Entscheidungsstichwort (Thema)

Bohrarbeiten als baugewerbliche Tätigkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Bohrarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 VTV gehören auch Aufschlußbohrungen für Baugrunduntersuchungen.

 

Normenkette

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe i.d.F. vom 22. Dezember 1989 (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 16.12.1993; Aktenzeichen 14 Sa 201/93)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 08.12.1992; Aktenzeichen 2 Ca 1794/91)

 

Tenor

  • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 1993 – 14 Sa 201/93 – wird zurückgewiesen.
  • Die Beklagten tragen wie Gesamtschuldner die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten haben und daher zur Beitragszahlung verpflichtet sind.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagten wie Gesamtschuldner für den Zeitraum von Februar 1990 bis einschließlich Dezember 1991 auf Beitragszahlung in Höhe von 206.523,10 DM in Anspruch.

Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 5. August 1975 sind Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, die Durchführung von Aufschlußbohrungen mit Entnahme von Boden- und Wasserproben für die straßenbautechnische Bodenerkundung sowie Baugrunduntersuchungen für die Gründung von Bauvorhaben des Hoch- und Tiefbaues, Brücken-, Kanal- und Industriebaues. Die Beklagte zu 1) ist Mitglied der Tiefbauberufsgenossenschaft. Sie wird von der Bundesanstalt für Arbeit nicht zur Umlage für die produktive Winterbauförderung herangezogen.

Die ZVK ist der Ansicht, der Betrieb werde vom betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erfaßt. Im Klagezeitraum hätten die Arbeitnehmer der Beklagten zu mehr als 50 v.H. ihrer Arbeitszeit Aufschlußbohrungen und Wassergewinnungsbohrungen sowie Verpreß- und Verfüllarbeiten durchgeführt. Dabei handele es sich um Bohrarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 VTV. Die Arbeiten dienten der Untersuchung des Baugrundes für Bauvorhaben des Straßen-, Hoch-, Tief-, Brücken-, Kanal- und Industriebaues.

Zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV in der im Klagezeitraum geltenden Fassung heißt es:

“§ 1 Geltungsbereich

  • Betrieblicher Geltungsbereich:

    Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerbliche Bauten aller Art erstellen.

  • Abschnitt II

    Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

  • Abschnitt III

    Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

  • Abschnitt V

    Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

    • Bohrarbeiten;
    • Brunnenbauarbeiten;

…”

§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 VTV hatte in der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

Brunnenbau-, Wasserhaltungs-, Bohr-, Rohrleitungsbau- und Wasserwerksbauarbeiten; nicht erfaßt werden Spezialbetriebe für Brunnenbau-, Wassererhaltungs-, Bohr-, Rohrleitungsbau und Wasserbauwerksarbeiten, die sich weder mit der Erstellung von Bauten noch mit der Erbringung sonstiger baulicher Leistungen befassen.

Die ZVK hat nach Umstellung des Klageantrags in der Berufungsinstanz auf die Zahlung von Beiträgen zuletzt beantragt,

die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 206.523,10 DM zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, der Betrieb falle nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV.

Die betriebliche Tätigkeit habe weit überwiegend in der Durchführung von Aufschlußbohrungen bestanden. Dabei handele es sich um geologische Untersuchungsbohrungen, bei denen in unbebautem Gelände mittels Bohrgeräten Bodenproben gezogen und diese einem geologischen Bodengutachter übergeben werden. Nur in kleinerem Umfange seien Brunnen- und Pegelbohrungen sowie Verfüll- und Verpreßarbeiten durchgeführt worden.

Damit unterhalte sie einen Spezialbetrieb für Bohrarbeiten. Derartige Betriebe fielen nicht unter den Geltungsbereich des VTV, wie in der bis zum 1. Januar 1980 geltenden Fassung klargestellt gewesen sei und wie es der Erläuterung der Bundesanstalt für Arbeit im Dienstblatt-Runderlaß vom 17. August 1981 zur Baubetriebeverordnung entspreche.

Zudem bestünden gegen die Erstreckung des Geltungsbereiches des VTV auf Betriebe, die Aufschlußbehrungen durchführten, durch die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV verfassungsrechtliche Bedenken. Im übrigen bewirke ihre Heranziehung zur Beitragszahlung eine Wettbewerbsverzerrung, da die ZVK bisher kein anderes Unternehmen, das derartige Arbeiten ausführe, in Anspruch genommen habe.

Die Beklagten machen ferner geltend, daß die Klageforderung zu hoch sei. Insoweit seien sie auch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da die Klageforderung von der ZVK erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht beziffert worden sei.

Das Arbeitsgericht hat der zunächst auf Auskunftserteilung gerichteten Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dem von der ZVK im Wege der Anschlußberufung geltend gemachten Zahlungsantrag stattgegeben. Mit der Revision begehren die Beklagten weiterhin Klageabweisung. Die ZVK beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Betrieb der Beklagten wird vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt.

I. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, wonach ein Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV als Ganzes unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt, wenn in ihm im Anspruchszeitraum mit der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer Arbeiten ausgeführt werden, die gem. § 1 Abs. 2 VTV als baugewerblich anzusehen sind. Handelt es sich um Arbeiten, die im Beispielskatalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannt sind, bedarf es nicht der zusätzlichen Feststellung, ob auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis Abschnitt III VTV erfüllt sind (ständige Rechtsprechung: vgl. BAG Urteil vom 22. September 1993 – 10 AZR 535/91 – AP Nr. 168 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau m.w.N.).

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden vom Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend sog. Aufschlußbohrungen durchgeführt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um Bohrarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 VTV.

a) Nach dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), sind unter Bohrarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 VTV solche Arbeiten zu verstehen, die herkömmlicherweise im Baugewerbe mittels Bohrgeräten ausgeführt werden. Dazu gehören, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, Entnahmen von Bodenproben mittels Bohrungen, die Bestandteil des Ausbildungsberufsbildes des Brunnenbauers und des Tiefbaufacharbeiters sind. Aufschlußbohrungen zum Zwecke der Entnahme von Bodenproben zur Untersuchung des Baugrundes durch einen geologischen Sachverständigen sind damit Teiltätigkeiten baugewerblicher Berufe. Dem entspricht auch die Mitgliedschaft der Beklagten zu 1) in der Tiefbauberufsgenossenschaft.

b) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Einschränkung entnehmen, daß nur solche Betriebe erfaßt werden, die Bohrungen im Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen vornehmen.

Wenn die Tarifvertragsparteien in den Tätigkeitsbeispielen des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV einen Zusammenhang mit baulichen Leistungen verlangen, bringen sie dies durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck, wie z.B. in Nr. 28 bei Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden (BAG Urteil vom 16. März 1994 – 10 AZR 277/93 – AP Nr. 172 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), in Nr. 37 bei Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen oder in Nr. 38 beim Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1989 – 4 AZR 610/88 – AP Nr. 114 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 25. Oktober 1989 – 4 AZR 182/89 – AP Nr. 123 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Eine solche Einschränkung enthält das hier maßgebende Tätigkeitsbeispiel der Nr. 5 nicht, so daß es auf einen Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen nicht ankommt.

c) Diese Auslegung wird durch die Tarifgeschichte bestätigt. Nach den vor dem 1. Januar 1980 geltenden Verfahrenstarifverträgen für das Baugewerbe wurden vom fachlichen Geltungsbereich Spezialbetriebe für Bohrarbeiten, die sich weder mit der Erstellung von Bauten noch mit der Erbringung sonstiger baulicher Leistungen befassen, nicht erfaßt. In den seit dem 1. Januar 1980 geltenden Verfahrenstarifverträgen sind diese Einschränkungen nicht mehr enthalten. Daraus muß geschlossen werden, daß es auf einen Zusammenhang der Bohrarbeiten mit der Erstellung von Bauten oder der Erbringung sonstiger baulicher Leistungen nicht ankommt (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1989 – 4 AZR 610/88 – AP Nr. 114 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Urteil vom 25. Oktober 1989 – 4 AZR 182/89 – AP Nr. 123 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine anderweitige Tarifauslegung auch nicht deshalb geboten, weil sie von der Bundesanstalt für Arbeit nicht in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (§§ 74 ff. AFG) mit einbezogen werden. Maßgebend für die Tarifgebundenheit eines Arbeitgebers nach § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2 TVG ist allein die Auslegung der von den Tarifvertragsparteien zur Bestimmung des betrieblichen Geltungsbereichs verwendeten tariflichen Rechtsbegriffe, die trotz gleichlautenden Wortlauts mit der Auslegung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Hinblick auf die anderweitige Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des AFG nicht übereinstimmen muß (vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 1989 – 4 AZR 182/89 – AP Nr. 123 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

e) Da die im Betrieb der Beklagten ausgeführten Arbeiten dem Tätigkeitsbeispiel des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 VTV entsprechen, kommt es ebenfalls nicht darauf an, wie die Beklagten meinen, daß das Bohrloch selbst nicht als Bauwerk i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV anzusehen ist. Mit den Tätigkeitsbeispielen des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß es sich um baugewerbliche Tätigkeiten handelt, ohne daß die weiteren Erfordernisse der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV zu prüfen sind (ständige Rechtsprechung vgl. BAG Urteil vom 16. März 1994 – 10 AZR 277/93 – AP Nr. 172 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

2. Auch die weiteren von den Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

a) Die Tarifvertragsparteien des Verfahrenstarifvertrages sind satzungsmäßig zuständig, Betriebe, die, wie die Beklagten, Aufschlußbohrungen durchführen, in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV einzubeziehen. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. erfaßt satzungsgemäß auch die Fachbereiche des Tief- und Brunnenbaues, zu denen wiederum Entnahmen von Bodenproben mittels Bohrgerät gehören. In diesem Sinne werden auch die Arbeitnehmer derartiger Betriebe als Betriebe des Baugewerbes vom Organisationsbereich der IG Bau-Steine-Erden erfaßt. Begründete Zweifel an der Tarifzuständigkeit bestehen deshalb nicht (vgl. BAG Urteil vom 22. September 1993 – 10 AZR 535/91 – AP Nr. 168 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

b) Die Allgemeinverbindlichkeit des Verfahrenstarifvertrages führt für nicht kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebundene Arbeitgeber zur Tarifgebundenheit, wenn ihr Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt wird (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 TVG). Dies ist mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, da die Grundrechte auf Koalitions- und Berufsfreiheit (Art. 9 Abs. 3, Art. 12 GG) und die Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 GG nicht verletzt werden (BVerfG Beschluß vom 10. September 1991 – 1 BvR 561/89 – AP Nr. 27 zu § 5 TVG; BAG Urteil vom 22. September 1993 – 10 AZR 535/91 – AP Nr. 168 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

c) Wenn die Beklagten ferner geltend machen, daß eine Wettbewerbsverzerrung dadurch eintrete, daß andere Bohrbetriebe von der ZVK nicht in Anspruch genommen würden, so steht dies ihrer Tarifgebundenheit nicht entgegen. Die ZVK ist satzungsmäßig verpflichtet, alle baugewerblichen Arbeitnehmer nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen zur Beitragszahlung heranzuziehen. Eine entsprechende tarifliche Verpflichtung eines Arbeitgebers entfällt deshalb nicht dadurch, daß die ZVK andere vergleichbare Arbeitnehmer nicht bzw. noch nicht in das Sozialkassenverfahren einbezogen hat.

3. Soweit die Beklagten in der Revisionsinstanz die vom Landesarbeitsgericht als unstreitig festgestellte Höhe der Klageforderung angreifen, können sie damit keinen Erfolg haben. Die ZVK hat die Höhe der Klageforderung nach den Angaben des Steuerberaters der Beklagten berechnet. Gegen diese Berechnung haben die Beklagten weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Einwendungen erhoben noch haben sie die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit einer ordnungsgemäßen formellen Revisionsrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO angegriffen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei haften die Beklagten wie Gesamtschuldner (vgl. BAG Urteil vom 9. September 1981 – 4 AZR 48/79 – AP Nr. 34 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag, Böck, Hermann, Tirre

 

Fundstellen

Haufe-Index 856743

NZA 1995, 1009

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