Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Bausachverständigen

 

Orientierungssatz

Eingruppierung eines Bausachverständigen bei Finanzamt nach BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe III; besondere Leistungen und besondere Schwierigkeit im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 20.11.1987; Aktenzeichen 5 Sa 497/87)

ArbG Kiel (Entscheidung vom 21.05.1987; Aktenzeichen 2b Ca 374/87)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Absolvent der Fachhochschule für das Bauwesen, Fachrichtung Tiefbau, mit dem Abschluß Ingenieur. Er ist seit 1973, zunächst zur Einarbeitung beim Finanzamt I, danach beim Finanzamt R als Bausachverständiger tätig. Sein Zuständigkeitsbereich umfaßt die Finanzamtsbezirke R, E und S, bis Juni 198O darüber hinaus noch die Bezirke K-Nord und K-Süd, seit Juli 198O ferner noch den Bezirk N. Die Parteien haben die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) auf das Arbeitsverhältnis einzelvertraglich vereinbart. Seit 1. November 1979 erhält der Kläger Vergütung nach VergGr. IV a BAT.

Das Arbeitsgebiet des Klägers umfaßt die örtliche Besichtigung und zutreffende Beurteilung von bautechnischen Tatbeständen bei der Feststellung von Bewertungsmerkmalen für die Zwecke der Einheitsbewertung. Darüber hinaus hat er Stellungnahmen zu folgenden Fragen abzugeben:

1. Neue Wirtschaftsgüter

2. Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 82 EStDV

3. Abgrenzung Herstellungskosten/Erhaltungs-

aufwand

4. Anschaffungszeitpunktnaher Erhaltungsauf-

wand

5. Abgrenzung Betriebsvorrichtung

6. Prüfung und Auseinandersetzen mit Gutachten

von Sachverständigen

7. Teilwerte

8. Verkehrswerte/Gemeiner Wert

9. Niedrigere Teilwerte

10. Bodenwerte in Citylagen R , E

, N

11. Erwerb in Abbruchabsicht

12. Abschreibung degressiv

13. Berichtigung Umsatzsteuer/Selbstverbraucher-

steuer

14. Restbuchwerte

15. Aufteilung von Anschaffungskosten

16. Baumängel und Bauschäden

17. Verkürzung der Lebensdauer mit der Folge der

Erhöhung der jährlichen Abschreibung.

Der Kläger hat den Bewertungssachbearbeitern, den Sachbearbeitern der Veranlagungsstellen, den Betriebsprüfern, den Sachgebietsleitern, den Rechtsbehelfsstellen und den Grunderwerbssteuerstellen für deren Entscheidungen zuzuarbeiten. 46 v.H. seiner Tätigkeit entfällt auf den Außendienst.

Mit Schreiben vom 23. Januar 1978, 10. Juni 1983 und 6. November 1986 hat der Kläger erfolglos gegenüber dem beklagten Land seine Höhergruppierung nach VergGr. III BAT beantragt.

Der Kläger hat vorgetragen, da seine Tätigkeit als schwierig einzustufen sei und sie aufgrund der Bedeutung seines Aufgabengebiets bzw. der Spezialtätigkeit sich aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1O heraushebe, erfülle er die Anforderungen der VergGr. III BAT. Der Tätigkeitsbereich des Klägers umfasse überwiegend gewerblich und gemischt genutzte Grundstücke; dieser Markt sei sehr schwer einschätzbar, zumal diese Grundstücke miteinander nicht vergleichbar seien. Die grundsätzliche Schwierigkeit für den Kläger liege auch darin, daß anders als bei anderen Angestellten der VergGr. III BAT seine Tätigkeiten von der Verwaltung nicht konkret überwacht werden könnten, da sich die Aufgaben in abgegrenzten Zeiträumen, je nach Bedarf, unterschiedlich darstellten. Die Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe sich daraus, daß er einen großen räumlichen und sachlichen Bereich zu bearbeiten habe. Diese Tätigkeiten könnten von einem normalen Bausachverständigen nicht erwartet werden. Sein Bereich sei so umfassend und von technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen durchwoben, daß jeder Vergleich mit einem reinen Bausachverständigen scheitern müsse. Seine Tätigkeiten hätten Auswirkungen sowohl innerbetrieblich als auch bezogen auf die Allgemeinheit, d. h. den steuerpflichtigen Bürger. Er bereite nicht nur die Entscheidungen vor, sondern seine Gutachten würden unmittelbar umgesetzt. Bei etwaigen Einsprüchen und Beanstandungen werde der Kläger damit unmittelbar konfrontiert und versuche, im Zusammenwirken mit dem Steuerpflichtigen eine Lösung zu finden. Er habe darüber hinaus Tätigkeiten ausgeübt, die zur Grundlage landesweit geltender Richtlinien geworden seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger

rückwirkend ab 1. November 1979 in die

VergGr. III BAT einzugruppieren.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, für die vom Kläger zu erbringenden gutachterlichen Stellungnahmen seien betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Kenntnisse nur in geringem Umfang erforderlich. Der Kläger habe zwar eine langjährige praktische Erfahrung, übe aber keine Spezialtätigkeit aus. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht besonders schwierig oder bedeutend im Sinne der VergGr. III BAT.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig. Es ist zwar nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat ist jedoch an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden (§ 72 Abs. 3 ArbGG).

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgewiesen. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab 1. November 1979 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen. Der Kläger erfüllt kein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT. Er hebt sich weder durch eine Spezialtätigkeit noch eine besonders schwierige Tätigkeit oder die Bedeutung seines Aufgabengebiets aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraus.

Mit dem Landesarbeitsgericht ist der Klageantrag dahin auszulegen, daß der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 1. November 1979 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen. Mit dieser Maßgabe ist die Klage zulässig (vgl. BAG Urteil vom 3. September 1986 - 4 AZR 335/85 -, AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) als Vertragsrecht Anwendung. Danach sind für die Eingruppierung von Bausachverständigen die tariflichen Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Teils der Vergütungsordnung des BAT für technische Angestellte heranzuziehen. Dies hat der Senat bereits grundsätzlich entschieden (BAG Urteil vom 11. September 1985 - 4 AZR 141/84 -, AP Nr. 106 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daran ist festzuhalten. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.

Damit kommt es darauf an, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. III BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Das Landesarbeitsgericht nimmt für die gesamte Tätigkeit des Klägers einen großen Arbeitsvorgang an. Ob dieser Rechtsauffassung zu folgen ist, kann hier offenbleiben. Denn das Landesarbeitsgericht verneint für die gesamte Tätigkeit des Klägers und damit auch für alle seine Einzelaufgaben rechtsfehlerfrei die Anforderungen der VergGr. III BAT. Damit kann bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein einziger Arbeitsvorgang die Anforderungen dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Für die Eingruppierung des Klägers kommen allein folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1 a zum BAT in Betracht:

VergGr. IV b Fallgruppe 21

--------------------------

Technische Angestellte mit technischer Ausbil-

dung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen

Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit

nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Able-

gung der Prüfung sowie sonstige Angestellte ...

VergGr. IV a Fallgruppe 1O

--------------------------

Technische Angestellte mit technischer Ausbil-

dung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen

Vergütungsgruppen, die sich durch besondere

Leistungen aus der VergGr. IV b Fallgruppe 21

herausheben, sowie sonstige Angestellte ...

VergGr. III Fallgruppe 2

------------------------

Technische Angestellte mit technischer Ausbil-

dung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen

Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer

Erfahrung, die sich durch besonders schwierige

Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgaben-

gebietes oder durch künstlerische oder Spezial-

tätigkeit aus der VergGr. IV a Fallgruppe 10

herausheben, sowie sonstige Angestellte ...

Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß diese Tätigkeitsmerkmale aufeinander aufbauen. Mit Recht hat es deshalb zunächst überprüft, ob die Tätigkeit des Klägers die Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 erfüllt, und hat alsdann die entsprechende Prüfung der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorgenommen (vgl. BAG Urteil vom 11. September 1985 - 4 AZR 141/84 -, AP Nr. 106 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Kläger die Erfordernisse der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 erfüllt. Als graduierter Fachhochschulingenieur erfüllt er die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen des BAT. Deshalb ist für seine Eingruppierung die jeweils 1. Alternative der angeführten Tätigkeitsmerkmale maßgebend. Der Kläger übt seit 1973 eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit aus. Damit sind die Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 erfüllt.

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landesarbeitsgericht auch bejaht, daß der Kläger die Erfordernisse der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 erfüllt. Hierbei versteht das Landesarbeitsgericht unter "besonderen Leistungen" im Sinne der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 eine erhöhte Qualität der Arbeit, die den Einsatz gegenüber den Merkmalen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 erhöhten Wissens und Könnens erfordert. Es bezieht sich hierbei ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - (BAGE 51, 59, 89 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Senat hat aber im Einsatz von gegenüber den Merkmalen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 erhöhten Wissens und Könnens nur ein Beispiel für die erhöhte Qualität der Arbeit gesehen und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch jede andere den erhöhten Fachkenntnissen gleichwertige Qualifikation, worin sie auch immer bestehen möge, sofern sie für die Tätigkeit erforderlich ist, eine erhöhte Qualität der Arbeit und damit besondere Leistungen darstellen könne. Die Verengung des Begriffs der "besonderen Leistungen" durch das Landesarbeitsgericht gegenüber der Senatsrechtsprechung ist jedoch unschädlich, da das Landesarbeitsgericht auch unter Zugrundelegung des engeren Begriffs der "besonderen Leistungen" deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall bejaht. Das Landesarbeitsgericht sieht den Einsatz erhöhten Wissens und Könnens darin, daß der Kläger als Bausachverständiger in der Steuerverwaltung spezielle Kenntnisse, die für die Wertermittlung Voraussetzung sind, u.a. auch betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Kenntnisse, benötigt. Diese Subsumtion durch das Landesarbeitsgericht ist rechtlich möglich und wird auch von der Revision nicht beanstandet.

Demgegenüber erfordert die Eingruppierung nach VergGr. III BAT Fallgruppe 2, daß der Angestellte langjährige praktische Erfahrung hat und sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung seines Aufgabengebiets oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraushebt. Dies wird von dem Landesarbeitsgericht für den Kläger rechtsfehlerfrei verneint. Der Kläger verfügt zwar über eine langjährige praktische Erfahrung, erfüllt aber nicht die weiteren Anforderungen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2. Das Qualifikationsmerkmal der künstlerischen Tätigkeit kommt für ihn ersichtlich nicht in Betracht. Unter dem Qualifikationsmerkmal der "Spezialtätigkeit" versteht das Landesarbeitsgericht eine Tätigkeit, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes, außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind, die auch nichttechnischer Art sein können. Damit befindet es sich in wörtlicher Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (BAG Urteil vom 11. September 1985, aaO). Ausgehend von diesem zutreffend bestimmten Rechtsbegriff verneint das Landesarbeitsgericht sodann, daß die Tätigkeit des Klägers ein außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft. Er bearbeite vielmehr mit seiner Tätigkeit als Bausachverständiger kein Spezialgebiet, das außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liege und das außergewöhnlich spezielle - auch nichttechnische - Fachkenntnisse erfordere. Diese Begründung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ob ein außergewöhnliches Spezialgebiet vorliegt, liegt im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, daß die vom Kläger bei seiner Tätigkeit benötigten technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse nicht ausreichten, um ein außergewöhnliches Spezialgebiet anzunehmen. Wenn ein technischer Angestellter für seine Tätigkeit Kenntnisse benötigt, die über die üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs hinausgehen, liegt darin noch nicht ein außergewöhnliches Spezialgebiet. Dies folgt schon daraus, daß die besonderen Leistungen im Sinne der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 erhöhtes Wissen und Können oder eine gleichwertig erhöhte Qualität der Arbeit erfordern. Als außergewöhnliches Spezialgebiet wird man im allgemeinen ein Gebiet ansehen können, das am Rande des Berufsbilds des entsprechend einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegt. Danach konnte das Landesarbeitsgericht eine Spezialtätigkeit für den Kläger verneinen.

Für das Merkmal der besonders schwierigen Tätigkeit verlangt das Landesarbeitsgericht, daß sie an den Verstand, die Überlegung und/oder die einzusetzenden Fachkenntnisse des Angestellten zusätzliche Anforderungen stellt, die über das Maß der Beanspruchung durch normale Bausachverständigenaufgaben hinausgehen. Der Angestellte müsse eine Tätigkeit verrichten, die, gemessen an den Merkmalen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10, den gestellten fachlichen Anforderungen nach erheblich schwieriger sei, wobei hohe Anforderungen zu stellen seien, weil die Tarifnorm von besonders schwierigen Tätigkeiten spreche. Diese Begriffsbestimmung stimmt inhaltlich mit der Definition durch den Senat überein. Nach der Senatsrechtsprechung betrifft die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit die Anforderung an die fachliche Qualifikation des technischen Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Besondere Schwierigkeit der Tätigkeit erfordert insoweit ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt (BAGE 51, 59, 91 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wenn das Landesarbeitsgericht hierbei "hohe Anforderungen" an die fachliche Qualifikation des Angestellten stellt, ist auch dies zutreffend. Der Senat hat in dem angeführten Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - (BAGE 51, 59, 92 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975) darauf hingewiesen, daß bereits die "besonderen Leistungen" im Sinne der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 sich aus der Schwierigkeit der Tätigkeit, d. h. dem geforderten besonderen fachlichen Wissen und Können des technischen Angestellten, ergeben können, so daß dann in der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 eine weitere Steigerung der Schwierigkeit zu fordern ist. Insofern ist es zutreffend, wenn das Landesarbeitsgericht von "hohen Anforderungen" spricht.

