berechnung der Abfindung sei eine Eisenbahndienstzeit von 6 Jahren zugrundezulegen. Die Zeit des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen der DDR und die davor bei der Deutschen Reichsbahn verbrachten Zeiten seien als Eisenbahndienstzeit nicht zu berücksichtigen. Der Anrechnungsausschluß in § 5 Abs. 4 LTV-DR verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Außerdem habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Berechnung der Abfindung nach der übertariflichen Regelung, da es sich dabei um eine freiwillige Leistung handle. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche verfallen, da sie der Kläger erstmals mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit bzw. mit der Anschlußberufung geltend gemacht habe.

Das Arbeitsgericht hat der auf Zahlung von DM 3.450,– nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe eines Betrags von DM 2.850,– nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat sie unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung, mit der der Kläger die Zahlung weiterer DM 600,– brutto gleich netto gefordert hatte, zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, außerdem verfolgt er sein Klagebegehren aus der Anschlußberufung weiter. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen.

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 34 Abs. 2 LTV-DR verfallen. Der Abfindungsanspruch sei mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Reichsbahn am 31. Dezember 1993 fällig geworden, der Kläger habe den restlichen Abfindungsbetrag jedoch erstmals mit der Klage vom 22. Dezember 1995 bzw. der Anschlußberufung und damit nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlußfrist geltend gemacht. Mit dem Schreiben vom 22. Dezember 1992 habe er die Ausschlußfrist für die restliche Abfindung nicht gewahrt, da er diese seinerzeit weder dem Grunde noch der Höhe nach geltend gemacht habe. In diesem Schreiben sei es nur um die Anerkennung von Beschäftigungszeiten gegangen, die nicht nur für die Abfindung, sondern auch für weitere Ansprüche des Klägers maßgebend gewesen seien. Nach § 34 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 LTV-DR reiche zwar für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Ansprüche zu wahren. Derselbe Sachverhalt liege im Streitfall aber nicht vor, da von der anerkannten Eisenbahndienstzeit eine Vielzahl von Ansprüchen des Klägers abhingen. § 34 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 LTV-DR betreffe nur die Fälle wiederkehrender monatlicher Leistungen.

B. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zahlung eines restlichen Abfindungsbetrages ist gemäß § 34 Abs. 2 LTV-DR verfallen.

I. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist passivlegitimiert. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Deutschen Reichsbahn ist vor der Eintragung der DB AG in das Handelsregister beendet worden. Zu einer Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die DB AG gemäß Art. 2 § 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2389) ist es daher nicht gekommen. Das gemäß Art. 1 §§ 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 im Sinne von § 50 ZPO parteifähige Bundeseisenbahnvermögen ist damit für die Ansprüche des Klägers passivlegitimiert.

II. Der Kläger hat die sechsmonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung (§ 34 Abs. 2 LTV-DR) nicht eingehalten hat.

1. Der Abfindungsanspruch ist gemäß § 2 Abs. 3 des nach dem Aufhebungsvertrag anzuwendenden Tarifvertrages zur sozialen Absicherung am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier also am 1. Januar 1994, entstanden und gleichzeitig fällig geworden. Die erstmalige schriftliche Geltendmachung erfolgte hinsichtlich des zunächst geforderten Betrages von DM 3.450,– mit der Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit am 11. Januar 1996 und hinsichtlich des mit der Anschlußberufung geltend gemachten Betrages von DM 600,– mit Schriftsatz vom 3. Juni 1997, somit nach Ablauf der tariflichen Ausschlußfrist.

2. Daß der Abfindungsanspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden ist, ist für das Eingreifen der tariflichen Ausschlußfrist unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählen zu “Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis” auch Abfindungsansprüche (BAG Urteil vom 30. November 1994 – 10 AZR 79/94 – AP Nr. 88 zu § 112 BetrVG 1972, zu 2 b der Gründe; Senatsurteile vom 20. März 1997 – 6 AZR 865/95 – AP Nr. 137 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 1 der Gründe; vom 28. Mai 1998 – 6 AZR 585/96 – AP Nr. 36 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe).

