Entscheidungsstichwort (Thema)

Medizinisch-wissenschaftlicher Zeichner

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kunsthochschulen sind wissenschaftliche Hochschulen nach § 1 Abs 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 und damit auch iS der VergGr IIa BAT nach Protokollnotiz Nr 1.

2. Abs 3 der Protokollnotiz Nr 1, der für ein wissenschaftliches Studium eine vorgeschriebene Mindeststudienzeit von mehr als 6 Semestern vorsieht, gilt erst ab 1. Januar 1980 und findet keine Anwendung auf Angestellte, die vor dem 1. Januar 1980 ihre Hochschulausbildung unter anderen Voraussetzungen abgeschlossen haben.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 21.04.1983; Aktenzeichen 9 Sa 1311/82)

ArbG Gießen (Entscheidung vom 25.08.1982; Aktenzeichen 3 Ca 220/81)

 

Tatbestand

Der Kläger, der der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) als Mitglied angehört, steht seit dem 1. Juli 1976 in den Diensten des beklagten Landes und ist als medizinisch-wissenschaftlicher Zeichner im Zentrum für Anatomie und Cytobiologie des Klinikums der J-Universität G tätig. Er hat nach einem achtsemestrigen Studium im Fachbereich "Design/visuelle Kommunikation" an der Fachhochschule des Landes Rheinland- Pfalz - Abteilung Trier - die Abschlußprüfung bestanden und den Grad eines "Diplom-Designer" erworben.

Dem Kläger obliegt die Anfertigung naturalistischer Zeichnungen von Organpräparaten sowie die halbschematische Darstellung topografischer Lageverhältnisse von Eingeweiden und Leibeshöhlenseptierungen als Illustrationsvorlagen für wissenschaftliche Originalpublikationen. Dazu bedarf es des Studiums der Präparate sowie der verfügbaren Literatur. Um Strukturprinzipien herauszuarbeiten und die stammesgeschichtlichen Entwicklungslinien dieser Organsysteme in komplizierten Schemata zu veranschaulichen, entwickelt der Kläger die naturalistischen und halbschematischen Zeichnungen zu schematischen Darstellungen weiter, zum Teil in von ihm neu entwickelten Darstellungsweisen.

Für spezielle Unterrichtszwecke sind von ihm nach Präparaten und vorliegenden Abbildungen auch synoptische Darstellungen von systematischen und topografisch-anatomischen Zusammenhängen entwickelt worden. Hierbei hat der Kläger die Details der Präparate und Abbildungen exakt in die didaktisch notwendige, aber präzise Vereinfachung der halbschematischen und grafisch stark abstrahierten Zeichnung zu überführen. Dazu ist ein Grundtyp der Zeichnungen zu entwickeln, der bei starker Verkleinerungsfähigkeit die Klarheit der grafischen Darstellung und eine präzise Aussage miteinander verbindet.

Für die herzustellenden Zeichnungen sind verschiedene Techniken zu wählen, die auf die vorgesehene Drucktechnik abgestimmt sind. Neben Bleistift-, Sepia- und Tuschezeichnungen für Halbtonvorlagen liegt das Schwergewicht auf Strichzeichnungen. Sie werden teils in manueller Punkt-Strich-Manier, teils unter partieller Verwendung von handelsüblichen Rasterfolien oder durch die selbständige Aufrasterung verschiedener Teilflächen erzielt.

Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. V b BAT.

Mit der Klage macht der Kläger für den Monat Mai 1981 den Differenzbetrag zwischen den VergGrn. V b und II a BAT in der rechnerisch unstreitigen Höhe von DM 1.056,90 geltend. Hierzu hat er vorgetragen, seine Tätigkeit als medizinisch-wissenschaftlicher Zeichner erfülle die Anforderungen der VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a. Er erbringe Leistungen, wie sie einem Absolventen einer Kunsthochschule abverlangt würden. Hierbei arbeite er mit medizinischen Wissenschaftlern zusammen, deren Arbeit er nicht nur unterstütze, sondern auch vorantreibe. Innerhalb des wissenschaftlich vorgegebenen Rahmens sei er selbständig tätig.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

das beklagte Land zur Zahlung von DM 1.056,90

brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit

zu verurteilen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, der Kläger sei zutreffend in VergGr. V b BAT eingruppiert. Seine Hauptaufgabe bestehe in der Ausführung wissenschaftlicher Zeichnungen nach Vorlage, wozu er gründliche und vielseitige, gegebenenfalls auch umfassende zeichnerische Kenntnisse sowie genauere Kenntnisse der üblichen Drucktechniken benötige. Wissenschaftliche Aspekte seien nur in geringem Umfang zu berücksichtigen. Für die zeichnerischen Aufgaben, die der Kläger eigenverantwortlich erledige, benötige er keine wissenschaftliche Hochschulbildung, über die er auch nicht verfüge. Zu Unrecht gehe der Kläger davon aus, er sei als sonstiger Angestellter anzusehen, da er nicht über Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge, die einen wissenschaftlichen Angestellten auszeichneten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Landes zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung stattgegeben. Der Kläger kann von dem beklagten Land für den Monat Mai 1981 die Zahlung des Differenzbetrags zwischen den VergGrn. V b und II a BAT in der rechnerisch unstreitigen Höhe von DM 1.056,90 verlangen. Denn er erfüllte mit seiner Tätigkeit im Klagezeitraum ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der vom Kläger in Anspruch genommenen VergGr. II a BAT erfüllen (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist als "Arbeitsvorgang" eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG Urteil vom 26. September 1979 - 4 AZR 1008/77 -, AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen).

Das Landesarbeitsgericht nimmt für die gesamte Tätigkeit des Klägers e i n e n Arbeitsvorgang an, wobei es das Arbeitsergebnis in der Herstellung von Zeichnungen medizinisch-anatomischen Inhalts sieht. Obwohl dies rechtlich möglich ist (vgl. BAG Urteil vom 26. September 1979 - 4 AZR 1008/77 -, AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT 1975), ist dem Senat eine abschließende Beurteilung nicht möglich, da Feststellungen zu der Frage fehlen, ob die Tätigkeit des Klägers tatsächlich nicht trennbar ist. Bei entsprechender tatsächlicher Trennbarkeit wäre es z. B. denkbar, daß die Tätigkeit des Klägers in die Arbeitsvorgänge "Herstellung naturalistischer Darstellungen", "Herstellung halbschematischer Darstellungen" und "Herstellung schematischer Darstellungen" zerfällt. Die Frage bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, da es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Arbeitsvorgänge des Klägers nicht ankommt. Denn das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei für mindestens 75 v.H. der Arbeitszeit des Klägers die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a bejaht, so daß bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge mit den Anforderungen der VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a anfallen.

Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen:

VergGr. II a Fallgruppe 1 a

---------------------------

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaft-

licher Hochschulbildung und entsprechender

Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf-

grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer

Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus-

üben. *

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1).

Die in Bezug genommene Protokollnotiz Nr. 1 zum Teil I der Anlage 1 a zum BAT lautet:

Wissenschaftliche Hochschulen sind Universi-

täten, Technische Hochschulen sowie andere

Hochschulen, die nach Landesrecht als wissen-

schaftliche Hochschulen anerkannt sind.

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschul-

bildung liegt vor, wenn das Studium mit ei-

ner ersten Staatsprüfung oder mit einer

Diplomprüfung beendet worden ist. Der er-

sten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung

steht eine Promotion oder die Akademische

Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer

Philosophischen Fakultät nur in den Fällen

gleich, in denen die Ablegung einer ersten

Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung bei

den einschlägigen Ausbildungsvorschriften

nicht vorgesehen ist.

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch-

schulbildung setzt voraus, daß für den Ab-

schluß eine Mindeststudienzeit von mehr

als sechs Semestern - ohne etwaige Praxis-

semester, Prüfungssemester o.ä. - vorge-

schrieben ist.

Der Kläger verfügt zwar über keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, da die Fachhochschule, an der der Kläger studiert hat, keine wissenschaftliche Hochschule im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 darstellt. Er ist aber sonstiger Angestellter im Sinne der VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a. Als solcher muß er subjektiv Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die denen eines Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung entsprechen. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es gerade durch eine akademische Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden Wissensgebiets, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf eng begrenzten wissenschaftlichen Teilgebieten nicht ausreichen. Außerdem muß die Tätigkeit des Klägers den Einsatz der aufgezeigten Fähigkeiten und Erfahrungen fordern und damit "akademischen Zuschnitt" haben (BAG Urteil vom 9. September 1981 - 4 AZR 59/79 -, AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen).

Von diesen Rechtsbegriffen geht auch das Landesarbeitsgericht zutreffend aus. Zur "entsprechenden Tätigkeit" des Klägers führt es aus, daß die Zeichnungen des Klägers den Arbeiten eines Absolventen einer Kunsthochschule entsprechen, begründet dies im einzelnen mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. L und den Aussagen des Zeugen Prof. D und kommt abschließend zu dem Ergebnis, daß die dem Kläger obliegende Tätigkeit als medizinisch-wissenschaftlicher Zeichner ein umfangreiches, systematisch geordnetes und souverän beherrschtes Wissen voraussetzt, das in der Regel durch ein abgeschlossenes Studium an einer Kunsthochschule erworben wird.

Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei eine entsprechende Tätigkeit des Klägers mit "akademischen Zuschnitt" bejahen, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Hierbei bedeutet die Gleichwertigkeit der Tätigkeit des Klägers mit der Tätigkeit des Absolventen einer Kunsthochschule, daß es sich insoweit um eine einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende gleichwertige Tätigkeit handelt. Denn die Kunsthochschulen sind im Lande Hessen als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Kunsthochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 - Gesetzbl. 371 -), so daß sie gemäß Absatz 1 der angeführten Protokollnotiz Nr. 1 auch wissenschaftliche Hochschulen im tariflichen Sinne sind. Da der Sachverständige Prof. L an einer hessischen Kunsthochschule tätig ist und in seinem Gutachten auch ausdrücklich auf eine hessische Kunsthochschule (Hochschule für Gestaltung in Offenbach) Bezug nimmt, ist davon auszugehen, daß er mit dem Kunsthochschulstudium zumindest auch das Studium an einer hessischen Kunsthochschule und damit an einer wissenschaftlichen Hochschule im tariflichen Sinne meint. Demgemäß gehen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, im Wege der Lückenausfüllung Kunsthochschulen wissenschaftlichen Hochschulen im tariflichen Sinne gleichzustellen, ins Leere, da hessische Kunsthochschulen - auf die es vorliegend im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. L ankommt - bereits durch Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

Das Landesarbeitsgericht hat auch rechtsfehlerfrei bejaht, daß der Kläger gleichwertige Fähigkeiten im Sinne der VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a besitzt. Es geht hierbei vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, wenn es ausführt, gleichwertige Fähigkeiten bedeuteten nicht, daß der Kläger Fähigkeiten aufweisen müsse, wie sie durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vermittelt werden, vielmehr genüge eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets. Sodann zieht das Landesarbeitsgericht im Anschluß an das Sachverständigengutachten aus der auszuübenden Tätigkeit des Klägers rechtsfehlerfrei Rückschlüsse auf entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a. Solche Rückschlüsse können nach der Senatsrechtsprechung gezogen werden (vgl. BAG Urteil vom 13. Dezember 1978 - 4 AZR 322/77 -, AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Ob für den Abschluß des Studiums an einer Kunsthochschule eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern vorgeschrieben ist, wie es nunmehr Absatz 3 der Protokollnotiz Nr. 1 für eine wissenschaftliche Hochschule voraussetzt, ist vorliegend unerheblich. Denn Absatz 3 der Protokollnotiz Nr. 1 gilt nicht für den Kläger. Dieser Absatz ist erst durch § 2 Abs. 1 des 45. Änderungstarifvertrags zum BAT vom 31. Oktober 1979 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 der Protokollnotiz Nr. 1 hinzugefügt worden. Er kann nach seinem aus Tarifwortlaut und Gesamtzusammenhang zu erschließenden Sinn und Zweck (vgl. BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) jedenfalls nicht für diejenigen Angestellten herangezogen werden, die vor dem 1. Januar 1980 ihre wissenschaftliche Hochschulbildung unter anderen Voraussetzungen - sechs oder weniger vorgeschriebene Studiensemester - abgeschlossen haben; hätten die Tarifvertragsparteien solchen Angestellten den Status einer wissenschaftlichen Hochschulbildung mit Wirkung vom 1. Januar 1980 entziehen wollen, hätten sie eine so einschneidende, die Rechtsstellung von Angestellten verschlechternde Regelung deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht. Das ist jedoch nicht geschehen. Demgemäß sind auch bei sonstigen Angestellten, die - wie der Kläger - schon vor dem 1. Januar 1980 wissenschaftlich tätig waren, die gleichwertigen Fähigkeiten an der abgeschlossenen Hochschulbildung unter den damals geltenden tariflichen Voraussetzungen zu messen. Vor dem 1. Januar 1980 war für eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im tariflichen Sinne nicht erforderlich, daß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern vorgeschrieben war. Deshalb kommt es auch nicht auf eine vorgeschriebene Mindeststudienzeit für als wissenschaftliche Kunsthochschulen anerkannte Kunsthochschulen in der Zeit vor dem 1. Januar 1980 an.