Ausgehend von dem zutreffend bestimmten Rechtsbegriff verneint das Landesarbeitsgericht eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers, weil es die erhöhte Qualität seiner Tätigkeit (finanzielles Volumen der Bewertungsfälle, räumlicher Tätigkeitsbereich) vollständig unter die VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 subsumiert, sie insoweit als besondere Leistung ansieht, eine darüber hinausgehende Schwierigkeit aber nicht anerkennt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums obliegt es dem Landesarbeitsgericht zu entscheiden, ob die erhöhte Qualität der Arbeit eines Angestellten über besondere Leistungen hinausgeht und als besonders schwierig zu bezeichnen ist.

Wenn das Landesarbeitsgericht ferner ausführt, die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers könne auch nicht damit begründet werden, daß ihm schwierige und schwierigste steuerliche Fragen unabhängig von schwierigen und schwierigsten Bewertungsfragen abgefordert würden, bringt es damit zum Ausdruck, auch diese Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers gingen über besondere Leistungen im Sinne der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 nicht hinaus. Das ist rechtlich möglich. Das Landesarbeitsgericht führt hierzu aus, entscheidend sei, daß die steuerlichen Folgerungen aus den Vorschlägen des Klägers von den jeweils zuständigen Steuerfachleuten zu ziehen seien. Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers verneinen.

Darüber hinaus verneint das Landesarbeitsgericht für den Kläger auch rechtsfehlerfrei das Merkmal der Bedeutung des Aufgabengebiets im Sinne der VergGr. III BAT Fallgruppe 2. Nach der Senatsrechtsprechung knüpfen die Tarifvertragsparteien mit dem Merkmal der "Bedeutung des Aufgabengebiets" nicht wie bei der Schwierigkeit der Tätigkeit an die fachlichen Anforderungen auf seiten des Angestellten an, sondern an die Auswirkungen der Tätigkeit. Bei der Anwendung der Merkmale der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 kommt es darauf an, ob - gemessen an den Anforderungen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 - die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten - aus welchem Grund auch immer - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (BAGE 51, 59, 94 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Landesarbeitsgericht gibt keine ausdrückliche Begriffsbestimmung des Begriffs der Bedeutung des Aufgabengebiets. Es verneint lediglich, daß sich die Tätigkeit des Klägers durch die Bedeutung des Aufgabengebiets aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraushebt, und führt in diesem Zusammenhang aus, etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß die Tätigkeiten des Klägers, wie er vorträgt, Auswirkungen sowohl innerbetrieblich als auch bezogen auf die Allgemeinheit, d. h. den steuerpflichtigen Bürger, haben. Daraus ergibt sich, daß das Landesarbeitsgericht bei der Bedeutung des Aufgabengebiets ersichtlich auch auf die Auswirkungen der Tätigkeit abstellen will. Wenn es dann in seinen weiteren Ausführungen zum Ergebnis kommt, die vom Kläger angeführten Auswirkungen auf die Allgemeinheit und auf den innerdienstlichen Bereich fielen noch unter den Begriff der besonderen Leistungen und würden sich nicht durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 herausheben, liegt dies im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz. Wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, soweit die Tätigkeiten des Klägers zur Grundlage landesweiter Richtlinien geworden seien und dadurch für Mitarbeiter anderer Finanzämter mittelbar maßgebend, würden derartige Richtlinien gleichwohl nicht zu der Annahme zwingen, daß das Aufgabengebiet des Klägers sich deshalb durch seine Bedeutung aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraushebe, ist dies rechtlich möglich und revisionsrechtlich deshalb nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel

Preuße Wehner

 

Fundstellen

Haufe-Index 439005

ZTR 1989, 25-26 (ST1)

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