Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitbeschäftigte Lehrerin. Verwirkung

 

Normenkette

BeschFG 1985 § 2 Abs. 1; BGB §§ 134, 611, 612 Abs. 2, § 242; BAT §§ 70, 3 Buchst.q a.F.; TVG § 1 Auslegung

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 01.02.1991; Aktenzeichen 12 Sa 1345/90)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 22.05.1990; Aktenzeichen 4 Ca 442/87)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. Februar 1991 – 12 Sa 1345/90 – aufgehoben.

2.

  1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22. Mai 1990 – 4 Ca 442/87 – wird zurückgewiesen.
  2. Das beklagte Land wird weiter verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus dem sich aus 5.045,13 DM brutto ergebenden Nettobetrag ab 1. August 1986 zu zahlen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob ein nach seinen tatsächlichen Voraussetzungen entstandener Anspruch der Klägerin auf Zahlung der anteiligen Vergütung nach der VergGr. IV a BAT verwirkt ist.

Die am 5. November 1954 geborene Klägerin war bei dem beklagten Land in der Zeit vom 29. August 1985 bis zum 31. Juli 1986 befristet als teilzeitbeschäftigte nebenberufliche Lehrkraft für das Fach Schulsonderturnen tätig. Ihre wöchentliche Unterrichtszeit belief sich auf 12 Stunden. Die Unterrichtszeit eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers beträgt dagegen 28 Wochenstunden. Die Klägerin erhielt gemäß Dienstvertrag vom 12. August 1985 eine monatliche Vergütung nach Jahreswochenstunden (Stundensatz zuletzt: 25,63 DM). Diese Vergütung ist geringer als die anteilige Vergütung nach der VergGr. IV a BAT. Die Klägerin hält die Vergütungsvereinbarung der Parteien wegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 für unwirksam und macht die Differenz zwischen der ihr gewährten Vergütung und der anteiligen Vergütung nach der VergGr. IV a BAT in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 5.045,13 DM brutto geltend. In der Berufungsinstanz hat sie klageerweiternd 4 % Zinsen auf den hieraus sich ergebenden Nettobetrag verlangt.

Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 5.045,13 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem daraus sich ergebenden Nettobetrag ab 1. August 1986 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat zunächst geltend gemacht, etwaige Ansprüche der Klägerin seien nach § 70 BAT verfallen. Diese Verteidigung hat es jedoch später fallengelassen. Weiter hat das Land vorgetragen, die Klägerin sei – was unstreitig ist – in der streitbefangenen Zeit mit 20 Wochenstunden bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Weiter hat das beklagte Land die Ansicht vertreten, eventuelle Ansprüche der Klägerin seien verwirkt. Sie habe nahezu 17 Monate verstreichen lassen, bevor sie Klage erhoben habe. Erst mit der Klage habe sie ihre Ansprüche überhaupt geltend gemacht. Unter diesen Umständen seien die Ansprüche der Klägerin verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben (ohne Zinsen, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht verlangt worden waren).

Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Weiter hat es die verfahrensrechtlich als Anschlußberufung behandelte Klageerweiterung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihr Klageziel (einschließlich Zinsen) weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seinen Überlegungen das Senatsurteil vom 25. Januar 1989 (BAGE 61, 43 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985) zugrundegelegt. Es geht davon aus, daß der Klägerin der erhobene Anspruch zusteht und daß dieser auch nicht verjährt ist. Über das Entstehen des Klageanspruchs dem Grunde und der Höhe nach herrscht zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz überdies kein Streit mehr. Das beklagte Land ist auf seinen früheren Vortrag, die Klägerin habe neben ihrer Teilzeittätigkeit als Lehrerin noch zwanzig Stunden in der Woche bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet, nicht mehr zurückgekommen. Er hätte auch an der Entstehung des Klageanspruchs nichts ändern können (vgl. insoweit nur das Senatsurteil vom 22. August 1990 – 5 AZR 543/89 – AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Der einzige Streitpunkt in der Revisionsinstanz besteht in der Frage, ob die Klägerin ihre Ansprüche verwirkt hat. Das Landesarbeitsgericht ist zu diesem Ergebnis gelangt. Ihm kann in seiner Begründung jedoch nicht gefolgt werden.

II. Der Klaganspruch ist nicht verwirkt. Grundsätzlich hat jeder Schuldner seine Verpflichtungen zu erfüllen und kann jeder Gläubiger die ihm zustehende Leistung fordern. Nur ausnahmsweise verliert der Gläubiger seinen Anspruch durch Verwirkung. Für die Verwirkung müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Einmal muß der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs besonders lange gezögert haben. Er muß weiter durch sein unangemessen langes Zuwarten beim Schuldner die Ansicht hervorgerufen haben, er werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, so daß der Schuldner sich darauf eingestellt hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Schließlich muß dem Schuldner jetzt die Erfüllung des Anspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar sein (vgl. BAG Urteil vom 28. Juli 1960 – 2 AZR 105/59 – AP Nr. 17 zu § 242 BGB Verwirkung, m.w.N.).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, daß das beklagte Land sich nicht darauf berufen kann, der Anspruch der Klägerin sei wegen illoyaler Verspätung gemäß § 242 BGB verwirkt. Zur Verwirkung gehört, worauf der Senat gerade bei Klagen teilzeitbeschäftigter Lehrer in den letzten Jahren immer wieder hingewiesen hat, auch der Umstand, daß dem Schuldner, also regelmäßig einem in Anspruch genommenen Bundesland, die Erfüllung der verspätet geltend gemachten Forderung nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (vgl. nur die Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 – 5 AZR 618/89 – sowie – 5 AZR 631/89 – und vom 27. Februar 1991 – 5 AZR 476/90 –, 21. August 1991 – 5 AZR 477/90 – sowie schließlich vom 4. September 1991 – 5 AZR 129/91 –, sämtlich nicht veröffentlicht). Zu dem letztgenannten Punkt der Zumutbarkeit hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen und keine Ausführungen gemacht. Auch das beklagte Land hat hierzu nichts vorgetragen. Damit sind aber die Voraussetzungen, unter denen der Klageanspruch hätte verwirken können, nicht schlüssig dargelegt, so daß die Berufung des beklagten Landes auf Verwirkung ohne Erfolg bleiben muß.

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog, Dr. Florack, Werner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1065183

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge