Entscheidungsstichwort (Thema)

Wöchentliche Arbeitszeit von Erzieherin an Sonderschule

 

Orientierungssatz

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 15 Abs 1 BAT in Ausübung seines Weisungsrechts insoweit neu zu regeln, als nicht im Verlaufe von jeweils acht Wochen mehr als insgesamt 320 Stunden (8 x 40 Stunden) Arbeitszeit verlangt werden.

 

Normenkette

BAT § 15 Abs. 4, 1 Sätze 2, 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 10.05.1985; Aktenzeichen 3 Sa 178/84)

ArbG Lüneburg (Entscheidung vom 16.11.1984; Aktenzeichen 1 Ca 1096/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440921

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