Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn sich ein Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung des kaufmännischen Angestellten mit dessen fristlosem Ausscheiden aus dem Betrieb einverstanden erklärt, so bedeutet das für sich allein keine Anerkennung des von dem Angestellten angegebenen Kündigungsgrundes. Die Unwirksamkeit eines gültig vereinbarten Wettbewerbsverbotes kann der kaufmännische Angestellte in entsprechender Anwendung des HGB § 75 Abs 1 (vgl BAG 1963-09-26 5 AZR 2/63 = AP Nr 1 zu § 75 HGB) auch in diesem Falle nur dann herbeiführen, wenn tatsächlich ein zur fristlosen Kündigung berechtigendes vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers gegeben war.

2. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muß dem Berufungskläger noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in irgendeiner Form bekanntgegeben worden sein. Ob das geschehen ist, hat das Bundesarbeitsgericht noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl BAG 1961-02-17 1 AZR 287/59 = AP Nr 16 zu § 519 ZPO; BAG 1962-11-08 5 AZR 112/62 = BAGE 13, 305 = AP Nr 1 zu § 6 ArbPlatzSchutzG).

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 30.03.1965; Aktenzeichen 3 Sa 34/65)

 

Fundstellen

BB 1965, 1455

DB 1965, 1822

NJW 1966, 123

ArbuSozR 1966, 256

SAE 1966, 177

AP § 75 HGB, Nr 3

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XB Entsch 28

AR-Blattei, ES 160.10.2 Nr 28

AR-Blattei, ES 1830 Nr 35

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 35

EzA § 75 HGB, Nr 1

PraktArbR AGG §§ 64-68, Nr 182

PraktArbR HGB §§ 74-75f, Nr 64

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