Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung in sozialtherapeutischem Wohnheim. Eingruppierung eines Sozialbetreuers

 

Leitsatz (amtlich)

Auch Erzieher in der Tätigkeit von Sozialarbeitern in einer sozialtherapeutischen Einrichtung der Erwachsenenbetreuung können nach den Vergütungsgruppen für Angestellte im Erziehungsdienst eingruppiert werden (Urt. v. 6. Dezember 1989 – 4 AZR 450/89 – AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anl. 1a zum BAT, Teil II, Abschn. G, Unterabschn. II (Angestellte im Erziehungsdienst) VergGr. V

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Urteil vom 05.06.1990; Aktenzeichen 1 Sa 136/90)

ArbG Bremen (Urteil vom 31.08.1988; Aktenzeichen 5 Ca 5240/87)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 5. Juni 1990 – 1 Sa 343/88 und 136/90 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger, der staatlich anerkannter Erzieher ist, wurde seit dem 7. März 1977 in dem von der Beklagten unterhaltenen Wohnheim “Haus H…” beschäftigt. Auf das … Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger … Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. Vc BAT.

Im sozialtherapeutischen Wohnheim “Haus H…” wurden aufgrund Vermittlung anderer Stellen Männer untergebracht, die sich in sozialen Schwierigkeiten befanden. Aufgrund eines Aufnahmegesprächs erfolgte die Aufnahme in die Gruppen Rot und Grün, wenn aufgrund der sozialen Lage zu erwarten war, daß die Einrichtung entsprechende Hilfe gewähren konnte. In den darauffolgenden Monaten wurden alle therapeutisch relevanten Daten durch die Einzel- und Gruppenbetreuer gesammelt, gesichtet und beurteilt. Danach wurde entschieden, ob für den Hilfesuchenden eine Übernahme in die Gruppe Blau in Betracht kam, in der weiterführende Hilfen mit der Zielsetzung gewährt wurden, dem Hilfesuchenden die Fähigkeit zu vermitteln, relativ unabhängig von fremder Hilfe mit sich und der Umwelt zurechtzukommen. Der Kläger war als Einzel- und Gruppenbetreuer in der Gruppe Grün tätig.

Nachdem die Einrichtung des “Hauses H…” einer anderen Funktionsbestimmung zugeführt worden war, wurde der Kläger in der Abteilung wirtschaftliche Hilfe als Sachbearbeiter für Sozialhilfe eingesetzt. Aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und der Arbeitsbedingungen hat er Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er bei richtiger und rechtmässiger tarifgemäßer Eingruppierung gestanden hätte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit als Erzieher im “Haus H…” ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgruppe 1k (bzw. 2g), Teil II, Abschnitt G, Unterabschnitt II (Angestellte im Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT erfüllt habe, da er als Erzieher mit staatlicher Anerkennung in einer Aufnahme-(Beobachtungs-)gruppe bzw. in einer heilpädagogischen Gruppe eingesetzt worden sei. Er habe bei der Erstellung psychosozialer Diagnosen mitgewirkt und damit eine Tätigkeit ausgeübt, die nach dem Berufsbild und den fachlichen und persönlichen Qualifikationen derjenigen eines Sozialarbeiters entsprochen habe.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß er ab 1. Juli 1986 eine Tätigkeit ausübt, die die Voraussetzungen der VergGr. Vb BAT erfüllt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Klägers nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Erziehungsdienst beurteilt werden könne, da er nicht Kinder und Jugendliche, sondern Erwachsene betreut habe. Außerdem habe er nicht eine Aufnahme- oder Beobachtungsgruppe betreut. Die Tätigkeit in einer solchen Gruppe erfordere die Erstellung von psychosozialen Diagnosen, Behandlungsplänen und Prognosen. Dazu habe der Kläger lediglich beigetragen. Eine abschließende Beurteilung sei durch Sozialarbeiter erfolgt. Im übrigen habe eine solche Diagnose bei der Aufnahme in das Wohnheim, das nur ein Übergangswohnheim gewesen sei, auch schon vorgelegen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT zusteht.

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Dabei ist durch die Dienstvereinbarung klargestellt, daß dem Kläger trotz Änderung seiner Tätigkeit ein Vergütungsanspruch entsprechend seiner Tätigkeit im “Haus H…” zustehen soll.

Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob bei dieser Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge angefallen sind, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen VergGr. Vb BAT erfüllt haben (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwikkelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, nach dem darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nrn. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die gesamte vom Kläger im “Haus H…” auszuübende Tätigkeit als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen war. Arbeitsergebnis war die umfassende Betreuung der zur Gruppe Grün gehörenden Personen. Alle von ihm ausgeübten Einzeltätigkeiten dienten diesem Arbeitsergebnis. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fallgestaltungen (vgl. BAGE 55, 171 = AP Nr. 136 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. April 1990 – 4 AZR 20/90 -nicht veröffentlicht).

Für die tarifliche Bewertung dieses Arbeitsvorganges sind folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II, Abschnitt G, Unterabschnitt II (Angestellte im Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT heranzuziehen:

  • Vergütungsgruppe V b
  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung

    • in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme-(Beobachtungs-)gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen,

    (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 14)

    Protokollnotizen:

    Nr. 3: Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen

    mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder Kindergärtnerin

    oder

    mit staatlicher Prüfung als Kindergärtnerin/Hortnerin

    oder

    mit staatlicher Erlaubnis als Krankenschwester/Krankenpfleger/Kinderkrankenschwester

    sowie

    Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen), Kindergärtnerinnen oder Hortnerinnen mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie am 1. April 1970 die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben oder ihnen bis zum 31. Dezember 1990 diese Tätigkeit übertragen wird.

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die Tätigkeit des Klägers nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Erziehungsdienst zu beurteilen ist. Der Senat hat sich mit der Frage, ob die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst auch auf Tätigkeiten anzuwenden sind, bei denen nicht Kinder und Jugendliche, sondern Erwachsene betreut werden, bereits im Urteil vom 6. Dezember 1989 (– 4 AZR 450/89 – AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975) befaßt und ausgeführt, daß den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II, Abschnitt G, Unterabschnitt II, generell eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen sei, sondern vielmehr in den einzelnen Fallgruppen jeweils angegeben sei, wenn sich die Tätigkeit nur auf Kinder und Jugendliche beziehe. Im Urteil vom 14. Februar 1990 (– 4 AZR 586/89 – nicht veröffentlicht) hat der Senat ferner ausgeführt, daß die Tarifvertragsparteien mit den zahlreichen speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Erziehungsdienst in Unterabschnitt II, Teil II, Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT ersichtlich eine abschließende und erschöpfende Eingruppierungsregelung für Angestellte im Erziehungsdienst treffen wollten. Da die Tätigkeit in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen in VergGr. Vb Fallgruppe 1k ausdrücklich als Tätigkeitmerkmal normiert sei, werde diese Tätigkeit von den Tarifvertragsparteien dem Erziehungsdienst zugerechnet, gleichgültig, in welcher Einrichtung (z. B. Krankenhaus oder Erziehungsheim) sie ausgeübt werde. Allerdings hat der Senat insoweit darauf verwiesen, daß die Gerichte nicht zu prüfen hätten, ob es sachnäher gewesen wäre, die Tätigkeit in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen dem Sozialdienst zuzuordnen, da die Zuordnung zu der durch das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 GG) geschützten Tarifautonomie gehöre (BAG Urteil vom 14. Februar 1990, aaO).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Weder dem Tarifwortlaut noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß sich die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst des Teils II, Abschnitt G, Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT nur auf Tätigkeiten beziehen sollen, die auf die Betreuung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind. Zwar mag der Begriff der “Erziehung” in erster Linie im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen Verwendung finden und wird dem auch in den meisten Tätigkeitsmerkmalen des Teils II, Abschnitt G, Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT Rechnung getragen. Gleichwohl erfassen die Tarifvertragsparteien in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Erziehungsdienst auch den handwerklichen Erziehungsdienst, der insbesondere in Berufsförderungswerkstätten oder beschützenden Werkstätten nicht auf Kinder und Jugendliche beschränkt ist. Auch das Berufsbild des Erziehers schließt einen Einsatz bei der Betreuung Erwachsener nicht aus (vgl. BAG Urteil vom 6. Dezember 1989 – 4 AZR 450/89 – AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies wird insbesondere dadurch deutlich, daß die Tarifvertragsparteien durch die Protokollnotiz Nr. 3 zum Ausdruck bringen, daß Erzieher seit mehr als 20 Jahren als geeignet angesehen werden, eine große Anzahl derjenigen Tätigkeiten auszuüben, die im Teil II Abschnitt G Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT dem Sozialdienst zugeordnet sind.

Außerdem enthalten die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozialdienst wiederum Tätigkeiten, die sich auf Kinder und Jugendliche beziehen, wie z. B. diejenigen für Leiter von Heimen der offenen Tür und ausdrücklich auch solche für Erzieher (VergGr. Vc BAT Fallgruppe 2). Eine durchgängige Trennung von Sozial- und Erziehungsdienst besteht mithin weder aufgrund unterschiedlicher Berufsbilder noch aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeiten. Ist demgemäß, wie in VergGr. Vb Fallgruppe 1k eine spezielle Tätigkeit, wie diejenige in Aufnahme- und Beobachtungsgruppen, beschrieben und sind nicht ausdrücklich Kinder und Jugendliche als Bezugsgruppe genannt, so kann eine Beschränkung des Tätigkeitsmerkmals auf diese Bezugsgruppe aus der Zuordnung des Tätigkeitsmerkmals zum Erziehungsdienst nicht entnommen werden.

Damit kommt es darauf an, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht ausführt, ob der Kläger die tariflichen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllt. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß der Kläger die persönlichen Voraussetzungen der VergGr. Vb BAT Fallgruppe 1k erfüllt. Zwar ist er nicht Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Da er jedoch Erzieher mit staatlicher Anerkennung ist und seine Tätigkeit in dem in der Protokollnotiz Nr. 3 genannten Zeitraum aufgenommen hat, ist er nach den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung einzugruppieren.

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht ferner an, daß der Kläger im “Haus H…” in einer Aufnahme-(Beobachtungs-) gruppe im Tarifsinne tätig war. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Aufnahme-(Beobachtungs-)gruppe nicht besonders erläutert. Auch läßt sich eine allgemeine, festbestimmte Bedeutung nicht feststellen. Zutreffend leitet das Landesarbeitsgericht demgemäß aus dem Tarifwortlaut ab, daß es sich um eine Gruppe handeln muß, in der Feststellungen über die Gewährung weiterer Hilfestellung getroffen werden. Insoweit stimmen auch die Parteien überein. Aufgabe des Betreuers in einer Aufnahme- bzw. Beobachtungsgruppe ist die Feststellung der sozialen Lage des Hilfesuchenden und die Auslotung der Möglichkeiten, in welcher Weise Hilfe gewährt werden kann. Dies kann zutreffend mit “psychosozialer Diagnose” bezeichnet werden und mag den erschwerenden Umstand darstellen, der eine höhere tarifliche Bewertung der Tätigkeit rechtfertigt.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von der Beklagten mit der Revision formell nicht angegriffen werden, war der Kläger in einer solchen Gruppe tätig. Das Landesarbeitsgericht begründet seine Auffassung im einzelnen mit der Konzeption des “Hauses H…”. Der Konzeption liegt eine Trennung zwischen Aufnahme- und Therapiegruppen und Therapie- und Arbeitsvorbereitungs- bzw. Arbeitsgruppen zugrunde. Die Gruppe Grün, in der der Kläger durchgehend tätig war, war als Aufnahme- und Therapiegruppe konzipiert. Während der Zeit, während derer der Hilfesuchende der Gruppe Grün zugewiesen war, sollten in Gesprächen mit den Einzel- und Gruppenbetreuern die Ursachen der sozialen Schwierigkeiten der betreuten Personen erkundet werden. Danach wurde entschieden, in welcher Weise weiterführende Hilfen gewährt werden konnten, insbesondere ob die Übernahme in die Gruppe Blau erfolgen konnte. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war Aufgabe der Gruppe Grün somit die Erstellung einer psychosozialen Diagnose, aufgrund derer über das weitere Vorgehen entschieden wurde. Unstreitig wirkte der Kläger auch bei der Erstellung der Diagnose mit. Im Tätigkeitsmerkmal wird, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist, nicht die Leitung einer solchen Gruppe gefordert. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger einem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt. Als Erzieher mit staatlicher Anerkennung ist er nach der Protokollnotiz Nr. 3, unabhängig von einem Vergleich der Qualifikation, einem Sozialarbeiter/Sozial-Sozialarbeiter/Sozialpädagogen gleichzustellen, wenn er eine Tätigkeit in einer Aufnahme- bzw. Beobachtungsgruppe im Sinne der VergGr. Vb BAT Fallgruppe 1k ausübt. Im übrigen erfüllt der Kläger auch das ausdrücklich für Erzieher vorgesehene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb BAT Fallgruppe 2g.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Dr. Kiefer, Wax

 

Fundstellen

RdA 1991, 191

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