Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Ausschlußfrist - Klagerücknahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird bei einer zweistufigen tariflichen Verfallfrist eine die Verfallfrist wahrende Klage zurückgenommen, so führt eine erneute Klage nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht dazu, daß die Verfallfrist als durch die erste Klage eingehalten gilt. § 212 Abs 2 Satz 1 BGB findet keine entsprechende Anwendung (Aufgabe des im BAG Urteil vom 24.5.1973 5 AZR 21/73 = AP Nr 52 zu § 4 TVG Ausschlußfristen vertretenen gegenteiligen Standpunktes).

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 64 (Ausschlußfristen) des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21.1.1986.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 11.09.1989; Aktenzeichen 19 (9) Sa 637/89)

ArbG Herford (Entscheidung vom 16.03.1989; Aktenzeichen 2 (1) Ca 18/89)

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Lohn für den Monat August 1988. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Anspruch wegen Versäumung tariflicher Ausschlußfristen verfallen ist.

Der Kläger war seit dem 8. September 1986 als Dachdeckerhelfer im Betrieb der Beklagten tätig. Im August 1988 hat er bei Dichtungsarbeiten eine Lichtkuppel eines Kunden beschädigt. Deswegen hat die Beklagte als Schadenersatz den mit der Klage geforderten Betrag von 769,31 DM vom Lohn einbehalten.

Der Kläger hat sich dagegen mit Schreiben vom 22. September 1988 gewandt. Die Beklagte hat die Auszahlung des einbehaltenen Lohnes mit Schreiben vom 6. Oktober 1988 abgelehnt; dieses Schreiben erhielten die Bevollmächtigten des Klägers am 11. Oktober 1988. Daraufhin hat der Kläger seine Lohnforderung am 18. Oktober 1988 eingeklagt, diese Klage jedoch mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 zurückgenommen.

Der Kläger hat am 4. Januar 1989 beim Arbeitsgericht erneut die Restlohnforderung aus dem Monat August 1988 gerichtlich geltend gemacht; die Klageschrift ist der Beklagten am 6. Januar 1989 zugestellt worden.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger damit die tariflichen Ausschlußfristen des mit Wirkung vom 1. Januar 1986 für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21. Januar 1986 gewahrt hat:

" § 64

Ausschlußfristen

1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und

solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Ver-

bindung stehen, verfallen, wenn sie nicht in-

nerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit

gegenüber der anderen Vertragspartei schrift-

lich geltend gemacht werden.

2. Lehnt die andere Vertragspartei den schriftlich

geltend gemachten Anspruch ab oder erklärt sie

sich nicht innerhalb von zwei Wochen, so ver-

fällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von

zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Ablauf

der Zwei-Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht

wird.

3. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei

vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe durch die erneute Klageerhebung am 6. Januar 1989 die Ausschlußfrist noch gewahrt, denn insoweit müsse die für die Verjährung maßgebende Regelung des § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend angewandt werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 769,31 DM

netto nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Januar 1989

zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe die tarifliche Ausschlußfrist durch die erneute Klageerhebung nicht gewahrt. Eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelungen für die Unterbrechung der Verjährung scheide aus, weil sich die tariflichen Ausschlußfristen von der Verjährung grundlegend unterschieden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Klageforderung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet, denn das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, daß der vom Kläger geltend gemachte Restlohnanspruch in Höhe von 769,31 DM aus dem Monat August 1988 gemäß § 64 Abs. 2 des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21. Januar 1986 (im folgenden RTV) verfallen ist.

I. Nach § 64 Abs. 1 RTV verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Diese erste Stufe der Ausschlußfrist hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 22. September 1988 gewahrt.

Nachdem die Beklagte aber mit Schreiben vom 6. Oktober 1988 die Forderung des Klägers abgelehnt hat, mußte der Kläger zur Wahrung der Ausschlußfrist gemäß § 64 Abs. 2 RTV binnen zweier Monate nach Zugang der Ablehnung den bereits schriftlich geltend gemachten Anspruch noch gerichtlich geltend machen.

II. Diese zweite Frist hat der Kläger versäumt, denn er hat die zunächst fristgerecht erhobene Klage vom 18. Oktober 1988 durch ein am 27. Dezember 1988 beim Arbeitsgericht eingegangenes Schreiben vom 23. Dezember 1988 wieder zurückgenommen. Damit gilt sie als nicht anhängig geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO). Die zunächst fristwahrende Wirkung der rechtzeitigen Klageerhebung entfällt wieder durch die Rücknahme der Klage (vgl. BAG Urteil vom 24. Mai 1973 - 5 AZR 21/73 - AP Nr. 52 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 2 der Gründe; Leser, Ausschlußfristen im Arbeitsrecht, AR-Blattei D, HV 5 a; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 205 zu V 3, S. 1349, 1350).

III. Die erneute Klageerhebung am 6. Januar 1989 erfolgte nach der am 11. Dezember 1988 bereits abgelaufenen zweiten Stufe der Ausschlußfrist, aber noch innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums des § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Vorschrift des § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen zweistufiger tariflicher Ausschlußfristen nicht entsprechend angewandt werden.

1. Die Revision will eine entsprechende Anwendung des § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB damit rechtfertigen, daß Ausschlußfristen und Verjährungsfristen den gleichen Zweck verfolgten, nämlich der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu dienen. Die Ausschlußfristen wollten das in der Regel schneller erreichen als die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, doch deswegen verbiete sich die entsprechende Anwendung der für die Unterbrechung der Verjährung maßgebenden Vorschriften auf tarifliche Ausschlußfristen noch nicht. Zwar regelten die tariflichen Ausschlußfristen in § 64 RTV nicht den Fall, daß eine fristwahrende Klage im Rahmen der tariflichen Ausschlußfrist zurückgenommen, aber innerhalb angemessener Frist erneut eingereicht werde. Ausschlußfristen seien wegen der erheblichen Nachteile, die der Anspruchsverlust für den Gläubiger mit sich bringe, grundsätzlich entsprechend dem Schutzzweck eng auszulegen. Das Landesarbeitsgericht habe sich über die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts hinweggesetzt. Dieser habe in der Entscheidung vom 24. Mai 1973 - 5 AZR 21/73 - (AP Nr. 52 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) eine analoge Anwendung des § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich befürwortet, allerdings mit der Einschränkung, daß anstelle der gesetzlichen Sechs-Monats-Frist die jeweilige "Gesamtausschlußfrist" trete. Das bedeute für den Streitfall, daß eine erneute Klageerhebung innerhalb von vier Monaten und zwei Wochen zur Herbeiführung der Wirkung des § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB ausreichend gewesen wäre. Diese Frist habe der Kläger aber weit unterschritten, denn die erneute Klageerhebung sei innerhalb von nur zwei Wochen nach Klagerücknahme erfolgt.

2. Diese Ausführungen der Revision vermögen nicht zu überzeugen. Die entsprechende Anwendung des § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB auf zweistufige tarifliche Ausschlußfristen verbietet sich aus folgenden Gründen:

a) Eine tarifliche Verfallfrist kann der Verjährungsfrist nicht gleichgesetzt werden. Nach Ablauf der Verfallfrist erlischt die Forderung. Demgegenüber besteht sie nach Ablauf der Verjährungsfrist fort. Dem Schuldner steht demgegenüber nur die Einrede zu, die Leistung wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zu verweigern. Dagegen ist die tarifliche Ausschlußfrist stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Wegen dieser grundlegenden Unterschiede zwischen tariflichen Ausschlußfristen und Verjährungsfristen hat das Bundesarbeitsgericht die Anwendung des § 390 Satz 2 BGB auf tarifliche Ausschlußfristen ausdrücklich abgelehnt (BAG Urteil vom 30. März 1973 - 4 AZR 259/72 - AP Nr. 4 zu § 390 BGB).

Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß Ausschlußfristen und Verjährungsfristen im wesentlichen gleichen Zwecken dienten. Deswegen sei es unbillig, wenn man dem Arbeitnehmer die Vergünstigung des § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Versäumung der kurzen Ausschlußfrist versagen wollte. Damit läßt sich jedoch die entsprechende Anwendung des § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB trotz der grundlegenden Unterschiede hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht rechtfertigen.

