Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung – Gymnasiallehrer – Bewährungsaufstieg. Lehrereingruppierung, Lehrer an einem Gymnasium in Sachsen, Bewährungsaufstieg, Unterbrechung der Bewährungszeit, Zusammenrechnung der Bewährungszeiten verschiedener Beschäftigungsverhältnisse

 

Orientierungssatz

1. Die Sächsischen Arbeitgeber-Richtlinien enthalten für den Bewährungsaufstieg angestellter Lehrer keine Regelung über die Schädlichkeit von Unterbrechungen der Bewährungszeit.

2. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, unvollständige Regelungen in den Arbeitgeber-Richtlinien zu vervollständigen.

3. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach für den Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst Bewährungszeiten ununterbrochen zurückzulegen sind.

4. Die Regelung des § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT-O gilt nur für den Bewährungsaufstieg der mit dem Hinweiszeichen *) gekennzeichneten Fallgruppen der Anlage 1 a.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 § 23a Abs. 2 Nr. 4; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 § 23a Abs. 2 Nr. 8; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien) VergGr. IIa; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrerrichtlinien-O der TdL)

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 24.07.2000; Aktenzeichen 10 Sa 493/99)

ArbG Dresden (Urteil vom 11.02.1999; Aktenzeichen 2 Ca 6117/98)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juli 2000 – 10 Sa 493/99 – aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11. Februar 1999 – 2 Ca 6117/98 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 10. Februar 1998 bis 26. Februar 1999 Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 10. Februar 1998 bis 26. Februar 1999 nach der VergGr. II a BAT-O eingruppiert und entsprechend zu vergüten ist.

Die 1960 geborene Klägerin studierte von 1978 bis 1983 am Moskauer Fremdspracheninstitut und erwarb dort am 30. Juni 1983 das Diplom eines Dolmetschers und Diplomlehrers für Englisch und Russisch. Sie arbeitete zunächst als Hochschullehrerin und war nachfolgend als Dolmetscherin in der privaten Wirtschaft tätig.

Auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 3. Juni 1994 war die Klägerin vom 6. Juni 1994 bis 21. Juni 1995 als vollbeschäftigte Lehrkraft zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Mitarbeiterin am Gymnasium in D. beschäftigt. Vom 1. November 1995 bis 25. Februar 1996 war sie bei der Gemeinnützigen Wirtschafts- und Bildungsakademie GmbH als Deutschlehrerin in Tschechien tätig.

Auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 29. Januar 1996 ist die Klägerin seit 26. Februar 1996 wieder als vollbeschäftigte Lehrkraft am Gymnasium D. tätig. Die Parteien haben hier ua. folgende Regelungen getroffen:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gelten die „Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer” (Arbeitgeberrichtlinie) bzw. „die Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL)” in der jeweils gültigen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in die Vergütungsgruppe III eingruppiert.”

Seit dem 27. Februar 1999 wird die Klägerin nach der VergGr. II a BAT-O vergütet.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei bereits ab 10. Februar 1998 nach VergGr. II a BAT-O zu bezahlen. Sie habe sich bis zu diesem Zeitpunkt in ihrer insgesamt dreijährigen Tätigkeit als Gymnasiallehrerin an einem Staatlichen Gymnasium im Freistaat Sachsen bewährt. Die zwischenzeitliche Unterbrechung der Tätigkeit als Gymnasiallehrerin sei unschädlich, weil § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT-O für sie keine Anwendung finde. Deshalb sei sie ab 10. Februar 1998 auf der Grundlage der Eingruppierungsrichtlinien in die VergGr. II a BAT-O einzugruppieren.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 10. Februar 1998 bis 26. Februar 1999 Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe die dreijährige Bewährungszeit erst am 26. Februar 1999 beendet. Für den streitigen Zeitraum erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen einer dreijährigen Unterrichtstätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium. Die Zeit der Unterbrechung der Bewährungszeit vom 22. Juni 1995 bis 25. Februar 1996 sei nicht unbeachtlich. Insoweit sei § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT-O analog anzuwenden. Diese Bestimmung enthalte für den Bewährungsaufstieg den allgemeinen Rechtsgedanken, daß als Grundlage der Beurteilung des Angestellten eine ununterbrochen zurückgelegte Bewährungszeit dienen soll. Demgemäß finde § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT-O auf andere Fallgruppenaufstiege in den Anlagen 1 a und 1 b analoge Anwendung. Der Zweck der eigenständigen Regelung der Eingruppierung von Lehrern bestehe nicht darin, die Anwendung tariflicher Basisregelungen, die Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens seien, auszuschließen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat bereits ab 10. Februar 1998 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O nach den Arbeitgeber-Richtlinien.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin erfülle zum beantragten Zeitpunkt nicht die unter der VergGr. II a BAT-O verlangte Voraussetzung der dreijährigen Bewährungszeit. Die Unterbrechung der Tätigkeit der Klägerin als Gymnasiallehrerin vom 22. Juni 1995 bis 25. Februar 1996 sei bewährungsschädlich. Eine vor diesem Zeitpunkt liegende Tätigkeit und Bewährung bleibe unberücksichtigt. Zwar finde § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT-O, wonach eine Bewährungszeit ununterbrochen zurückgelegt sein müsse, keine unmittelbare Anwendung. § 23 a BAT-O betreffe nämlich nur den Bewährungsaufstieg nach den mit dem Hinweiszeichen *) gekennzeichneten Fallgruppen des BAT. Auch eine entsprechende Anwendung finde nicht statt. Die Tarifvertragsparteien hätten die Vorschrift des § 23 a BAT-O ausdrücklich auf die mit dem Hinweiszeichen *) gekennzeichneten Fallgruppen beschränkt. Daß die für die vorliegende Eingruppierung maßgebenden Arbeitgeber-Richtlinien keine Regelungen über die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs getroffen hätten, rechtfertige keine entsprechende Anwendung des § 23 a, insbesondere des § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT-O. Allerdings entspreche es nach Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs im öffentlichen Dienst einem allgemeinen Rechtsgedanken, daß Unterbrechungen der Tätigkeit und auch der Bewährungszeit grundsätzlich bewährungsschädlich seien. Bewährung verlange nicht nur kurzzeitig erbrachte Leistungen, sondern die im geregelten Bewährungszeitraum kontinuierlich erfüllten Kriterien einer Bewährung. Die Unterbrechung der Gymnasialtätigkeit der Klägerin habe über sieben Monate gedauert. Ein solcher Zeitraum schränke die für die Feststellung einer Bewährung erforderliche Kontinuität ein.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung (Arbeitsvertrag vom 29. Januar 1996) neben dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung für die Eingruppierung die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 idF der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien) Anwendung.

2. Für den geltend gemachten Anspruch auf Eingruppierung in VergGr. II a BAT ab 10. Februar 1998 sind danach folgende Festlegungen der genannten Arbeitgeber-Richtlinien maßgebend:

„A. Allgemeinbildende Schulen

III. Gymnasien

Vergütungsgruppe II a

Lehrer

  • mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970) ²
  • mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die erweitere Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12) nach dreijähriger Unterrichtstätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium, …”

3. Die Klägerin erfüllt ab dem 10. Februar 1998 die unter der VergGr. II a BAT-O – zweiter Spiegelstrich – verlangten Voraussetzungen der abgeschlossenen Hochschulausbildung als Diplomlehrer und der dreijährigen Unterrichtstätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium. Insbesondere ist die allein streitige dreijährige Unterrichtstätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium gegeben, weil die Tätigkeiten der Klägerin am Gymnasium in D. vom 6. Juni 1994 bis 21. Juni 1995 und vom 26. Februar 1996 bis 9. Februar 1998 zusammenzurechnen sind.

a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt eine Eingruppierung in die VergGr. II a der Arbeitgeber-Richtlinien keine ununterbrochene Gymnasiallehrertätigkeit voraus. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung, wonach die Eingruppierung in die VergGr. II a „nach dreijähriger Unterrichtstätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium” erfolgt. § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT-O, wonach die Bewährungszeit ununterbrochen zurückgelegt sein muß und Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten unschädlich sind, findet auf Eingruppierungen nach den sächsischen Arbeitgeber-Richtlinien weder direkt noch analog oder als allgemeiner Rechtsgedanke Anwendung.

b) Zutreffend geht auch das Landesarbeitsgericht davon aus, daß für die Eingruppierung der Klägerin § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT-O weder unmittelbar noch analog anwendbar ist. Die Tarifvorschrift betrifft nach der ausdrücklichen Bestimmung im Eingangssatz des § 23 a BAT-O lediglich den Bewährungsaufstieg der mit dem Hinweiszeichen *) gekennzeichneten Fallgruppen der Anlage 1 a. Wollte der Richtliniengeber eine entsprechende Regelung für den Bewährungsaufstieg nach den Arbeitgeber-Richtlinien aufnehmen, so hätte dies ausdrücklich oder durch Verweisung geschehen müssen. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, unvollständige Regelungen in den Arbeitgeber-Richtlinien zu vervollständigen. Da in den Arbeitgeber-Richtlinien eine Regelung über die Schädlichkeit einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses fehlt, kann somit bei der Eingruppierung nach dieser Richtlinie die Bewährung in einem früheren Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne negative Folgen für die Eingruppierung angerechnet werden.

c) Damit setzt der erkennende Senat die Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu §§ 23 a, 23 b BAT fort. So hat der Vierte Senat in seiner Entscheidung vom 24. September 1997 – 4 AZR 565/96 –(AP BAT § 23 b Nr. 1) festgestellt, daß für den sog. Fallgruppenbewährungsaufstieg nach § 23 b BAT im Gegensatz zur Regelung des § 23 a Abs. 2 Nr. 5 BAT die Zeit während der der Angestellte in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert ist, nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen sei. § 23 b BAT sei zwar ersichtlich eine unvollständige Regelung, deren Vervollständigung nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern von den Tarifvertragsparteien vorzunehmen sei. Eine unmittelbare oder auch nur entsprechende Anwendung des § 23 a Abs. 2 Nr. 5 BAT scheide aus, weil § 23 a BAT ausdrücklich nur für den Bewährungsaufstieg nach den mit dem Hinweiszeichen *) gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen gelte.

d) Das Landesarbeitsgericht hat allerdings festgestellt, es entspreche nach Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs einem allgemeinen Rechtsgedanken, daß Unterbrechungen der Tätigkeit und damit auch der Bewährungszeit grundsätzlich bewährungsschädlich seien. Die Unterbrechung der Tätigkeit der Klägerin habe über sieben Monate gedauert. Ein solcher Zeitraum schränke die für die Feststellung einer Bewährung erforderliche Kontinuität ein.

Dem folgt der Senat nicht. Ein allgemeiner Rechtsgedanke, daß eine Bewährungszeit grundsätzlich ununterbrochen abzulegen sei, ist nicht ersichtlich. § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT-O, wonach die Bewährungszeit ununterbrochen zurückgelegt sein muß, drückt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht lediglich einen allgemeinen Rechtsgedanken aus, der ohnehin im öffentlichen Dienst Geltung hat, sondern enthält eine tarifliche Regelung, die nach der ausdrücklichen Bestimmung im Eingangssatz des § 23 a BAT-O lediglich den Bewährungsaufstieg der mit dem Hinweiszeichen *) gekennzeichneten Fallgruppen der Anlage 1 a betrifft. Im übrigen betrifft § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT-O ohnehin lediglich den Fall der Unterbrechung der Bewährungszeit innerhalb eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Dies wird durch die in dieser Nummer unter a) bis e) genannten Ausnahmefälle deutlich, die sich auch nur auf Unterbrechungen der Bewährungszeit eines fortdauernden Beschäftigungsverhältnisses beziehen. Im Streitfall geht es jedoch um die Frage der Zusammenrechnung von Bewährungszeiten zweier Beschäftigungsverhältnisse im neuen Arbeitsverhältnis. Hierzu enthält lediglich § 23 a Abs. 2 Nr. 8 BAT-O eine Regelung, die allerdings auch nur für den Bewährungsaufstieg der mit dem Hinweiszeichen *) gekennzeichneten Fallgruppen der Anlage 1 a und auch nur für einen Sonderfall des Bewährungsaufstiegs bestimmter hier nicht in Betracht kommender Vergütungsgruppen gilt.

Die Regelung in § 23 a Abs. 2 Nr. 8 BAT-O zeigt jedoch, daß im BAT-O ein Bewährungsaufstieg durch Zusammenrechnung von Bewährungszeiten verschiedener Beschäftigungsverhältnisse im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich möglich ist. Eine andere Regelung enthalten auch die Arbeitgeber-Richtlinien nicht.

e) Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur notwendigen Kontinuität der Bewährungszeit im öffentlichen Dienst ist lediglich im Ansatz zu folgen. So dürfte eine Addition der Bewährungszeiten mit dem Sinn und Zweck eines Bewährungsaufstiegs nicht vereinbar sein, wenn sich der Unterbrechungszeitraum über einen so großen Zeitraum erstreckt, daß die vor der Unterbrechung erworbenen Erfahrungen und vertieften Kenntnisse verloren gegangen sind(so Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 7. Aufl. Abschn. 11.4.1.6 Rn. 181). Im Streitfall war die Klägerin zunächst 12 1/2 Monate als Gymnasiallehrerin beschäftigt, bevor eine Unterbrechung von sieben Monaten und drei Tagen erfolgte. Durch diese Unterbrechung, die weniger als ein Schuljahr betrug, sind die über ein Jahr erworbenen Erfahrungen und vertieften Kenntnisse nicht verloren gegangen. Bei dieser Sachlage kann der Senat dahinstellen, ab welchem Zeitraum eine für die Bewährungszeit in jedem Fall schädliche Unterbrechung anzunehmen ist. Krasemann(aaO) vertritt hierzu die Ansicht, daß die Regelung in § 23 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d BAT einen Anhaltspunkt bietet, wonach eine grundsätzlich unschädliche Unterbrechung der Bewährungszeit durch Erziehungsurlaub und sonstiger Beurlaubung zur Kindererziehung schädlich ist, wenn sie einen Zeitraum von bis zu insgesamt fünf Jahren übersteigt.

4. Nach alledem ist die dreijährige Bewährungszeit der Klägerin mit Ablauf des 9. Februar 1998 erfüllt, so daß die Klägerin ab 10. Februar 1998 in VergGr. II a BAT-O eingruppiert und ab dieser Zeit bis 26. Februar 1999 nach dieser Vergütungsgruppe zu bezahlen ist.

III. Der Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Unterschriften

Hauck zugleich für den wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter am Bundesarbeitsgericht, Dr. Wittek, Breinlinger, Schömburg, Lorenz

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 15.11.2001 durch Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 707865

NZA 2002, 639

ZTR 2002, 326

PersR 2002, 361

NJOZ 2002, 1340

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