Leitsatz (redaktionell)

1. Die Berechnungsmethode des BUrlG § 11 Abs 1 gilt auch für die Berechnung des Urlaubsentgelts solcher Arbeitnehmer, die, wie vornehmlich Angestellte, ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt erhalten.

2. Im Berechnungszeitraum des BUrlG § 11 Abs 1 S 2 gewährte Gehaltszulagen und Überstundenentgelte sind auch dann bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach BUrlG § 11 Abs 1 zu berücksichtigen, wenn sie nicht regelmäßig angefallen sind.

3. Überstundenentgelte sind ohne Rücksicht darauf, ob die Überstunden in einem nach den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang geleistet worden sind, in die Berechnungsgrundlage nach BUrlG § 11 Abs 1 S 1 aufzunehmen.

4. Die Berechnungsmethode des BUrlG § 11 Abs 1 schließt nicht aus, daß der Arbeitnehmer als Urlaubsentgelt einen höheren Betrag erhält, als er ihn bei Anwendung des sogenannten Lohnausfallprinzips erhalten würde. Der Richter ist, auch wenn sich hierbei größere Unterschiede ergeben, grundsätzlich nicht berechtigt, das Berechnungssystem des BUrlG § 11 Abs 1 - etwa durch Verlängerung des gesetzlich vorgesehenen Berechnungszeitraums - abzuändern.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 20.01.1965; Aktenzeichen 6/5 Sa 473/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439831

BAGE 18, 12

BAGE, 12

BB 1965, 16

BB 1966, 453

DB 1966, 306

NJW 1966, 612

Gewerkschafter 1966, 160

SAE 1966, 112

AP § 11 BUrlG, Nr 2

AR-Blattei, ES 1640 Nr 120

AR-Blattei, Urlaub Entsch 120

BArbBl 1966, 688

EzA § 11 BUrlG, Nr 1

PraktArbR BUrlG §§ 11-16, Nr 65

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