Entscheidungsstichwort (Thema)
Wöchentliche Arbeitszeit von Erzieherin an Sonderschule
Orientierungssatz
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 15 Abs 1 BAT in Ausübung seines Weisungsrechts insoweit neu zu regeln, als nicht im Verlaufe von jeweils acht Wochen mehr als insgesamt 320 Stunden (8 x 40 Stunden) Arbeitszeit verlangt werden.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 10.05.1985; Aktenzeichen 3 Sa 178/84) |
ArbG Lüneburg (Entscheidung vom 16.11.1984; Aktenzeichen 1 Ca 1096/84) |
Fundstellen
Dokument-Index HI440921 |
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