Leitsatz (redaktionell)
1. Verwertet das Berufungsgericht erstinstanzliche Zeugenaussagen, so handelt es sich dabei nicht um einen Urkundenbeweis, sondern um Zeugenbeweis.
2. Ob und inwieweit erlittene Untersuchungshaft einen Anspruch aus HGB § 63 gewährt, bleibt offen.
3. Ist ein Arbeitnehmer in den Verdacht geraten, an den Betrügereien des Arbeitgebers beteiligt gewesen zu sein, und kommt er deshalb in Untersuchungshaft, so kann es rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Gehalts sich auf die durch die Untersuchungshaft herbeigeführte Unfähigkeit des Arbeitnehmers zur Dienstleistung beruft.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 29.11.1965; Aktenzeichen 5 Sa 563/64) |
Fundstellen
Haufe-Index 438158 |
BB 1967, 630 |
DB 1967, 823 |
DB 1967, 868 |
ARST 1967, 101 |
Gewerkschafter 1967, 199 |
AP § 63 HGB, Nr 31 |
AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XB Entsch 30 |
AR-Blattei, ES 160.10.2 Nr 30 |
EzA § 63 HGB, Nr 10 |
PraktArbR AGG §§ 64-68, Nr 192 |
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