Die subsumierenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts können wegen der unbestimmten Rechtsbegriffe der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen und der entsprechenden Tätigkeiten nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BAG 32, 203 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz, mit weiteren Nachweisen). Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich.

Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Die Revision meint, die von dem Sachverständigen Prof. L den Darstellungen des Klägers zuerkannte "akademische Qualität" sei nicht einer wissenschaftlichen Qualität im Sinne der VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a gleichzustellen. Diese Rüge ist unbegründet, da der Sachverständige den Begriff der "akademischen Qualität" ersichtlich im Sinne einer "wissenschaftlichen Qualität" versteht. Den Begriff der "akademischen Qualität" hat der Sachverständige nur bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht verwendet. Bei dieser Anhörung wollte er aber mit seinen Ausführungen nur sein Gutachten untermauern und dem Einwand begegnen, für eine zutreffende Begutachtung sei eine Arbeitsplatzbesichtigung erforderlich gewesen, die der Sachverständige nicht vorgenommen hatte. In seinem schriftlichen Gutachten, von dem der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung nicht abgerückt ist, hat er aber sowohl für die Tätigkeiten als auch die Fähigkeiten des Klägers die Gleichwertigkeit mit denen eines Kunsthochschulabsolventen bejaht und näher begründet. Deshalb können die von ihm bei seiner mündlichen Anhörung verwendeten Begriffe der akademischen Qualität und der akademischen Qualifikation nur im Sinne einer wissenschaftlichen Qualität und wissenschaftlichen Qualifikation entsprechend der Ausbildung an einer Kunsthochschule verstanden werden. Dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Auch der Senat spricht bei entsprechenden Tätigkeiten eines sonstigen Angestellten im Sinne der VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a von Tätigkeiten mit "akademischem Zuschnitt".

Auch die weitere Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe ohne nachvollziehbare Subsumtion die Herstellung synoptischer Abbildungen für den anatomischen Unterricht als entsprechende Tätigkeit im Sinne der VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a angesehen, obwohl der Sachverständige diese nicht bewertet habe, ist unbegründet. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten für die gesamte zeichnerische Tätigkeit, wozu auch die synoptischen Abbildungen gehören, den wissenschaftlichen Zuschnitt bejaht. Deshalb konnte auch das Landesarbeitsgericht für die gesamte zeichnerische Tätigkeit des Klägers, die nach jeder der beiden vorliegenden Tätigkeitsbeschreibungen mindestens 75 v.H. der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, eine "entsprechende Tätigkeit" im Sinne der VergGr. II a BAT Fallgruppe 1 a zweite Alternative bejahen. Im übrigen sind nach der hinsichtlich der Aufgaben unstreitigen Tätigkeitsbeschreibung die synoptischen Abbildungen die qualifiziertesten Einzelaufgaben des Klägers, weil es sich insoweit um neuartige, vom Kläger entwickelte Arbeiten handelt.

Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel

Gossen Schmalz

 

Fundstellen

Haufe-Index 439270

AP Nr 104 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-2)

EzBAT §§ 22, 23 BAT B1, VergGr IIa Nr 5 (LT1-2)

PersV 1991, 133 (K)

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