Verjährung und Verjährungsvorschriften des BGB sollen in erster Linie verhindern, daß Ansprüche nach längerem Zeitablauf geltend gemacht werden, wenn die Beweismittel abhanden gekommen sein können; sie sollen also der allgemeinen Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers wird noch dadurch verstärkt, daß Ansprüche zur Vermeidung tariflicher Ausschlußfristen alsbald geltend gemacht werden sollen, damit Klarheit darüber besteht, ob und welche Forderungen noch gestellt werden. Diese Funktion der Rechtsklarheit ergibt sich insbesondere daraus, daß die Tarifvertragsparteien grundsätzlich bei ihrer Normensetzung keine Verkürzung der Verjährungsfristen vorsehen, was ebenfalls möglich wäre, sondern Ausschlußfristen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG von vornherein auf einen festen Zeitraum beschränken (BAG Urteil vom 30. März 1973 - 4 AZR 259/72 - AP, aaO). Damit ist die entsprechende Anwendung des § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht vereinbar. Wollte man eine erneute Klageerhebung nach Ablauf der Ausschlußfrist zulassen, so würde sich die - von vornherein auf einen festen Zeitraum beschränkte - Ausschlußfrist durch eine einseitige Maßnahme einer Partei verlängern. Im Interesse der mit Ausschlußfristen erstrebten Rechtsklarheit ist das nicht zu vertreten. Da Ausschlußfristen in der Regel auch schon nach zwei Monaten enden, verträgt sich damit die Möglichkeit, binnen sechs Monaten erneut Klage zu erheben (§ 212 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht. Die Festlegung einer kürzeren "Nachfrist" würde in das Regelungsermessen der Tarifvertragsparteien eingreifen. Soweit der Senat im Urteil vom 24. Mai 1973 (- 5 AZR 21/73 - AP, aaO) einen abweichenden Standpunkt vertreten hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

b) Die entsprechende Anwendung des § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB verbietet sich ferner aus folgenden Überlegungen: Nach § 212 Abs. 1 BGB gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird. Eine solche Entscheidung ergeht z.B. dann, wenn das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage verneint wird. Andererseits wahrt eine unzulässige Feststellungsklage nicht eine Ausschlußfrist (BAG Urteil vom 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 - AP Nr. 103 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 e der Gründe). Eine solche Klage wird dem Sinn und Zweck der tariflichen Vorschrift nicht gerecht. Diese erschöpfen sich nicht in der Funktion, wie sie der schriftlichen Geltendmachung in der ersten Stufe einer zweistufigen Ausschlußfrist beigemessen werden. Die Klage soll den Schuldner einmal darauf hinweisen, die Forderung sei mit der Ablehnung nicht erledigt. Die zweistufige Ausschlußfrist - um die es hier geht - hat darüber hinaus insbesondere den Zweck, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, im einzelnen zu prüfen, ob der vom Gläubiger erhobene Anspruch begründet ist und Aussicht auf Erfolg hat. Damit kann eine gerichtliche Geltendmachung nur vorliegen, wenn die eingereichte Klage zu einer Bereinigung der Streitigkeit und den Gläubiger eines Anspruchs zum Erfolg führen und den Streit endgültig beilegen kann. Das ist bei einer unzulässigen Feststellungsklage nicht der Fall. Deswegen kann der Gläubiger nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht statt der rechtzeitig eingereichten unzulässigen Feststellungsklage noch eine bezifferte Leistungsklage erheben (BAG Urteil vom 29. Juni 1989 - 6 AZR 459/88 - AP, aaO).

Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu, wenn eine die Ausschlußfrist wahrende Leistungsklage zurückgenommen und nach Fristablauf erneut eingereicht wird.

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog

Werner Fischer

 

Fundstellen

BAGE 65, 264-270 (LT1)

BAGE, 264

BB 1991, 351

BB 1991, 351-352 (LT1)

DB 1990, 2329-2330 (LT1)

DStR 1991, 255-255 (T)

EBE/BAG 1990, 170-171 (LT1)

EEK I/1017, (LT1, ST1)

NZA 1991, 70-71 (LT1)

RdA 1990, 381

SAE 1991, 102-104 (LT1)

AP § 4 TVG, Nr 108

AP, 0

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 128 (LT1)

AR-Blattei, ES 350 Nr 128 (LT1)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 84 (LT1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge