Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung im Erziehungsdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung im Erziehungsdienst; Tätigkeit in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen; gleichwertige Fachausbildung

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BAT 1975 Anlage 1a VergGr. IV b (Erziehungsdienst)

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 19.09.1989; Aktenzeichen 13 Sa 321/89)

ArbG Göttingen (Urteil vom 17.01.1989; Aktenzeichen 3 Ca 371/88 E)

 

Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. September 1989 – 13 Sa 321/89 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der 38jährige Kläger hat an der Universität G. Pädagogik mit den Nebenfächern Soziologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie studiert. Hierbei hat er sich mit folgenden Studieninhalten intensiver auseinandergesetzt: „Probleme der Heimerziehung und der Jugendverwahrlosung, Vorschul- und Familienerziehung, Gemeinwesenarbeit, außerschulische Jugendbildung, sozialpädagogische Diagnostik und Beratung”. Sein Studium hat der Kläger mit einer Prüfung abgeschlossen, aufgrund der ihm der akademische Grad eines „Magister Artium” (M. A. am 9. Februar 1982 verliehen wurde.

Seit 1. November 1982 steht der Kläger in den Diensten des beklagten Landes und wird an der Universitätsklinik G. in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22. November/7. Dezember 1982 heißt es hierzu, daß der Kläger als „Angestellter in der Tätigkeit eines Sozialpädagogen … auf unbestimmte Zeit unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT eingestellt” werde und sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT vom 23. Februar 1961) und den diesen ergänzenden und/oder ändernden Tarifverträgen” bestimme.

Nach einer Beschreibung seines Arbeitsplatzes obliegen dem Kläger:

  1. Diagnostische und therapeutische Gruppenarbeit auf einer Station der Intensivüberwachung bei Aufnahme und Beobachtung seelisch oder geistig erheblich gestörter Kinder und Jugendlicher (85 v. H. der Gesamtarbeitszeit);
  2. Erstellen von Beobachtungsberichten, Teilnahme an Besprechungen, Therapieplanung und Auswertung (20 v. H. der Gesamtarbeitszeit).

Mit der Klage begehrt der Kläger von dem beklagten Land für die Zeit ab 1. November 1986 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Hierzu hat er vorgetragen, er erfülle das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k des Teils II Abschnitt G Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT. Er sei in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen tätig und einem Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt, da das von ihm absolvierte Studium ihn hierzu qualifiziere. Deshalb stehe ihm nach vierjähriger Berufsausübung Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu, wie dies in Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe IV b BAT vorgesehen sei.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 1. November 1986 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten,
  2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus Ziff. 1 die monatlichen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen V b und IV b BAT mit 4 % seit Rechtshändigkeit (4. August 1988) zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, der Kläger verfüge zwar über eine Fachausbildung, die ihn in die Lage versetze, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Er sei jedoch nicht staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge. Aufgrund seiner Ausbildung sei er nicht einem Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung gleichzustellen. Er übe auch nicht die Tätigkeit eines Erziehers aus und habe mit seinem Hochschulabschluß nicht den Nachweis erbracht, daß er eine einem Erzieher gleichwertige Fachausbildung besitze.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger ab 1. November 1986 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen und die rückständigen monatlichen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen V b und IV b BAT mit 4 % seit Rechtshängigkeit (4. August 1988) zu verzinsen. Denn der Kläger erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b BAT „Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung … in Aufnahme-(Beobachtungs-)gruppen” und ist daher nach vierjähriger Berufsausübung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) als Vertragsrecht Anwendung. Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob bei ihm zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAG Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 –, BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).

Die Vorinstanzen machen hierzu keine Ausführungen. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Im vorliegenden Fall entfallen 85 v. H. der Arbeitszeit des Klägers auf die diagnostische und therapeutische Gruppenarbeit auf einer Station der Intensivüberwachung bei Aufnahme und Beobachtung seelisch oder geistig erheblich gestörter Kinder und Jugendlicher. Er ist insoweit in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen tätig. Die Tätigkeit in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen haben die Tarifvertragsparteien zu einem selbständigen Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k des Abschnitts G Unterabschnitt II des Teils II der Anlage 1 a zum BAT erhoben. Damit schreiben sie zugleich zwingend vor, daß alle Einzeltätigkeiten, die zu diesem Aufgabenbereich gehören, als Teil eines einzigen Tätigkeitsmerkmals einheitlich zu bewerten sind, sofern nicht besonders qualifizierte Einzeltätigkeiten des Aufgabenbereichs einer anderen Vergütungsgruppe zugeordnet sind. Dann aber ist es geboten, die tariflich nicht besonders bewerteten Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen; nur so ist eine einheitliche Bewertung gewährleistet und möglich. Arbeitsergebnis ist in diesen Fällen stets die Durchführung der durch den Aufgabenbereich umschriebenen Aufgabe, hier: die Tätigkeit in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen. Alle Einzeltätigkeiten des Aufgabenbereichs sind dieser Aufgabe zumindest als Zusammenhangstätigkeit zugeordnet (BAG Urteil vom 7. Dezember 1983 – 4 AZR 405/81 – AP Nr. 83 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 25. März 1981 – 4 AZR 1026/78 – AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Damit ist die Tätigkeit des Klägers in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen, die mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt, als ein Arbeitsvorgang anzusehen.

Ob auch die weitere Tätigkeit des Klägers, nämlich das Erstellen von Beobachtungsberichten, die Teilnahme an Besprechungen sowie Therapieplanung und Auswertung, als Zusammenhangstätigkeit zur Tätigkeit in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen gehört, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, inwiefern diese Tätigkeit 20 v. H. der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nehmen kann, wenn auf die Gruppenarbeit 85 v. H. der Arbeitszeit entfallen und sich somit eine Gesamtarbeitszeit von 105 v. H. ergibt. Denn unzweifelhaft und unbestritten überwiegt die Gruppenarbeit des Klägers, die damit für seine Eingruppierung maßgebend ist.

Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt G Unterabschnitt II (Angestellte im Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen:

Vergütungsgruppe IV b

3. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1

nach vierjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 14)

Vergütungsgruppe V b

1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung

k) in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme- (Beobachtungs-)gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen,

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 14)

Protokollnotizen:

Nr. 3:

Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen

mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder Kindergärtnerin

oder

mit staatlicher Prüfung als Kindergärtnerin/Hortnerin

oder

mit staatlicher Erlaubnis als Krankenschwester/Krankenpfleger/Kinderkrankenschwester sowie

Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen), Kindergärtnerinnen oder Hortnerinnen mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung

werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie am 1. April 1970 die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben oder ihnen bis zum 31. Dezember 1986 diese Tätigkeit übertragen wird.

Der Kläger ist unstreitig in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen tätig und erfüllt insoweit das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 k. Darüber hinaus ist er auch im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals wie ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung eingruppiert. Er besitzt zwar nicht die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge. Er erfüllt jedoch die Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 3, auf die in der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 verwiesen wird. Daher kann er nach den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung eingruppiert werden.

Der Kläger übt seine Tätigkeit seit 1. November 1982 aus und erfüllt damit die zeitliche Voraussetzung der Protokollnotiz Nr. 3. Er ist zwar weder Erzieher noch Krankenpfleger mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Erlaubnis, aber „Angestellter in der Tätigkeit von Erziehern” im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Unterabschnitt II des Teils II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT trägt die Überschrift: „Angestellte im Erziehungsdienst”. Damit bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß alle im Unterabschnitt II aufgeführten Tätigkeiten zum Erziehungsdienst im tariflichen Sinne gehören. Dies bedeutet zugleich, daß alle Angestellten, denen in Unterabschnitt II aufgeführte Tätigkeiten übertragen sind, die Tätigkeit eines Erziehers im tariflichen Sinn ausüben. Damit kommt es entgegen der Auffassung der Revision für den Begriff des „Angestellten in der Tätigkeit von Erziehern” nicht darauf an, ob die einzelne Tätigkeit des Angestellten zu den typischen Aufgaben eines Erziehers im berufskundlichen Sinne gehört. Die Auslegung des Senats wird insbesondere auch dem Grundsatz gerecht, daß im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAGE 46, 308, 316 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung m.w.N.).

Die Tarifvertragsparteien haben mit den zahlreichen speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Erziehungsdienst im Unterabschnitt II des Teils II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT ersichtlich eine abschließende und erschöpfende Eingruppierungsregelung für Angestellte im Erziehungsdienst treffen wollen. Dann aber liegt es nahe, daß das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern”, das bereits in der niedrigsten Vergütungsgruppe (IX b) als Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, einen Auffangtatbestand für alle Tätigkeiten darstellen soll, die die Tarifvertragsparteien zum Erziehungsdienst rechnen, ohne daß für den betreffenden Angestellten ein spezielles Tätigkeitsmerkmal eingreift. Die Tätigkeit in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen ist in Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 k ausdrücklich als Tätigkeitsmerkmal normiert. Dies bedeutet, daß die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeit zum Erziehungsdienst rechnen, gleichgültig, ob sie in einem Krankenhaus oder etwa in einem Erziehungsheim ausgeübt wird, weil der Tarifvertrag insoweit keine Einschränkung enthält. Ob es sachnäher gewesen wäre, die Tätigkeit in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen dem Sozialdienst statt dem Erziehungsdienst zuzuordnen, haben die Gerichte nicht zu prüfen; die Zuordnung gehört zu der durch das Grundgesetz geschützten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). Infolgedessen ist der Kläger Angestellter in der Tätigkeit eines Erziehers.