3. Durch das Schreiben vom 22. Dezember 1992 hat der Kläger die tarifliche Ausschlußfrist im Hinblick auf die Abfindungsansprüche nicht gewahrt. Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben ausschließlich als Geltendmachung der Berücksichtigung weiterer Beschäftigungszeiten als Eisenbahndienstzeit gewertet, nicht aber der u. a. von der Dauer der Eisenbahndienstzeit abhängigen Abfindung. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Zweck tariflicher Ausschlußfristen besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen (BAG Urteile vom 23. August 1990 – 6 AZR 554/88 – BAGE 66, 29, 33 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn, zu II 2 a der Gründe; vom 14. September 1994 – 5 AZR 407/93 – AP Nr. 127 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 3 a der Gründe; Senatsurteil vom 28. Mai 1998, aaO, zu B II 2 b der Gründe). Deshalb gehört zur Geltendmachung die Angabe des konkreten Anspruchsgrundes. Der Gläubiger muß seinen Anspruch so genau wie möglich bezeichnen (Kasseler Handbuch/Dörner, Teil 6.1 Rz 284). Der Schuldner soll anhand der Geltendmachung erkennen können, welche Forderung erhoben wird (BAG Urteil vom 30. Mai 1972 – 1 AZR 427/71 – AP Nr. 50 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 1 der Gründe; Busse, Die Ausschlußfrist im Geflecht arbeitsrechtlicher Gestaltungsfaktoren, S. 252; Langer, Gesetzliche und vereinbarte Ausschlußfristen im Arbeitsrecht, Rz 185). Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, müssen sich die Beschreibungen des Anspruchsgrundes auf jeden einzelnen Anspruch beziehen (BAG Urteile vom 30. Mai 1972, aaO und vom 28. Mai 1998, aaO; Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rz 501).

b) Der Kläger hat mit dem Schreiben vom 22. Dezember 1992 nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur die Anerkennung weiterer Beschäftigungszeiten gefordert aber keine konkreten Zahlungsansprüche geltend gemacht, insbesondere nicht die nunmehr begehrten Abfindungsbeträge. Das Schreiben vom 22. Dezember 1992 genügt daher hinsichtlich der restlichen Abfindung den oben genannten Anforderungen nicht, zumal der Kläger zum damaligen Zeitpunkt von einem zukünftigen Abfindungsanspruch noch keine Kenntnisse hatte – die Grundlage dafür wurde erst durch den am 25. August 1993 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag geschaffen, der Anspruch selbst ist erst weitere vier Monate später entstanden und fällig geworden.

4. Das Schreiben vom 22. Dezember 1992 wahrt die tarifliche Ausschlußfrist auch nicht im Hinblick auf § 34 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 LTV-DR. Der Abfindungsanspruch beruht nicht auf demselben Sachverhalt wie die mit dem Schreiben vom 22. Dezember 1992 verlangte Anerkennung weiterer Beschäftigungszeiten.

“Derselbe Sachverhalt” im Sinne des § 34 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 LTV-DR liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind und diese erst später fällig werden (Senatsurteile vom 28. Mai 1998, aaO, zu B II 2 d der Gründe; vom 20. Juli 1989 – 6 AZR 774/87 – ZTR 1990, 155 zum insoweit gleichlautenden § 70 BAT; BAG Urteil vom 26. Oktober 1994 – 5 AZR 404/93 – AP Nr. 22 zu § 70 BAT, zu 3 der Gründe). Dies trifft vorliegend nicht zu. Der Abfindungsanspruch hängt lediglich in seiner Höhe u. a. von der Dauer der Eisenbahndienstzeit ab. Er entsteht aber nur, wenn weitere Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. So ist insbesondere erforderlich, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus bestimmten, In § 2 TV Soziale Absicherung genannten Gründen erfolgt und der Arbeitnehmer keine Anschlußbeschäftigung im öffentlichen Dienst aufnimmt. Die Eisenbahndienstzeit des Arbeitnehmers ist daher nur eines von mehreren für die Abfindung maßgebenden Kriterien und nicht der Tatbestand, aus dem allein der Abfindungsanspruch herzuleiten ist.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Zuchold, Matiaske

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2628963

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