Der Kläger besitzt auch eine abgeschlossene mindestens gleichwertige Fachausbildung wie Erzieher mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3. Ähnlich wie bei den „entsprechenden Angestellten” mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der allgemeinen Fallgruppen der Anlage 1 a zum BAT ist unter gleichwertiger Fachausbildung nicht die Vermittlung desselben Wissens und Könnens zu verstehen, wie es durch die Ausbildung zum Erzieher mit staatlicher Anerkennung vermittelt wird, sondern nur eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes (vgl. BAG Urteil vom 26. November 1980 – 4 AZR 809/78 – AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Bei der Frage, ob eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorliegt, ist den Tatsacheninstanzen wegen der notwendigen Unbestimmtheit des Rechtsbegriffes ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen.

Das Landesarbeitsgericht führt hierzu zutreffend aus, Erzieher betreuten Kinder und Jugendliche sozialpädagogisch und fürsorgerisch bewahrend. Der anerkannte Erzieher habe eine zweijährige Fachschulausbildung zu absolvieren, an die sich ein einjähriges Praktikum anschließe. Der Fachschulunterricht umfasse neben den allgemeinbildenden Fächern die Fächer Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Methodik (vgl. Blätter zur Berufskunde, Band 2 – IV A 20, S. 29 ff.). Darüber hinaus ist noch hervorzuheben, daß auch die Heimerziehung als bedeutungsvolle Aufgabe eines Erziehers angesehen wird (Blätter zur Berufskunde, a.a.O., S. 4) und sich die Aufgaben von Erziehern in vielen Aufgabenstellungen nicht wesentlich von denen anderer pädagogischer, sozialpädagogischer und sozialer Berufe unterscheiden. In allen diesen Berufen geht es um die Erziehung und Bildung des einzelnen in der Gemeinschaft. Entsprechend ist eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen Berufsgruppen und eine Abstimmung der Arbeit im Hinblick auf die gemeinsamen Ziele unbedingt erforderlich (Blätter zur Berufskunde, a.a.O., S. 2 f.).

Wenn das Landesarbeitsgericht sodann unter Bezugnahme darauf, daß der Kläger sich während seines Studiums intensiv mit Problemen der Heimerziehung und der Jugendverwahrlosung, Vorschul- und Familienerziehung, Gemeinwesenarbeit, außerschulischer Berufsbildung, sozialpädagogischer Diagnostik und Beratung befaßt hat, ausführt, die wissenschaftlich-pädagogische Ausbildung des Klägers habe damit in den Fachgebieten stattgefunden, in denen Erzieher theoretisch unterrichtet werden, darüber hinaus habe der Kläger ein Vorschulpraktikum und drei Praktika für Kinder- und Jugendpsychiatrie absolviert, konnte es daraus rechtsfehlerfrei den Schluß ziehen, daß der Kläger damit über eine theoretische und praktische Ausbildung verfügt, die der Ausbildung eines Erziehers mindestens gleichzusetzen ist. Diese Schlußfolgerung des Landesarbeitsgerichts ist nicht nur rechtlich möglich, sondern naheliegend. Wenn die Revision demgegenüber meint, der Kläger sei nur auf wissenschaftlich-theoretischem Gebiet ausgebildet, die Erzieherausbildung sei hingegen praktisch orientiert, übersieht sie, daß die Erzieherausbildung eine zweijährige theoretische Ausbildung in einer Schule umfaßt (Blätter zur Berufskunde, a.a.O., S. 25) und andererseits der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts insgesamt vier Praktika abgeleistet hat. Wenn die Revision ferner diese Praktika nicht gelten lassen will, weil sie in der Grundschule und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie abgeleistet seien, während die Erzieherausbildung auf Kindergärten und Vorschulen gerichtet sei, verkennt sie das Berufsbild des Erziehers, zu dem auch die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen außerhalb der Schule und des Aubildungs- bzw. Arbeitsplatzes gehört (Blätter zur Berufskunde, a.a.O., S. 2).

Der Auffassung der Revision, Berufsanfänger wie der Kläger würden von der Protokollnotiz Nr. 3 nicht erfaßt, vielmehr seien von der Protokollnotiz nur solche Personen erfaßt, die mit einer entsprechenden Ausbildung als Erzieher bzw. mit einer mindestens gleichwertigen Fachausbildung nach langjähriger Tätigkeit und Berufserfahrung als Erzieher die Tätigkeit eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters ausüben, kann der Senat nicht folgen. Für diese Auffassung ergibt sich weder aus der Protokollnotiz Nr. 3 noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ein Anhaltspunkt. Nach der Protokollnotiz Nr. 3 ist nur eine bestimmte Fachausbildung erforderlich, die auch Berufsanfänger erfüllen können. Damit erfüllt der Kläger alle Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 3 und des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k, so daß er nach vierjähriger Berufsausübung seit 1. November 1986 in Vergütungsgruppe IV b BAT (Fallgruppe 3) eingruppiert ist.

Der Zinsanspruch beruht auf § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB.

Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Freitag, Dr. Etzel, Dr. W. Knapp, Schmalz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1081293

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